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Pfändungsschutzkonto

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) (Stand: 15.10.2019)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
24.10.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Familie, Freizeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, um vollstreckungsrechtliche Fragen und Probleme, die in der derzeitigen Praxis auftreten können, zu lösen. Unter anderem soll der Kontopfändungsschutz transparenter gestaltet werden.1 Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.

    Der bislang nicht gesetzlich geregelte Pfändungsschutz für debitorische Pfändungsschutzkonten (P-Konten) soll eingeführt und damit die bestehenden Regelungen präzisiert werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).2 Wenn zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ein debitorisches P-Konto besteht, soll das Kreditinstitut eine ihm zum Pfändungszeitpunkt zustehende Forderung bis zu der Höhe, in der das Guthaben des P-Kontos unter Pfändungsschutz stehen würde, nicht gegen eine Forderung aufrechnen dürfen, die durch eine auf dem P-Konto eingehende Gutschrift danach entsteht, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO.3 Weiter soll der Pfändungsschutz (nur) bis zu der Höhe erfolgen, der auch auf einem kreditorischen Konto unter den Pfändungsschutz fallen würde.4 Dieser zeitlich nicht befristete Pfändungsschutz soll alle Gutschriftenarten erfassen.5 Aus welcher Quelle eine Gutschrift erfolgt, soll deswegen keine Rolle spielen, weshalb z.B. auch das Arbeitseinkommen geschützt sein soll.6 Nach § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO soll § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend gelten, wenn das Guthaben eines Zahlungskontos gepfändet worden ist und dieses erst zeitlich danach erstmals als P-Konto geführt wird oder bereits als P-Konto geführt wird und es erstmals kein Guthaben mehr aufweist.7 Hierdurch soll „eine Aufrechnung von bestehenden Forderungen des Kreditinstituts mit Guthaben aus künftig auf dem P-Konto eingehenden Gutschriften“ 8 unterbunden werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für eine Saldenverrechnung soll dies ebenfalls gelten, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO.

    Zudem soll künftig ein Pfändungsschutz für Kultusgegenstände erfolgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner und ihrer bzw. seiner Familie der Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit dienen oder Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung darstellen, soweit ihr Wert nicht über 500 Euro liegt, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 10a ZPO.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe zwischen 18 und 27 Jahren, die ein debitorisches P-Konto besitzen oder besitzen werden.17 Auch unter 18-Jährige können ein debitorisches Konto besitzen: Beispielsweise, wenn sie auf Grund eines familiengerichtlichen Beschlusses ein Kredit aufnehmen dürfen, vgl. § 1643 Abs. 1 i.V.m. 1822 Nr. 8 BGB. Für dieses Konto müssen sie dann unter Aspekten des Minderjährigenschutzes ebenso Pfändungsschutz beantragen können, wie eine volljährige Schuldnerin oder ein volljähriger Schuldner. Insgesamt gibt es in Deutschland ca. 500.000 P-Konten.18

    Betroffen sind zudem junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe zwischen 12 und 27 Jahren, die Gegenstände religiöser oder weltanschaulicher Verehrung besitzen und von einer Pfändung bedroht sind.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Familie, Freizeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Durch das Gesetz, das nun unter anderem Pfändungsschutz für debitorische P-Konten einführen soll, können materielle Auswirkungen für junge Menschen entstehen. Die Höhe des Pfändungsschutzes beträgt als Pfändungsfreigrenze mindestens 1178,59 Euro monatlich.21 Dies kann junge Menschen befähigen, trotz Schulden ihre Existenz zu sichern, z.B. weiter Miete zahlen zu können.

    Der Pfändungsschutz für Kultusgegenstände, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung dienen, soll ausgeweitet werden. Derzeit kann zwar das Gebot des Schutzes der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit durch die Möglichkeit zur Erwirkung eines Gerichtsbeschlusses nach § 765a Abs. 1 ZPO gewahrt werden. Dazu muss die Schuldnerin oder der Schuldner jedoch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO stellen. Hiervor können gerade junge, mit Gerichtsverfahren unerfahrene, Menschen zurückschrecken. Eine Vermeidung eines solch aufwendigen Verfahrens durch die Aufnahme von Kultusgegenständen als unpfändbare Gegenstände in den Katalog des § 811 Abs. 1 ZPO,22 kann damit die ungestörte Ausübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit für die Schuldnerin oder den Schuldner erleichtern, da kein Gerichtsbeschluss mehr erwirkt werden muss. Dies nimmt auch die Ungewissheit über den Ausgang, die einem Gerichtsverfahren immanent ist, was sich auf das psychische Wohl der nunmehr von der Pfändung geschützten Besitzer und auf ihre ggf. bestehende emotionale Bindung zu diesen Gegenständen23 auswirken kann. Dieses Wohl zu schützen kann ebenfalls dann von Bedeutung sein, wenn junge Menschen die Religions- oder Weltanschauungsausübung als Teil der eigenen Identität erleben. In diesen Fällen kann die Neuregelung zudem ein Gefühl der größeren Selbstbestimmtheit vermitteln.

    Insgesamt kann durch den Schutz des neuen § 811 Abs. 1 Nr. 10a ZPO auch die Religions- und Weltanschauungsfreiheit als individuelles Recht gestärkt werden.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG)“, 15. Oktober 2019, 1.
  2. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  3. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  4. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  5. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  6. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  7. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  8. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG)“, 15. Oktober 2019, 1.
  10. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  11. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  12. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  13. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  14. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  15. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  16. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 46.
  17. Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, „Was ist bei Konten für Minderjährige zu beachten?“, 15. März 2012, https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Girokonto/04_konto_fuer_minderjaehrige.html?nn=7849202, abgerufen am 23.10.2019.
  18. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 2.
  19. Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, „Was ist bei Konten für Minderjährige zu beachten?“, 15. März 2012, https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Girokonto/04_konto_fuer_minderjaehrige.html?nn=7849202, abgerufen am 23.10.2019.
  20. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 2.
  21. Vgl. „Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) vom 4. April 2019“, Bundesgesetzblatt, 11. April 2019, 1.
  22. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 31.
  23. Vgl. Linda Wilken, „Verehrt, verwahrt, vergessen?“, in Religiosität und Spiritualität: Fragen, Kompetenzen, Ergebnisse, hg. von Anja Schöne und Helmut Groschwitz (Münster: Waxmann, 2014), 106, 109f.
  24. Vgl. „Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) vom 4. April 2019“, Bundesgesetzblatt, 11. April 2019, 1.
  25. Vgl. „Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG“, 31.
  26. Vgl. Linda Wilken, „Verehrt, verwahrt, vergessen?“, in Religiosität und Spiritualität: Fragen, Kompetenzen, Ergebnisse, hg. von Anja Schöne und Helmut Groschwitz (Münster: Waxmann, 2014), 106, 109f.

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