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Notwendige Verteidigung

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Stand: 11.10.2018)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
01.11.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 18-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Auszubildende, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).1
    Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Verteidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann.2 Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozessordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung.3 Liegt die zu erwartende Strafe bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO. Beschuldigte erhalten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S.1 Var. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.4
    Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG.5 Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 3 IRG maßgebliche Gericht.
    Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und-anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 4 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
    Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zugewiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung, auswechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 StPO.
    Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für sehbehinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflichtverteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Für den Jugend-Check dieses Regelungsvorhabens relevante Normadressatinnen und Normadressaten sind junge Menschen zwischen 18 und 27 Jahren, die in einem Strafverfahren verdächtig oder beschuldigt sind oder mit Europäischem Haftbefehl gesucht werden. Dabei sind junge Menschen zwischen 18 und 21 Jahren nur betroffen, wenn sie nicht nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) behandelt werden, vgl. § 105 JGG. Weiterhin betroffen sind junge sehbehinderte Menschen, da sie fortan auf Antrag auch eine Pflichtverteidigung bestellt bekommen müssen. Betroffen sind auch Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bis 27 Jahre, soweit sie bislang nach § 142 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidigung bestellt werden konnten, was nunmehr nicht mehr möglich ist.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Mit den gesetzlichen Änderungen werden junge Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren besser geschützt und erhalten umfassendere Rechte. Insbesondere die zeitlich frühere Beiordnung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers, bereits im Ermittlungsverfahren und nicht erst in der Hauptverhandlung, kann junge Menschen, die bislang noch keine Erfahrungen mit strafrechtlichen Verfahren oder Gerichtsverfahren im allgemeinen gemacht haben, schützen: Denn hierdurch kann ihnen von einer ihre Interessen vertretenden Person, und nicht nur durch die Polizei, klar vermittelt werden, welche Folgen eine u.U. sich selbst belastende Aussage haben kann. Dies kann gerade bei einer ersten Befragung ausschlaggebend für den gesamten weiteren Verfahrensverlauf und das Verfahrensergebnis sein. Denn sie konnten bisher mit den – ggf. ohne Rechtsbeistand – getätigten Aussagen zu Tatvorwürfen im Verlauf des Verfahrens erneut konfrontiert werden.11
    Gerade in einer ersten Vernehmung, in der Verdächtige oder Beschuldigte noch keine umfassende Kenntnis der gegen sie erhobenen Vorwürfe haben, ist ein Rechtsbeistand notwendig, um die verwendete Rechtssprache zu verstehen und auch die Folgen eigener Angaben einschätzen zu können.12 Um individuelle Rechte in Strafverfahren besser wahrnehmen und auch mitwirken zu können, ist es darüber hinaus hilfreich, dass fortan vorrangig Fachanwältinnen und-anwälte für Strafrecht den rechtlichen Beistand übernehmen sollen. Diese sind fachlich spezialisiert was einen Grundpfeiler für eine effektive Verteidigung darstellt. Dies kann insbesondere für junge Verdächtige oder Beschuldigte zwischen 18 bis 21 Jahren von Bedeutung sein: Denn hier muss zunächst bestimmt werden, ob noch das JGG mit seinen gegenüber den allgemeinen Vorschriften milderen Strafen angewandt werden kann, vgl. § 105 JGG. Ein Verteidiger ist hierbei in der Pflicht, alles dem Beschuldigten zum Vorteil reichende mit justizförmigen Mitteln13 in das Verfahren einzubringen. Die korrekte Argumentation dieser Fakten und die Einordnung in den entsprechenden Verfahrensabschnitt sind dafür maßgeblich und basieren auch auf den entsprechenden Kenntnissen der Verteidigung. Sollte sodann die Anwendbarkeit des JGG gerichtlich festgestellt werden, hat dies darüber hinaus den Vorteil, dass, einige nach dem Jugendgerichtsgesetz verhängte Strafen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies wiederum kann für den Erfolg künftiger Bewerbungen eines am Beginn seiner Berufslaufbahn stehen Menschen von enormer Bedeutung sein.
    Allerdings ist mit den höheren Anforderungen an die Verteidigung auf der Kehrseite der Ausschluss von Rechtsreferendarinnen und -referendaren verbunden, die bislang unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtverteidigung bestellt werden konnten. Hierdurch verringert sich zum einen der Kreis, aus dem eine Pflichtverteidigung bestellt werden kann. Zum anderen entfällt die Möglichkeit, es Referendarinnen und Referendaren in ihrer Ausbildung zu ermöglichen, als Verteidigerin oder Verteidiger aufzutreten, was teilweise aber sogar in Ausbildungsordnungen vorgesehen ist.14
    Insgesamt ist davon auszugehen, dass viele Beschuldigte keine eigene Verteidigung benennen, da ihnen keine bekannt ist,15 daher können es die neu aufgestellten Kriterien erleichtern, eine angemessene Verteidigung zu finden.
    Die Übernahme von Prozesskosten in Fällen notwendiger Verteidigung, § 140 StPO, kann darüber hinaus jungen Beschuldigten mit geringen materiellen Ressourcen dahingehend helfen, dass die Möglichkeit einer frühzeitigen Verteidigung nicht von eigenen, alters- und ausbildungsbedingt oftmals geringen, vorhandenen finanziellen Mitteln abhängig ist.
    Entsprechendes gilt für junge Menschen, die sich in der Bundesrepublik aufhalten und mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden. Ihnen kommt ebenfalls ein verbesserter Rechtsschutz zu, da ihr Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand künftig schon mit der Festnahme und nicht wie bislang nur unter bestimmten Voraussetzungen entsteht.
    Die individuellen Rechte junger sehbehinderter Menschen werden durch die Möglichkeit, nun auch Prozesskostenhilfe beantragen zu können, auch im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, Art. 13 Abs. 1, gestärkt. Für diesen Personenkreis ist dies insbesondere wichtig, da zur Unerfahrenheit mit gerichtlichen Verfahren noch die Schwierigkeit des dokumentarischen Zugangs dazu beiträgt, dass sie sich nicht gleichermaßen selbstbestimmt in diesem Umfeld bewegen können wie Beschuldigte ohne solche Einschränkungen. Durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers können sie zudem vor Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung geschützt werden.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“, 11. Oktober 2018, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“, 28.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“, 20.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“, 2,20f.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“, 21.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“, 11. Oktober 2018, 1.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“, 28.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“, 20.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“, 2,20f.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“, 21.
  11. Vgl. „Neuordnung der Pflichtverteidigerbestellung. Ein Policy Paper der Pflichtverteidigervereinigungen“ (Berlin, Mai 2018), 6f.
  12. Vgl. „Neuordnung der Pflichtverteidigerbestellung. Ein Policy Paper der Pflichtverteidigervereinigungen“, 7.
  13. Vgl. KK-OWiG/Kurz, OWiG § 60 Rn. 2; zur Stellung des Verteidigers s.a. §§ 1, 3 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung); NJW 1975, 1013, 1014
  14. Vgl. „Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und -referendare“, 1. März 2017.
  15. Vgl. „Neuordnung der Pflichtverteidigerbestellung. Ein Policy Paper der Pflichtverteidigervereinigungen“, 10.
  16. Vgl. „Neuordnung der Pflichtverteidigerbestellung. Ein Policy Paper der Pflichtverteidigervereinigungen“ (Berlin, Mai 2018), 6f.
  17. Vgl. „Neuordnung der Pflichtverteidigerbestellung. Ein Policy Paper der Pflichtverteidigervereinigungen“, 7.
  18. Vgl. KK-OWiG/Kurz, OWiG § 60 Rn. 2; zur Stellung des Verteidigers s.a. §§ 1, 3 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung); NJW 1975, 1013, 1014
  19. Vgl. „Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und -referendare“, 1. März 2017.
  20. Vgl. „Neuordnung der Pflichtverteidigerbestellung. Ein Policy Paper der Pflichtverteidigervereinigungen“, 10.

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