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Modernisierung des Schriftenbegriffs

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (Stand: 04.09.2019)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
01.10.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland soll unter anderem der Schriftenbegriff des in der bisher geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu einem Inhaltsbegriff fortentwickelt werden. Entsprechend sollen künftig alle Vorschriften, die auf diesen Schriftenbegriff Bezug nehmen, an diesen neuen Inhaltsbegriff angepasst werden.1
    Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB sollen künftig solche sein, die in Schriften, auf Ton- und Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- und Kommunikationstechnik übertragen werden, § 11 Abs. 3 StGB. Aufgrund der Begriffsänderung von „eine Schrift“ in „einen Inhalt“ soll „auch die Live-Übertragung des gesprochenen Wortes, insbesondere in einem Telefonat“ erfasst werden,2  sodass das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten gegenüber eines Minderjährigen, beispielsweise das Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, nun auch mittels telefonischer Übermittlung strafbar werden soll, vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1a Var. 2 StGB.
    Des Weiteren soll durch diese Begriffsänderung zum Beispiel das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen pornographischer Inhalte gegenüber Minderjährigen künftig auch durch telefonische Übermittlung erfasst werden, vgl. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
    Zudem soll auch die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes Jugendlicher im strafrechtlichen Sinne unter jugendpornographische Inhalte fallen, sodass beispielsweise die Verbreitung oder das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen dieser pornographischen Inhalte, strafbar werden, vgl. § 184c Abs. 1 Nr. 1c StGB.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Für den Jugend-Check relevante Gruppen sind zum einen die der Normadressatinnen und –adressaten, bei denen es sich um potentielle junge Täterinnen und Täter bis 27 Jahre handelt. Zum anderen sind dies diejenigen betroffenen jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die durch das gesprochene Wort, z.B. ein Telefonat, volksverhetzenden oder pornographischen Inhalten ausgesetzt sind. Zudem sind junge Menschen zwischen 14 und 17 Jahren betroffen, von denen beispielsweise sexuell aufreizende Bilder gemacht werden, die unbekleidete Genitalien oder ein unbekleidetes Gesäß zeigen, oder solche öffentlich zugänglich gemacht bzw. verbreitet werden.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Mit der Änderung, dass die Übermittlung durch das gesprochene Wort – insbesondere z.B. durch ein Telefonat, zukünftig strafbar sein soll, sofern volksverhetzende oder pornographische Inhalte dadurch an Minderjährige herangetragen werden, können junge Menschen unter 18 Jahren zukünftig umfassender vor sexueller oder psychischer Gewalt geschützt werden, vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1a Var. 2 und § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Da mit 97 Prozent der 12- bis 19-Jährigen nahezu jede Person dieser Altersgruppe über ein eigenes Handy bzw. Smartphone verfügt5 sind sie für Täter leicht über das gesprochene Wort – sei es via Telefonie oder Messenger Streams – erreichbar.6 Auch wenn Jugendliche heute durchaus auch freiwillig vor allem durch das Internet Erfahrungen mit pornographischen Inhalten machen, kann es dann zu einer Überforderungssituation kommen, wenn sie solchen Inhalten ungewollt ausgesetzt werden.7 Die Neuregelung kann vor solchen Überforderungssituationen durch das Unterstrafestellen telefonischer Übermittlung pornographischer Inhalte gerade auch dann schützen, wenn sie ohne wirksame Einwilligung erfolgt. Doch selbst bei unwirksam erteilter Einwilligung eines Minderjährigen entfaltet die Norm ihre Schutzfunktion für den betroffenen Jugendlichen. Ebenso können durch die Neuregelung, die das Verbreiten oder Zugänglichmachen von beispielsweise Bildern, die in sexuell aufreizender Art unbekleidete Genitalien oder ein unbekleidetes Gesäß Jugendlicher zeigen, unter Strafe stellt, junge Menschen im Alter von 14 Jahren bis zum Eintritt der Volljährigkeit umfassender vor sexueller oder psychischer Gewalt geschützt werden. Solche Bilder können ebenso leicht digital verbreitet werden, wobei Opfer sexualisierter Gewalt unter digitalem Medieneinsatz ähnliche Belastungsreaktionen (z.B. posttraumatische Belastungsstörungen oder Entwicklungsstörungen) zeigen können, wie Opfer sexualisierter Gewalt im Allgemeinen.8 Dies kann sich somit auch nachteilig auf die psychische Gesundheit junger Menschen auswirken.
    Für Betroffene kann eine digitale Verbreitung zudem unkontrollierbar werden9 und damit ihre selbstbestimmte Entscheidung darüber, welche Bild- oder Videoaufnahmen sie von sich preisgeben möchten – und  damit zugleich ihr individuelles Recht am eigenen Bild – eingeschränkt werden. Denn sollte eine solche Verbreitung im Internet stattfinden, kann es nahezu unmöglich werden, diese Bilder aus dem Internet wieder zu entfernen: Denn das Internet vergisst nicht.10
    Betroffene können durch die Neuregelung ebenso in ihren individuellen Rechten, z.B. dem Recht am eigenen Bild oder dem Recht auf Schutz vor sexuellem Missbrauch (Art. 34 UN Kinderrechtskonvention), gestärkt werden, da beispielsweise die Tat des Verbreitens oder Zugänglichmachens solcher pornographischen Inhalte, die Jugendliche zeigen, nun strafbar ist. Auswirkungen können die Neuregelungen auch auf das unter jungen Menschen durchaus verbreitete, grundsätzlich straflose Herstellen und Versenden von zum persönlichen Gebrauch hergestellten und pornografische Aufnahmen („Sexting“) haben. Eine repräsentative Befragung aus Österreich zeigt, dass 51 Prozent der Befragten zwischen 14 und 18 Jahren, eine Person kennen, die Nacktaufnahmen von sich selbst verschickt hat und 33 Prozent selbst schon einmal Foto- oder Videoaufnahmen erhalten haben, auf denen Personen nackt oder fast nackt abgebildet waren. 16 Prozent haben selbst schon Nacktaufnahmen erstellt und diese in den meisten Fällen auch verschickt. Jugendliche erhalten solche Bilder meist von Freundinnen oder Freunden (31%) bzw. Partnerinnen und Partnern (24%).11 Dieses „Sexting“ ist zumeist durch eine Einwilligung gedeckt und dann nicht strafbar.12 Die Einwilligung wird jedoch regelmäßig nicht schriftlich erteilt, so dass deren Vorliegen im Streitfall nur schwer nachzuweisen sein und mithin Beweisprobleme für einen Beschuldigten entstehen können.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland“, 4. September 2019, 1 f.
  2. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland“, 30.
  3. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland“, 4. September 2019, 1 f.
  4. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland“, 30.
  5. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“ (Stuttgart: Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs), 2018), 8.
  6. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland“, 31.
  7. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 311.
  8. Vgl. Frederic Vobbe und Katharina Kärgel, „Sexualisierte Gewalt mit digitalem Medieneinsatz. Herausforderungen und Handlungsfelder im fachpädagogischen Umgang“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 48 f.
  9. Vgl. Vobbe und Kärgel, 49.
  10. Vgl. Stephan Ott, „Das Internet vergisst nicht – Rechtsschutz für Suchobjekte?“, MMR, 2009, 158 ff.
  11. Vgl. „‚Sexting‘ als Teil des Beziehungs- und Sexuallebens von Jugendlichen“, 5. Februar 2015, https://www.saferinternet.at/news-detail/aktuelle-studie-versand-von-eigenen-nacktaufnahmen-unter-jugendlichen-nimmt-zu/; Siehe dazu auch: Daniel Hajok, „Sexualisiertes Austauschhandeln und sexuelle Belästigungen bei WhatsApp, Instagram & Co. Erfahrungen und Sichtweisen Jugendlicher“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 54.
  12. Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 184c Rn. 22.
  13. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“ (Stuttgart: Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs), 2018), 8.
  14. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland“, 31.
  15. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 311.
  16. Vgl. Frederic Vobbe und Katharina Kärgel, „Sexualisierte Gewalt mit digitalem Medieneinsatz. Herausforderungen und Handlungsfelder im fachpädagogischen Umgang“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 48 f.
  17. Vgl. Vobbe und Kärgel, 49.
  18. Vgl. Stephan Ott, „Das Internet vergisst nicht – Rechtsschutz für Suchobjekte?“, MMR, 2009, 158 ff.
  19. Vgl. „‚Sexting‘ als Teil des Beziehungs- und Sexuallebens von Jugendlichen“, 5. Februar 2015, https://www.saferinternet.at/news-detail/aktuelle-studie-versand-von-eigenen-nacktaufnahmen-unter-jugendlichen-nimmt-zu/; Siehe dazu auch: Daniel Hajok, „Sexualisiertes Austauschhandeln und sexuelle Belästigungen bei WhatsApp, Instagram & Co. Erfahrungen und Sichtweisen Jugendlicher“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 54.
  20. Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 184c Rn. 22.

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