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OP-Verbot (aktualisiert)

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (Stand: 25.09.2020)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
06.10.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, nicht-binär, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen.1 Entsprechend soll mit dem Gesetz die geschlechtliche Selbstbestimmung betroffener Kinder geschützt sowie medizinisch nicht notwendige Behandlungen an inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen bei ihnen verboten werden.2 Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der die Eltern oder andere Personen, die die Personensorge innehaben, nicht das Recht haben sollen, „in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen“, § 1631e Abs. 1 BGB. Eltern sollen einem operativen Eingriff an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen bei einem einwilligungsunfähigen Kind nur dann zustimmen können, wenn der Eingriff nicht warten kann, bis das Kind diese Entscheidung selbst treffen kann, vgl. § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Ein solcher operativer Eingriff meint, dass es dadurch zu einer „Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts“ kommen könnte, § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Diese Einwilligung der Eltern nach § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB in operative Eingriffe soll der Genehmigung durch das Familiengericht bedürfen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 1 BGB. Eine solche Genehmigung soll nicht in Fällen erforderlich sein, bei denen es um die Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit geht und eine Genehmigungserteilung nicht abgewartet werden kann, vgl. § 1631e Abs. 3 S.1 BGB. Entspricht die künftige Operation dem Kindeswohl des einwilligungsunfähigen Kindes, soll das Familiengericht auf Antrag der Eltern hin die Genehmigung erteilen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 2 BGB. Dass ein solcher Eingriff dem Kindeswohl entspricht, soll dann angenommen werden, sofern die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach § 1631e Abs. 4 BGB vorlegen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 3 BGB. Diese Kommission soll neben der behandelnden Ärztin bzw. Arzt, u.a. mit Personen mit psychologischer oder kinder- und jugendpsychotherapeutischer Berufsqualifikation besetzt sein, vgl. § 1631e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB. Eine befürwortende, von allen Mitgliedern der Kommission unterschriebene Stellungnahme soll u.a. die vorliegende Variante der Geschlechtsentwicklung, den geplanten Eingriff und den Grund für diesen sowie eine Begründung für die befürwortende Stellungnahme unter dem Aspekt des Kindeswohls enthalten, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 2-4 und S. 2 BGB. Darüber hinaus soll in dieser Stellungnahme enthalten sein, ob die Eltern aufgeklärt und beraten sowie auf die Möglichkeit einer Beratung durch eine Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung hingewiesen wurden, vgl. § 1631e Abs. 5 Nr. 5 BGB. Ebenso soll in der Stellungnahme stehen, ob das Kind aufgeklärt und beraten wurde und in welchem Maße es  in der Lage ist, eine eigene Meinung zu bilden und zu äußern sowie ob der Eingriff seinem Willen entspricht, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 7 BGB.
    Die Patientenakte der Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, bei der eine Behandlung an inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen vorgenommen wurde, soll bis zur Vollendung ihres 48. Lebensjahres aufgehoben werden, vgl. § 1631e Abs. 6 BGB. Dies soll auch für Patientenakten von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gelten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung behandelt wurden, sofern die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Abs. 3 BGB nicht bereits vor dem Datum des Inkrafttreten diesen Gesetzes verstrichen ist, vgl. Art. 2293 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten sind Eltern oder andere Personensorgeberechtigte von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre.
    Betroffene sind nicht einwilligungsfähige Jugendliche mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe zwischen 12 und 18 Jahren, deren Eltern eine Operation an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen anstreben oder deren Eltern in eine Behandlung einwilligen wollten, um das körperliche Erscheinungsbild ihres Kindes an das des weiblichen oder männlichen Geschlechts angleichen zu lassen.
    Weitere Betroffene sind zudem junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren, die eine Variante der Geschlechtsentwicklung haben und bei denen vor dem Datum des Inkrafttreten diesen Gesetzes eine Behandlung an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen durchgeführt wurde, sofern die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Abs. 3 BGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Mit dem Verbot, in Behandlungen an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen an betroffenen Minderjährigen einzuwilligen, wenn das alleinige Ziel die Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds an das des weiblichen oder des männlichen Geschlechts ist, können vor allem junge intergeschlechtliche Menschen umfassender geschützt werden. Dies soll nicht nur Operationen, sondern z.B. auch die Gabe von Hormonen betreffen.7 Darüber hinaus soll eine Operation an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen nur aus dringenden medizinischen Gründen erlaubt sein, etwa zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben, oder wenn eine Operation nicht warten kann, bis das Kind selbstbestimmt entscheiden kann. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn bei Betroffenen durch den operativen Eingriff ihre Fortpflanzungsfähigkeit hergestellt bzw. erhalten werden kann8 und sie somit ggf. von einem (späteren) Leidensdruck befreit werden können.
    All dies kann einen Schutz vor Gewalt im Sinne von einer Wahrung der körperlichen Unversehrtheit bedeuten. Hiermit können zugleich die individuellen Rechte Betroffener geschützt werden, vgl. Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention (Schutz vor Gewaltanwendung). Zugleich kann das Verbot dieser Behandlungen und Operationen auch gesundheitlichen Auswirkungen in Form von beeinträchtigenden psychischen als auch physischen Auswirkungen für Betroffene begegnen. Dies gilt u.a. dann, wenn das Ziel einer solchen Operation die Angleichung an ein weibliches oder männliches Geschlecht ist.9 Denn u.a. kann von Betroffenen ein zum Zweck der „Normalisierung“ in früher Kindheit durchgeführter Eingriff als Verstümmelung empfunden werden, in den sie, bei freier Entscheidung als erwachsene Person, nicht eingewilligt hätten.10 Frühe medizinische Eingriffe können für Betroffene bedeuten, dass „ihnen physische und psychische Leiden [zugefügt wurden], die sie ihr Leben lang prägen“.11 In diesem Zusammenhang ist ebenfalls von Bedeutung, dass Patientenunterlagen von Betroffenen künftig bis zum 48. Lebensjahr aufbewahrt werden müssen. Dies kann gerade jungen Menschen helfen, die nicht wissen, dass sie operiert wurden bzw. nachvollziehen wollen, auf welche Art und auf welcher Grundlage eine Behandlung erfolgte – insbesondere falls sie unter Spätfolgen leiden.12
    Hingegen kann mit dem Verbot einer Behandlung an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen von Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung die Selbstbestimmung betroffener junger Menschen gestärkt werden. Zum einen kann mit dem Verbot verdeutlicht werden, dass keine andere Person – auch nicht die Eltern – entscheiden darf, welches Geschlecht bzw. welches geschlechtliche äußere Erscheinungsbild ein Mensch hat. Dies ist bedeutend, da in der frühen Kindheit noch kein Verständnis für die geschlechtliche Identität besteht, sich diese noch entwickeln kann und zugleich gerade Kinder leicht von ihren Eltern oder Dritten beeinflusst werden können.13 Die Folgen einer solchen Behandlung, insbesondere einer Operation, können jedoch ein ganzes Leben und insbesondere in der Jugend, in der die Auseinandersetzung mit der geschlechtlichen Identität von besonderer Bedeutung ist, nachwirken. Zum anderen kann dies dem geschlechtlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen entgegen kommen, da sie altersunabhängig, sofern sie einwilligungsfähig sind, selbst einen operativen, Eingriff oder z.B. eine hormonelle Behandlung anstreben können. Die Einwilligungsfähigkeit hängt dabei nicht vom Alter ab, sondern von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Minderjährigen und ob er oder sie dementsprechend in der Lage ist, die Tragweite der ärztlichen Maßnahme einzuschätzen.14
    Durch die Notwendigkeit der Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem nicht einwilligungsfähigen Kind durch das Familiengericht und die Stellungnahme der interdisziplinären Kommission können gleichfalls junge Eltern als auch deren Kinder geschützt werden. Die Stellungnahme soll enthalten, ob die Eltern zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung aufgeklärt und beraten wurden und ob sie einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Beratung erhalten haben. Eine solche Beratung kann jungen, eventuell verunsicherten Eltern helfen, eine Entscheidung für ihr Kind zu treffen, denn auch bei Ihnen kann vermutet werden, dass sie die Folgen eines medizinischen Eingriffs für ihr Kind nicht allein abschätzen können. Es kann zudem den psychischen Druck mindern, eine Entscheidung über einen ggf. irreversiblen Eingriff an ihrem Kind treffen zu müssen.
    In Bezug auf das nicht einwilligungsfähige Kind soll in der Stellungnahme der Kommission abgebildet werden, ob das Kind in der Lage ist, sich eine eigene Meinung zu bilden und ob die Behandlung in seinem Sinne ist. Dies kann auch dem Schutz der Gesundheit junger Menschen dienen, die ohne eine Behandlung auch in ihrem Jugendalter mit gesundheitlichen Problemen konfrontiert sein könnten. Gleichzeitig muss die Kommission das Für und Wider einer solchen Behandlung abwägen, wodurch junge Menschen vor nicht notwendigen Operationen geschützt werden können.
    Dass eine Operation an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen einwilligungsunfähiger junger Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung durch das Familiengericht genehmigt werden muss, kann für junge Menschen darüber hinaus einen Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit bedeuten. Denn dieses prüft die Stellungnahme der interdisziplinären Kommission und ggf. die Befürwortung der Eltern z.B. darauf, ob das Kind nicht doch bereits einwilligungsfähig ist. Denn ist das Kind einwilligungsfähig, können die Eltern eine Entscheidung nur gemeinsam mit ihrem Kind vorantreiben. Eine umfassende Prüfung durch das Familiengericht unter Heranziehung der Stellungnahme ist besonders wichtig, da es sich um irreversible Eingriffe handeln kann.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Zu Bedenken ist, dass der Entwurf nur nicht einwilligungsfähige Kinder erfasst. Für einwilligungsfähige Kinder, die selbst oder deren Eltern eine Behandlung oder Operation an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen anstreben, soll es bei allgemeinen Regelungen für medizinische Behandlungen bei Kindern und Jugendlichen bleiben. Eine Einwilligung ist demnach nach § 630d BGB einzuholen. Der Referentenentwurf sah hier noch konkrete Regelungen vor, nach denen junge Menschen ab 14 Jahren einen solchen Eingriff selbst, nach einer Beratung und einer Genehmigung durch das Familiengericht, anstreben und in einen solchen einwilligen konnten. Zwar kommt die Aufhebung der strikten Altersgrenze von 14 Jahren der Selbstbestimmung junger Menschen entgegen, jedoch würde ein klar geregeltes Verfahren ihrer geschlechtlichen Selbstbestimmung zugutekommen.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. „Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 19. Legislaturperiode“, 2018, 21.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 25. September 2020, 1
  3. §…[nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
  4. Vgl. „Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 19. Legislaturperiode“, 2018, 21.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 25. September 2020, 1
  6. §…[nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 11.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 25.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 23 f.
  10. Vgl. Deutscher Ethikrat, „Intersexualität. Stellungnahme“, 23. Februar 2012, 104.
  11. Deutscher Ethikrat, 104.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 2.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 16.
  14. Vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 630d Rn. 21
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 11.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 25.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 23 f.
  18. Vgl. Deutscher Ethikrat, „Intersexualität. Stellungnahme“, 23. Februar 2012, 104.
  19. Deutscher Ethikrat, 104.
  20. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 2.
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, 16.
  22. Vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 630d Rn. 21

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