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Masernschutzgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) (Stand:07.05.2019)

Verantwortliches Ressort:
Gesundheit
Veröffentlichung vom:
04.06.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Berufstätige, Schülerinnen und Schüler, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Masernschutzgesetz wird eine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen eingeführt, mit dem Ziel eine höhere Durchimpfungsrate in der Bevölkerung und eine Ausrottung der Masern zu erreichen.1 Einen Nachweis über einen ausreichenden Schutz oder eine Immunität gegen Masern müssen künftig Personen vorlegen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden oder dort in Kontakt zu den Betreuten arbeiten, vgl. § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 9 S. 1 IfSG. Dies umfasst Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, wie Kindertageseinrichtungen und Schulen, aber z.B. auch Ferienlager, vgl. § 33 IfSG. Ein ausreichender Impfschutz muss daher von den dort betreuten Kindern und Jugendlichen, Erzieherinnen und Erziehern sowie anderem Personal, welches in diesen Einrichtungen arbeitet, mittels einer Bescheinigung nach § 22 IfSG nachgewiesen werden, vgl. § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG. Auch Menschen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG arbeiten und Kontakt zu Patientinnen und Patienten haben, müssen einen Masernschutz vorweisen, vgl. § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG. Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Krankenhäuser, Entbindungseinrichtungen oder Arztpraxen, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 6 und 8 IfSG. Ein Impfschutz gegen Masern muss auch dann nachgewiesen werden, wenn nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG. Diese Kombinationsimpfstoffe, die derzeit ausschließlich zur Verfügung stehen, umfassen Masern-Mumps-Röteln oder Masern-Mumps-Röteln-Windpocken.2 Menschen, bei denen eine medizinische Kontraindikation gegen den Masernimpfstoff vorliegt, unterliegen nicht der Impfpflicht nach § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG, vgl. § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG. Allerdings müssen diese eine Bescheinigung vorgelegen, die eine solche Kontraindikation oder eine Immunität gegen Masern bestätigt, vgl. § 20 Abs. 9 S. 1 Var. 2 und 3 IfSG. Der Nachweis über den Impfschutz muss von Personen, die bereits in den nach § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG genannten Einrichtungen aufgenommen wurden oder dort arbeiten, bis zum 31. Juli 2020 erbracht werden, § 20 Abs. 9 S. 3 IfSG. Gegenüber Personen, die nicht der Schulpflicht unterliegen, kann das Gesundheitsamt Verbote nach § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG erteilen. Diese umfassen beispielsweise ein Beschäftigungsverbot in den betroffenen Einrichtungen oder die Ausnahme von der Betreuung in einer solchen, vgl. § 20 Abs. 9 S. 5 Hs. 1 IfSG. Widerspruch und Anfechtungsklagegegen diese Verbote haben keine aufschiebende Wirkung, § 20 Abs. 9 S. 5 Hs. 2.Damit Kinder in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden können, muss ebenfalls eine Impfbescheinigung vorgelegt werden, vgl. § 34 Abs. 10b S. 1 IfSG, wobei das Gesundheitsamt für seinen zuständigen Bezirk Ausnahmen zulassen kann, vgl. § 34 Abs. 10b S. 2 IfSG. Dies beispielsweise dann, wenn Impfstoffe nicht zur Verfügung stehen oder eine temporäre Kontraindikation vorliegt.3

    Darüber hinaus wird festgelegt, dass jede Ärztin und jeder Arzt, unabhängig von der Fachrichtung, zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigt ist, vgl. § 20 Abs. 10 S. 1 IfSG.

    Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung sollen zukünftig auch digital, z.B. in einer elektronischen Patientenakte, gespeichert werden, vgl. § 22 Abs. 1 S. 3 IfSG.4

    Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die gesetzliche Aufgabe zukommen, „die Bevölkerung regelmäßig und umfassend über das Thema Prävention durch Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“, § 20 Abs. 4 IfSG, zu informieren.

    Wer den Nachweis über eine Masernimpfung oder eine Immunität vor Tätigkeitsbeginn bzw. Aufnahme in die Einrichtung oder vor Aufnahme in die erste Klasse gar nicht, nicht richtig oder rechtzeitig erbringt, begeht nach § 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann, vgl. § 73 Abs. 2 IfSG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten des Masernschutzgesetzes sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG betreut werden oder dort arbeiten. Dies umfasst z.B. junge Menschen, die eine Schule besuchen oder an einem Ferienlager teilnehmen. Dazu gehören auch junge Menschen, die z.B. in einer Kindertagesstätte oder Schule arbeiten und Kontakt zu den dort betreuten Menschen haben. Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen bis 27 Jahre, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG arbeiten und in dort Kontakt zu Patientinnen oder Patienten haben. Dies betrifft z.B. junge Menschen, die in Krankenhäusern, Entbindungseinrichtungen oder Arztpraxen arbeiten.

    Mittelbar Betroffene sind alle jungen Menschen, die in Deutschland leben, da sich ein umfassenderer Impfschutz der Bevölkerung auf sie auswirken kann.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Durch den vom Masernschutzgesetz bezweckten umfassenderen gesundheitlichen Schutz können junge Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen, wie insbesondere Schulen oder auch Ferienlagern, besser vor einer Maserninfektion geschützt werden. Ebenso könnten junge Menschen, die beispielsweise in Kindertageseinrichtungen oder Krankenhäusern arbeiten, umfassender geschützt werden, wenn das Gesetz das Ziel der Schließung von Impflücken erreicht. Dies betrifft vor allem Einrichtungen, in denen Kinder unter einem Jahr betreut werden, da die erste Masernschutzimpfung in der Regel ab dem 11. Lebensmonat durchgeführt und die zweite Masernschutzimpfung im Alter von 15-23 Monaten empfohlen wird.9 Kinder unter zwei Jahren haben dementsprechend ein höheres Erkrankungsrisiko, welches im Jahr 2017 für Kinder im ersten Lebensjahr bei 16 pro 100.000 Einwohner lag und bei Einjährigen bei 11 pro 100.000 Einwohnern.10

    Die vorgeschlagene Impfpflicht für Masern könnte zudem bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht erreichen. So können auch junge Erwachsene betroffen sein, da mehr als 40 Prozent der Menschen zwischen 18 und 44 Jahren nicht gegen Masern geimpft sind.11 Damit wird die Impflücke12 bei jungen Erwachsenen mit dem vorgelegten Entwurf in vielen Fällen erst nach einigen Jahren geschlossen werden können. Dabei haben neben Kindern unter fünf Jahren vor allem junge Erwachsene ab 20 Jahren ein hohes Risiko nach einer Maserninfektion schwere gesundheitliche Komplikationen davonzutragen.13

    Eine Schließung der Impflücke könnte jedoch bei Jugendlichen dadurch abgefangen werden, dass eine Impfung Voraussetzung für die Teilnahme an sozialen Aktivitäten, wie z.B. ein Aufenthalt im Ferienlager oder ähnlichen Einrichtungen, nach § 33 IfSG ist. Dadurch können sie sowie ihre Betreuerinnen und Betreuer von einer Impfpflicht erfasst werden. Sind Jugendliche jedoch, aufgrund einer eigenen oder der elterlichen Entscheidung, nicht geimpft und holen dies auch nicht (anlassbezogen) nach, können sie nicht teilnehmen, wodurch sie in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt werden könnten. Dies kann sich belastend auf ihre sozialen Beziehungen auswirken. Die Entscheidung für eine (Nach-)Impfung wird jedenfalls auch dadurch gefördert, dass junge Menschen die Kosten für eine solche nicht selbst tragen müssen, sondern ihre Krankenkasse,14 wodurch keine materielle Belastung für sie entsteht.

    Die Regelung, dass zukünftig alle Ärztinnen und Ärzte impfen dürfen, kann eine höhere Impfquote  fördern So könnten zukünftig bundeseinheitlich auch nicht oder nicht ausreichend geimpfte Erwachsene besser erreicht werden, wenn sie beispielsweise mit ihren Kindern bei einer Kinderärztin oder bei einem Kinderarzt sind.15 Dadurch könnten sich auch Impflücken bei jungen Erwachsenen leichter schließen lassen.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Unter § 33 IfSG fallen auch Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, wie z.B. Ferienlager oder andere Freizeiteinrichtungen, deren Strukturen zum Teil auf ehrenamtlicher Arbeit aufbauen. Dass Führen einer Nachweispflicht darüber, dass Menschen die dort betreut werden oder arbeiten, die erforderliche Masernschutzimpfung oder eine Immunität gegen Masern vorweisen, kann einen hohen Aufwand bedeuten. Gerade im ehrenamtlichen Bereich könnte dies dazu führen, dass solche Angebote, aufgrund eines zu hohen bürokratischen Aufwands, nicht mehr oder in geringerem Umfang angeboten werden. Dadurch könnten auch (selbstorganisierte) Freizeitangebote junger Menschen eingeschränkt werden.

    Obwohl der Entwurf nur die Einführung einer Masernimpfpflicht für bestimmte Personengruppen vorsieht, wird gleichzeitig eingeräumt, dass derzeit nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen. Betroffene junge Menschen können daher nur mit einer Dreifach-Impfung (Masern-Mumps-Röteln) gegen Masern immunisiert werden. Sie erhalten damit also zwangsläufig zwei zusätzliche Impfungen, obwohl nur eine Impfung verpflichtend ist. Durch das Gesetzesvorhaben könnte somit ein Bedarf für die Herstellung eines Einzelimpfstoffs vorliegen, der derzeit nicht erhältlich ist.

  • Datenbasis

    Sekundärdaten, Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“, 7. Mai 2019, 1.
  2. Vgl. „(Masernschutzgesetz)“, 15.
  3. Vgl. „(Masernschutzgesetz)“, 18.
  4. Vgl. „(Masernschutzgesetz)“, 17.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“, 7. Mai 2019, 1.
  6. Vgl. „(Masernschutzgesetz)“, 15.
  7. Vgl. „(Masernschutzgesetz)“, 18.
  8. Vgl. „(Masernschutzgesetz)“, 17.
  9. Vgl. Robert Koch-Institut, „Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten für 2017“ (Berlin, 2018), 166.
  10. Vgl. Robert Koch-Institut, 164.
  11. Vgl. Lothar H. Wieler, „Impfpflicht würde Masernproblem nicht lösen“, Ärzte Zeitung online, 25. September 2017, https://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/infektionskrankheiten/masern/article/943821/eher-kontraproduktiv-impfpflicht-wuerde-masernproblem-nicht-loesen.html, abgerufen am 03.06.2019 .
  12. Vgl. „Fake News halten sich im Internet hartnäckig“, Ärzte Zeitung online, 13. April 2017, https://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/infektionskrankheiten/impfen/article/933502/interview-neuem-stiko-chef-fake-news-halten-internet-hartnaeckig.html?cm_mmc=Newsletter-_-Newsletter-C-_-20170413-_-Impfen. abgerufen am 03.06.2019.
  13. Vgl. Bundesministerium für Gesundheit, „Glossar: Masern“, 18. Dezember 2018, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/m/masern.html#c1277, abgerufen am 03.06.2019.
  14. Vgl. „(Masernschutzgesetz)“, 10.
  15. Vgl. Lothar H. Wieler, „Impfpflicht würde Masernproblem nicht lösen“.
  16. Vgl. Robert Koch-Institut, „Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten für 2017“ (Berlin, 2018), 166.
  17. Vgl. Robert Koch-Institut, 164.
  18. Vgl. Lothar H. Wieler, „Impfpflicht würde Masernproblem nicht lösen“, Ärzte Zeitung online, 25. September 2017, https://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/infektionskrankheiten/masern/article/943821/eher-kontraproduktiv-impfpflicht-wuerde-masernproblem-nicht-loesen.html, abgerufen am 03.06.2019 .
  19. Vgl. „Fake News halten sich im Internet hartnäckig“, Ärzte Zeitung online, 13. April 2017, https://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/infektionskrankheiten/impfen/article/933502/interview-neuem-stiko-chef-fake-news-halten-internet-hartnaeckig.html?cm_mmc=Newsletter-_-Newsletter-C-_-20170413-_-Impfen. abgerufen am 03.06.2019.
  20. Vgl. Bundesministerium für Gesundheit, „Glossar: Masern“, 18. Dezember 2018, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/m/masern.html#c1277, abgerufen am 03.06.2019.
  21. Vgl. „(Masernschutzgesetz)“, 10.
  22. Vgl. Lothar H. Wieler, „Impfpflicht würde Masernproblem nicht lösen“.

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