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Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen (aktualisiert)

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (Stand: 04.06.2020)

Verantwortliches Ressort:
Inneres, Bau und Heimat
Veröffentlichung vom:
08.06.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Freizeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen soll die öffentliche Sicherheit und die Bürgerfreundlichkeit von Verwaltungsdienstleistungen gestärkt werden.1
    Hierfür sieht das Gesetz künftig eine Personalausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haftentlassung für Strafgefangene vor, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG).
    Darüber hinaus sollen die Angaben des Geschlechtseintrages im Reisepass den Angaben der internationalen Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angeglichen werden.2 Da sich die Angabe des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 S. 3 Passgesetz (PassG) nach der Eintragung im Melderegister richtet, soll im deutschen Reisepass künftig in der visuell lesbaren Zone das Geschlecht mit „X“ bezeichnet werden, wenn im Melderegister das Geschlecht nicht mit weiblich („F“) oder männlich („M“) angegeben ist, vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz (PassG).3 Eine entsprechende Bezeichnung soll auch auf dem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)4 als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium eingetragen werden, vgl. § 78 Abs. 1 S. 3 Nr. 16 AufenthG. Die Eintragung „X“ im Reisepass soll für Personen gelten, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören und im Melderegister die Angabe „divers“ oder „keine Angabe“ eingetragen haben.5 In der Zone für das automatische Lesen soll das Zeichen „<“ für Passinhaberinnen bzw. -inhaber, die weder weiblichen noch männlichen Geschlechts sind, im Reisepass angegeben werden, vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 PassG. Ein entsprechendes Zeichen soll ebenfalls auf dem o. g. Aufenthaltstitel und bei Vordrucken für selbige Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen jeweils in der Zone für das automatische Lesen eingetragen werden, vgl. §§ 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, 78a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG.
    Auf eigenen Antrag hin sollen Personen, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b Personenstandsgesetz (PStG) geändert wurde, künftig die Möglichkeit erhalten, einen Pass mit der Angabe zum bisherigen Geschlechtseintrag ausgestellt zu bekommen, wenn die vorherige Angabe zum Geschlecht „männlich“ oder „weiblich“ war, vgl. § 4 Abs. 1 S. 6 PassG. Entsprechendes soll auf Antrag hin auch für Personen möglich sein, die einen o. g. Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen, vgl. § 78 Abs. 1 S. 6 AufenthG. Diese Option soll auch für die maschinenlesbare Zone bei Vordrucken für selbige Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen bestehen, vgl. § 78a Abs. 2 S. 2 AufenthG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffene sind deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die im Besitz eines Reisepasses sind oder diesen künftig beantragen werden und sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen. Dies können z.B. intergeschlechtliche junge Menschen sein.
    Zudem können junge Menschen bis 27 Jahre mit Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2-4 AufenthG betroffen sein, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen.
    Weiterhin können junge Strafgefangene betroffen sein, die ab dem dritten Monat vor ihrer Haftentlassung stehen oder kürzer als drei Monate in Haft sind. Die Zahl der jungen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten unter 25 Jahren belief sich im Jahr 2019 auf 6.517.11

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Freizeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Mit dem Gesetzentwurf kann es jungen Menschen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen, künftig ermöglicht werden, dass die geschlechtsunspezifische Eintragung „X“ und das Zeichen „<“ im Reisepass oder auf dem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2-4 AufenthG eingetragen wird, wodurch sie in ihrer Selbstbestimmung gestärkt werden könnten. Denn Betroffene, die auch im Melderegister die Eintragung „divers“ oder „keine Angabe“ angegeben haben, können nun auch in ihrem Reisepass oder in genannten Aufenthaltstiteln eine Eintragung erhalten, die sie nicht als männlich oder weiblich zuweist.13 Dies kann zudem die Geschlechtsidentität Betroffener und damit ihr Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung schützen. Des Weiteren kann die Möglichkeit der Eintragung „X“ zur gesellschaftlichen Akzeptanz beitragen, wodurch betroffen junge Menschen vor Diskriminierung- oder Stigmatisierungserfahrungen geschützt werden können.
    Jedoch ist weiterhin eine Eintragung zum Geschlecht im Reisepass oder in genannten Aufenthaltstiteln notwendig, wodurch junge Menschen gezwungen sind, sich in Bezug auf ihre Geschlechtsidentität auszuweisen. Gerade bei z.B. jungen intergeschlechtlichen Menschen können in der Pubertät eine Vielzahl von Ängsten äußerlicher Natur, wie beispielsweise körperliche Veränderungen, auftreten, die spezifische Konflikte in der Entwicklung des Selbst hervorrufen können.14 Vor diesem Hintergrund können speziell bei jungen Menschen durch Diskriminierung- oder Stigmatisierungserfahrungen aufgrund des Geschlechts gesundheitliche Auswirkungen in Form von psychischen Überforderungen ausgelöst werden.
    Zudem sollen durch diese Eintragungsmöglichkeiten „den internationalen Gepflogenheiten im Reiseverkehr gefolgt und vermieden [werden], dass [die betroffenen jungen Menschen] Schwierigkeiten bei der Einreise in fremde Länder“15 haben. Diese meist diskriminierenden Erfahrungen in bestimmten Staatenkönnen beispielsweise derzeit auftreten, wenn das äußerliche Erscheinungsbild einer Person vermeintlich nicht mit dem Geschlechtseintrag im Reisepass oder in genannten Aufenthaltstiteln übereinstimmt.16 Auch ein anderer Geschlechtseintrag als „männlich“ oder „weiblich“ kann zu Diskriminierungserfahrungen bei der Einreise in einigen Ländern führen.17 Dadurch, dass Personen künftig die Möglichkeit erhalten, einen Pass bzw. Aufenthaltstitel mit der Angabe zum bisherigen Geschlecht ausgestellt zu bekommen, können ggf. Diskriminierungs- und Stigmatisierungserfahrungen entgegengewirkt werden. Durch diese Maßnahmen können fortan z.B. intergeschlechtliche Menschen weniger Hindernisse in ihrer Mobilität, z.B. bei internationalen Flugreisen, erfahren.

    Für junge Strafgefangene, die innerhalb der nächsten drei Monate entlassen werden, kann sich die Personalausweispflicht förderlich auf die Resozialisation und damit einhergehend auf ihre gesellschaftliche Teilhabe auswirken. Fortan sollen sie nur mit einem gültigen Personalausweis entlassen werden,18 was einen ersten Schritt in Richtung sozialer Wiedereingliederung bedeuten kann. Denn für das Durchführen alltäglicher Vorgänge,19 wie beispielsweise Vertragsabschlüsse oder das Anmieten eines Wohnraumes,20 ist ein Personalausweis notwendig, um eine gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und einer Exklusion entgegenzuwirken.21 Insbesondere für junge Menschen ist es wichtig, möglichst schnell in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt eingliedert zu werden, um frühzeitig zurück in ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu finden. Damit sich für sie berufliche Chancen ergeben können, kann oftmals die Vorlage eines Personalausweises erforderlich sein.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Es gilt zu bedenken, dass weiterhin eine Eintragung zum Geschlecht im Reisepass oder in genannten Aufenthaltstiteln notwendig ist, wodurch junge Menschen gezwungen sind, sich in Bezug auf ihre Geschlechtsidentität auszuweisen. Gerade für junge, sich in ihrer Entwicklung befindenden Menschen, deren Persönlichkeit noch nicht gefestigt ist, kann eine Preisgabe gegenüber Dritten, z.B. Grenzbeamtinnen und -beamten, eine Hürde darstellen.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 4. Juni 2020, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 2.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27.
  4. Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2-4 AufenthG sind z.B.: Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG oder Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 4. Juni 2020, 1.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 2.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27.
  9. Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2-4 AufenthG sind z.B.: Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG oder Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27.
  11. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3.2019“, Fachserie 10 Reihe 4.1, 2020, 11, Daten für unter 25-Jährige.
  12. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3.2019“, Fachserie 10 Reihe 4.1, 2020, 11, Daten für unter 25-Jährige.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27, 33.
  14. Vgl. Hertha Richter-Appelt, „Sex und Gender – neue Erkenntnisse der Sexualforschung“, in Irrsinnig weiblich – psychische Krisen im Frauenleben : Hilfestellung für die Praxis (Berlin / Heidelberg, 2016), 118.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27 f., 33.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27 f., 33.
  18. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 2.
  19. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 22.
  20. Vgl. Svenja Göbbels und Lavina Zimmermann, „Rehabilitation von Straftätern. Das ‚Risk-need-responsivity‘-Modell“, Forens Psychiatr Psychol Kriminol, 2013, 14.
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 30 f.
  22. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27, 33.
  23. Vgl. Hertha Richter-Appelt, „Sex und Gender – neue Erkenntnisse der Sexualforschung“, in Irrsinnig weiblich – psychische Krisen im Frauenleben : Hilfestellung für die Praxis (Berlin / Heidelberg, 2016), 118.
  24. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27.
  25. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27 f., 33.
  26. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 27 f., 33.
  27. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 2.
  28. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 22.
  29. Vgl. Svenja Göbbels und Lavina Zimmermann, „Rehabilitation von Straftätern. Das ‚Risk-need-responsivity‘-Modell“, Forens Psychiatr Psychol Kriminol, 2013, 14.
  30. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“, 30 f.

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