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OP-Verbot

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen (Stand: 09.01.2020)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
16.01.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, nicht-binär, trans, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen.1 Entsprechend soll mit dem Gesetz ein grundsätzliches Verbot geschlechtsangleichender Operationen an Kindern eingeführt werden.2
    Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der Eltern in keinen „operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen“ ihres Kindes einwilligen können, durch den es „zu einer Änderung des angeborenen biologischen Geschlechts“ kommt, § 1631c Abs. 2 S. 1 HS. 1 BGB. Eine Ausnahmeregelung soll § 1631c Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall vorhalten, dass operative geschlechtsverändernde Eingriffe „zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes erforderlich“ sind. Die Einwilligung hierzu soll jedoch der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, vgl. § 1631c Abs. 2 S. 3 BGB. Um die Genehmigung erteilen zu können, soll die Notwendigkeit des operativen Eingriffs durch ein Gutachten von einer Person mit ärztlicher Berufsqualifikation, die mit solchen operativen Eingriffen erfahren und nicht an der Operation beteiligt ist, im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme dargelegt werden, vgl. § 163 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
    Ein operativer geschlechtsverändernder Eingriff soll hingegen vom Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres angestoßen werden können: Hierzu bedarf es seiner, vom Familiengericht genehmigten, Einwilligung, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 1 und 2 BGB. Das Familiengericht soll die Genehmigung zur Einwilligung des Kindes zu einem operativen Eingriff unter den Voraussetzungen erteilen, dass das Kind einwilligungsfähig ist, die Eltern in den Eingriff einwilligen und  der operative Eingriff dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 3 Nr. 1-3 BGB. Ein Eingriff soll in der Regel dem Kindeswohl widersprechen, wenn das Kind nicht beraten wurde, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 4 BGB. Das Kind soll „eine ergebnisoffene spezifische Beratung in Bezug auf den Umgang mit seinen körperlichen Geschlechtsmerkmalen“3 erhalten, welche die Selbstakzeptanz stärkt und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes wahrt.4 Die Beratung kann von dem Jugendlichen selbst nach § 8 Absatz 2 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII in Anspruch genommen werden.5 Eine Sterilisation des Kindes soll gänzlich ausgeschlossen sein, sodass weder Eltern, noch das Kind selbst hierin einwilligen können, vgl. § 1631c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten sind Eltern intergeschlechtlicher Kinder, in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre. Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen ab 14 Jahren, die einen geschlechtsverändernden operativen Eingriff in Erwägung ziehen. Dies können inter- oder transgeschlechtliche junge Menschen sein.

    Betroffene des Vorhabens im Sinne des Jugend-Checks sind junge Menschen zwischen 12 und 14 Jahren, für die ein Verbot geschlechtsverändernder Operationen gilt und deren Eltern nicht in eine solche Operation einwilligen dürfen.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Mit dem Verbot, geschlechtsverändernde Operationen an Minderjährigen vorzunehmen, können junge intergeschlechtliche Menschen umfassender geschützt werden. Insbesondere kann dies einen Schutz vor Gewalt im Sinne von Wahrung der körperlichen Unversehrtheit bedeuten. Hiermit werden zugleich individuelle Rechte geschützt vgl. Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention (Schutz vor Gewaltanwendung).
    Zugleich kann das Verbot operativer Eingriffe auch gesundheitlichen Auswirkungen in Form von beeinträchtigenden psychischen als auch physischen Auswirkungen der geschlechtsverändernden Operation für Betroffene begegnen.11 Denn u.a. kann von Betroffenen ein zum Zweck der „Normalisierung“ in früher Kindheit durchgeführter Eingriff als Verstümmelung empfunden werden, in den sie, bei freier Entscheidung als erwachsene Person, nicht eingewilligt hätten.12 Frühe medizinische Eingriffe können für Betroffene bedeuten, dass „ihnen physische und psychische Leiden [zugefügt wurden], die sie ihr Leben lang prägen“.13
    Hingegen kann mit dem Verbot geschlechtsverändernder Eingriffe die Selbstbestimmung junger Menschen gestärkt werden. Zum einen wird mit dem Verbot verdeutlicht, dass keine andere Person – auch nicht die Eltern – entscheiden darf, welches Geschlecht ein Mensch hat. Dies ist bedeutend, da in der frühen Kindheit noch kein Verständnis für die geschlechtliche Identität besteht, sich diese noch entwickeln kann und zugleich gerade Kinder leicht von ihren Eltern oder Dritten beeinflusst werden können.14 Die Folgen einer solchen Operation wirken jedoch ein ganzes Leben und insbesondere in der Jugend, in der die Auseinandersetzung mit der geschlechtlichen Identität von besonderer Bedeutung ist, nach. Zum anderen wird dem geschlechtlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen dahingehend entsprochen, dass sie ab dem 14. Lebensjahr selbst in einen operativen, geschlechtsverändernden Eingriff einwilligen können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Betroffene mit zunehmendem Alter und insbesondere in der Jugend ein stärkeres „Bedürfnis an Selbstbestimmung über den eigenen Körper“15 haben und diese Entscheidung auch selbst treffen können und möchten. Für junge Menschen zwischen 12 und 14 Jahren, die einen geschlechtsverändernden operativen Eingriff anstreben, gilt diese Stärkung des Selbstbestimmungsrechts jedoch nicht, da sie vor ihrem 14. Lebensjahr einen solchen Eingriff nicht vornehmen lassen können.
    Junge Menschen ab 14 Jahren, die einen geschlechtsverändernden operativen Eingriff anstreben, können geschützt werden, wenn sie sich zuvor beraten lassen. Sie können dahingehend geschützt werden, indem sie Fragen, z.B. zur geschlechtlichen Identität oder zu einer geschlechtsverändernden Operation in einem geschützten Raum stellen können. Dies kann eine wichtige Voraussetzung dafür sein, eine informierte Entscheidung zu treffen. Allerdings kann es für junge Menschen auch belastend sein oder als diskriminierend empfunden werden, wenn sie sich einer fremden Person gegenüber öffnen und Auskunft über ihre geschlechtliche Identität geben müssen. Denn in der Regel müssen sie sich einer Beratung unterziehen, um eine Genehmigung durch das Familiengericht zu erhalten.
    Das ein operativer Eingriff durch das Familiengericht genehmigt werden muss, kann für junge Menschen darüber hinaus einen Schutz insofern bedeuten, das geprüft wird, ob die Entscheidung von einer bereits einwilligungsfähigen Person getroffen wurde – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich dabei bei um einen irreversiblen Eingriff handelt. Zu bedenken ist jedoch, dass der Gang zu Gericht für junge, mit dem Justizsystem unerfahrene, Menschen eine abschreckende Hürde darstellen kann, die sie von der Wahrnehmung ihres Rechts nach § 1631c Abs. 3 S. 1 BGB abhalten kann.
    Für junge Eltern kann die Neuregelung psychisch entlastend sein, da sie durch das Verbot operativer geschlechtsverändernder Eingriffe bei Kindern davon befreit werden, irreversible Entscheidungen für ihr Kind treffen zu müssen, ohne die Folgen abschätzen zu können. Die Zahlen geschlechtsverändernder Eingriffe sind in den letzten Jahren nicht gesunken und verharren auf gleichbleibendem Niveau.16 Dies zeigt, dass Eltern mit diesen Entscheidungen weiterhin früh konfrontiert werden. Insofern schützt das Gesetz auch die Eltern vor einer (vermeintlich) gesellschaftlich erwarteten Entscheidung über das Geschlecht ihres Kindes. Dies gibt ihnen nach der Geburt auch die Zeit, sich in Ruhe mit der Intergeschlechtlichkeit ihres Kindes auseinanderzusetzen. Auf dieser Grundlage können sie dann später gemeinsam mit ihrem Kind eine informierte, rational-fundierte Entscheidung treffen.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Junge Menschen, müssen sich in den meisten Fällen, vor einem geschlechtsverändernden operativen Eingriff beraten lassen, da dies anderweitig in der Regel als nicht dem Kindeswohl entsprechend gewertet wird und demnach nicht vom Familiengericht genehmigt werden könnte. Da der Anspruch auf Beratung über bestehende Ansprüche im SGB VIII gedeckt werden soll ist fraglich, ob damit für betroffene junge Menschen flächendeckend spezifische Beratungsangebote zur Verfügung stehen werden. Junge Menschen müssen diese Angebote selbstständig, also auch ohne ihre Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, erreichen können. Zudem lässt der Entwurf offen, ob im Zuge der geplanten SGB VIII-Reform, die Beratungsregelungen entsprechend für diese Zielgruppe angepasst werden sollen.23

  • Datenbasis

    Sekundärdaten, Literaturrecherche

  1. Vgl. „Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 19. Legislaturperiode“, 2018, 21.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 9. Januar 2020, 1.
  3. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 32.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 32 f.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 33.
  6. Vgl. „Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 19. Legislaturperiode“, 2018, 21.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 9. Januar 2020, 1.
  8. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 32.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 32 f.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 33.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 9 f.
  12. Vgl. Deutscher Ethikrat, „Intersexualität. Stellungnahme“, 23. Februar 2012, 104.
  13. Deutscher Ethikrat, 104.
  14. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 15, 38.
  15. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 37.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 9; Vgl. Ulrike Klöppel, „Zur Aktualität kosmetischer Operationen ‚uneindeutiger‘ Genitalien im Kindesalter“, Zentrum für transdisziplinäre Geschlechterstudien HU Berlin, Dezember 2016.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 9 f.
  18. Vgl. Deutscher Ethikrat, „Intersexualität. Stellungnahme“, 23. Februar 2012, 104.
  19. Deutscher Ethikrat, 104.
  20. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 15, 38.
  21. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 37.
  22. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 9; Vgl. Ulrike Klöppel, „Zur Aktualität kosmetischer Operationen ‚uneindeutiger‘ Genitalien im Kindesalter“, Zentrum für transdisziplinäre Geschlechterstudien HU Berlin, Dezember 2016.
  23. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 33.
  24. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, 33.

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