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Persönlichkeitsschutz Verstorbener (aktualisiert)

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (Stand: 13.11.2019)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
30.01.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Digitales, Familie, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen soll der strafrechtliche Schutz „gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von zum Tatzeitpunkt verstorbenen Personen“1 als auch „zur Verbesserung des Schutzes gegen Bildaufnahmen, die die Intimsphäre des Opfers berühren“2 ausgeweitet werden.3
    Ziel des Gesetzes ist sowohl die Erweiterung des Schutzes der Intimsphäre von Opfern vor unbefugten Bildaufnahmen von gegen Anblick geschützten Körperteilen, als auch entsprechend die Erweiterung des von § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Personenkreises auf Verstorbene.4 Damit soll Verstorbenen gegenüber ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gewährleistet und die schutzwürdigen Interessen Angehöriger, das Andenken verstorbener Personen zu bewahren, berücksichtigt werden.5
    Dementsprechend soll die Strafbarkeit des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, eingeführt werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Des Weiteren soll das unbefugte Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person strafbar werden, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB. Auch das Gebrauchen von Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB und das Zugänglichmachen dieser für dritte Personen sowie das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen von befugt aufgenommenen Bildern gegenüber dritten Personen soll strafbar werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 5 und 6 StGB. Darüber hinaus sollen sich Personen strafbar machen, die unbefugt von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme machen und diese einer dritten Person zugänglich machen, wenn diese geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, vgl. § 201a Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 StGB.
    Die neu eingeführten Straftaten bezüglich Bildaufnahmen Verstorbener sollen nach § 205 Abs. 2 S. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden: Das Antragsrecht käme sodann den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen, zum Beispiel der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder den Kindern zu. Alternativ bleibt Verfolgung auch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse feststellt und ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.6

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten im Sinne des Jugend-Checks sind junge Menschen zwischen 12- und 27 Jahren, die Bildaufnahmen befugt oder unbefugt herstellen und/oder Dritten zugänglich machen.
    Weiter adressiert der Gesetzentwurf insofern junge Angehörige verstorbener Personen.
    Von der Neuregelung betroffen sind junge Menschen zwischen 12- und 27 Jahren, die bei Unfällen oder anderen Unglücksfällen verstorben sind. Besonders kann sich dies auf junge Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auswirken, die unter den 18- bis 24-Jährigen das mit Abstand höchste Unfallrisiko im Straßenverkehr haben: Insgesamt verunglückten im Jahr 2017 insgesamt 62.966 junge Menschen in dieser Altersgruppe im Straßenverkehr, hiervon 394 junge Menschen tödlich.13
    Weiterhin sind von den Neuregelungen junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren betroffen, von denen unbefugt Bildaufnahmen von Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung hergestellt oder übertragen werden, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Davon betroffen sind auch junge transgeschlechtliche Menschen, von denen unbefugte Bildaufnahmen der Brust hergestellt oder übertragen werden, sofern sie sich erkennbar dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen.14

  • Betroffene Lebensbereiche
    Digitales, Familie, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Die vorgesehenen Änderungen können dazu führen, dass die individuellen Rechte junger Verstorbener durch strafrechtliche Abschreckung besser vor öffentlich bloßstellenden Aufnahmen geschützt werden. Denn hierdurch kann verstärkt ein Unrechtsbewusstsein gerade bei Schaulustigen, die Verunglückte fotografieren oder filmen bzw. diese Bildaufnahmen veröffentlichen, geweckt werden. In der Konsequenz kann das postmortale Persönlichkeitsrecht junger Verstorbener hierdurch gestärkt werden. Dieses schützt verstorbene Personen in ihrem generellen Achtungsanspruch vor Erniedrigung sowie grober Herabwürdigung über den Tod hinaus.17
    Bislang wurden lediglich lebende Personen durch entsprechende Regelungen vor einer öffentlichen Zurschaustellung geschützt.18 Die Ausweitung der Regelungen auf die Verstorbenen kann den respektvollen Umgang gegenüber diesen erhöhen helfen. Dies, weil zum Beispiel die Zahl der veröffentlichten Bildaufnahmen von Unfällen oder anderen Unglücksfällen, die speziell junge Verstorbene zeigen, über soziale Netzwerke zurückgehen kann.
    Durch die Anonymität in diesen Netzwerken kann die Hemmschwelle potentieller Täterinnen oder Täter herabgesetzt sein, Bilder oder Filme anstößigen Inhalts zu verbreiten, da in Telemedien häufig die soziale Kontrolle fehlt.19 Dies konnte in der Folge je nach Todesursache auch zu Diskriminierung oder Stigmatisierung gegenüber der Familie des Verstorbenen führen, was nunmehr besser vermieden werden kann. In der Folge können die Neuregelungen auch bewirken, dass die schutzwürdigen Interessen der Angehörigen besser bewahrt und sie vor gesundheitlichen Auswirkungen wie psychischen Stresssituationen geschützt werden können.20 Dies, indem z.B. junge Menschen davor bewahrt werden, dass Aufnahmen ihrer bei einem Unfall verstorbenen Angehörigen im Internet verbreitet werden. Gerade bei jungen Menschen, die beispielsweise den Verlust ihrer Eltern oder anderer naher Angehöriger verarbeiten müssen, kann die Verbreitung oder das Wissen um die Aufnahme solcher Bilder die psychische Verarbeitung des Geschehenen behindern.

    Aufgrund des Strafantragsrechts für Angehörige können diese in ihren individuellen Rechten gestärkt werden. Einerseits kann dies Angehörigen helfen, aus ihrer Ohnmacht gegenüber der Verbreitung dieser Bildaufnahmen herauszukommen. Andererseits kann dies gerade bei jungen Angehörigen auch zu einer Überforderungssituation führen, da für die Antragsstellung ein erneutes Durchwandern des Erlebten erforderlich ist.

    Die Einführung der Strafbarkeit des unbefugten Herstellens oder Übertragens von Bildaufnahmen von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen, wie etwa durch das Fotografieren unter den Rock, kann junge Menschen in ihren individuellen Rechten, wie zum Beispiel ihrem Recht am eigenen Bild oder ihrem Recht auf Schutz ihrer Intimsphäre, stärken. Zudem können sie damit umfassender vor sexueller oder psychischer Gewalt geschützt werden, was gerade für junge, sich in ihrer körperlichen und psychischen Entwicklung befindenden Menschen von Bedeutung sein kann. Da solche Bilder unkompliziert mit der Handykamera beispielsweise im öffentlichen Raum auf Rolltreppen oder in der Bahn aufgenommen werden können, kann die Strafbarkeit solcher Taten dazu beitragen, dass solche Aufnahmen nicht mehr so leichtfertig getätigt werden. Gerade bei jungen Frauen kann es dazu führen, dass sie sich im öffentlichen Raum sicherer fühlen und freier bewegen.
    Sowohl das Herstellen, als auch das Verbreiten solcher Bildaufnahmen kann sich nachteilig auf die psychische Gesundheit junger Menschen auswirken. Werden solche Bilder beispielsweise mit der Handykamera aufgenommen, können sie leicht digital verbreitet werden. Für Opfer sexualisierter Gewalt unter digitalem Medieneinsatz zeigen sich ähnliche Belastungsreaktionen (zum Beispiel posttraumatische Belastungsstörungen oder Entwicklungsstörungen), wie für Opfer sexualisierter Gewalt im Allgemeinen.21 Zudem kann eine digitale Verbreitung dieser Aufnahmen unkontrollierbar werden22 und damit die selbstbestimmte Entscheidung, welche Bildaufnahmen betroffene junge Menschen von sich preisgeben möchten, stark eingeschränkt werden. Findet eine solche Verbreitung im Internet statt, kann es nahezu unmöglich werden, solche Bilder aus dem Internet zu entfernen: Das Internet vergisst nicht.23 Für Betroffene könnte sich dies auch in einem Gefühl der Ohnmacht und des Ausgeliefertseins wiederspiegeln, wobei zu bedenken ist, dass gerade junge Menschen wenig Kenntnisse darüber haben, wie sie sich, z.B. strafrechtlich, gegen solche Taten zur Wehr setzen können.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 13. November 2019, 7.
  2. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 7.
  3. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 7.
  4. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 2.
  5. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 1 f.
  6. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 13.
  7. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 13. November 2019, 7.
  8. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 7.
  9. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 7.
  10. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 2.
  11. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 1 f.
  12. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 13.
  13. Vgl. Deutscher Verkehrssicherheitsrat, „Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren. Unfallgeschehen für ausgewählte Altersgruppen“, 2019, https://www.dvr.de/unfallstatistik/de/junge-erwachsene, abgerufen am 5. September 2019.
  14. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 11.
  15. Vgl. Deutscher Verkehrssicherheitsrat, „Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren. Unfallgeschehen für ausgewählte Altersgruppen“, 2019, https://www.dvr.de/unfallstatistik/de/junge-erwachsene, abgerufen am 5. September 2019.
  16. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 11.
  17. Vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15, Rn. 103 und BVerfGE 30, 173, 194.
  18. § 201a StGB.
  19. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 6.
  20. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 1.
  21. Vgl. Frederic Vobbe und Katharina Kärgel, „Sexualisierte Gewalt mit digitalem Medieneinsatz. Herausforderungen und Handlungsfelder im fachpädagogischen Umgang“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 48 f.
  22. Vgl. Vobbe und Kärgel, 49.
  23. Vgl. Stephan Ott, „Das Internet vergisst nicht – Rechtsschutz für Suchobjekte?“, MMR, 2009, 158 ff.
  24. Vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15, Rn. 103 und BVerfGE 30, 173, 194.
  25. § 201a StGB.
  26. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 6.
  27. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 1.
  28. Vgl. Frederic Vobbe und Katharina Kärgel, „Sexualisierte Gewalt mit digitalem Medieneinsatz. Herausforderungen und Handlungsfelder im fachpädagogischen Umgang“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 48 f.
  29. Vgl. Vobbe und Kärgel, 49.
  30. Vgl. Stephan Ott, „Das Internet vergisst nicht – Rechtsschutz für Suchobjekte?“, MMR, 2009, 158 ff.

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