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PTA-Reformgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) (Stand: 18.04.2019)

Verantwortliches Ressort:
Gesundheit
Veröffentlichung vom:
15.05.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, weiblich, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Auszubildende, Berufstätige, Schülerinnen und Schüler, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutischen-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) soll die Attraktivität des Berufes der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA) gesteigert sowie den veränderten Anforderungen in der Praxis Rechnung getragen werden.1
    Hierfür sieht § 8 Satz 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten vor, die bislang nur unter Aufsicht einer Apothekerin bzw. eines Apothekers erfolgen durften.2 Ausgenommen hiervon sind Aufgaben von besonders hoher Verantwortung, worunter beispielsweise die Abgabe von Betäubungsmitteln fällt bzw. solche Aufgaben, die eine besondere Kompetenz erfordern,3 vgl. § 3 Abs. 5b S. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Im Übrigen kann die Apothekenleiterin bzw. der Apothekenleiter ganz oder teilweise auf die vorgenannte Aufsicht – schriftlich oder elektronisch festgehalten –, vgl. § 3 Abs. 5c S. 1 ApBetrO, verzichten, wenn die staatliche Prüfung mit der Note ‚gut‘ bestanden wurde, eine Beschäftigung in ihrer bzw. seiner Apotheke von mindestens einem Jahr sowie eine Berufserfahrung als PTA von mindestens drei Jahren vorliegt, vgl. § 3 Abs. 5b S. 1 Nr. 1 und 2 ApBetrO. Zudem muss der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen durch ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekenkammer erbracht werden, vgl. § 3 Abs. 5b S. 1 Nr. 3 ApBetrO. Für den Fall, dass die Prüfung nicht mit ‚gut‘ bestanden wurde, verlängert sich die notwendige Dauer der Berufserfahrung zur Ausweitung der Tätigkeiten von drei auf fünf Jahre, vgl. § 3 Abs. 5b S. 3 ApBetrO. Bei Teilzeitbeschäftigungen richtet sich der Zeitumfang der erforderlichen Berufserfahrung nach dem tatsächlichen Arbeitsumfang, vgl. § 3 Abs. 5b S. 4 ApBetrO.
    Des Weiteren soll der Referentenentwurf die grundlegenden und mithin verbindlich durch die Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen festlegen,4 die den Erfordernissen der Praxis besser entsprechen,5 vgl. § 1 Abs. 1a PharmTAG. So sollen zum Beispiel die Herstellung von Arzneimitteln, die Mitwirkung am Medikationsmanagement oder die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen als konkrete Inhalte des Berufes bzw. des Berufsbildes verankert werden, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 1, 6 und 9 PharmTAG.
    Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 5 PTA-Reformgesetz.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die sich für eine Ausbildung zur bzw. zum PTA mit Beginn ab dem 1. Januar 2021 interessieren. Nach statistischen Angaben ist der Frauenanteil unter den Auszubildenden im Jahr 2018 mit 97,2 Prozent besonders hoch. Dies lässt darauf schließen, dass insbesondere junge Frauen von der Gesetzesänderung betroffen sind.11

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Der Gesetzentwurf kann sich zunächst fördernd auf die Eigenständigkeit der bzw. des in der Ausbildung zur bzw. zum PTA Befindlichen sowie auf diejenigen, die ab den Jahren 2022/2023 diese Ausbildung abschließen werden, auswirken. Denn durch die Möglichkeit zur Lockerung der Beaufsichtigung der von ihnen ausgeübten pharmazeutischen Aufgaben, wie zum Beispiel im Hinblick auf die Herstellung von Rezepturarzneimitteln sowie der ordnungsgemäßen Arzneimittelabgabe, kann den nach der neuen Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgebildeten PTA innerhalb des Apothekenbetriebs mehr Verantwortung übertragen werden.13 Weiterhin kann für junge Menschen, die beispielsweise Kinder erziehen, die Regelung einer äquivalenten Anwendung auf Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit schaffen, eine verantwortungsvolle berufliche Tätigkeit mit der Familie zu vereinbaren und somit soziale Beziehungen zu stärken. Zudem kann sich dieser Umgang mit der Teilzeitoption auch entsprechend förderlich für die materielle Situation einer Familie auswirken.
    Mit der Reform des Berufsbildes ginge eine Stärkung der Bildungsbedingungen einher, die darauf beruhte, dass die aktualisierten Ausbildungsinhalte jungen Menschen nach Abschluss ihrer Ausbildung weitreichendere Handlungskompetenzen zugeschrieben werden können.14
    Ferner könnten die vorgeschriebenen Fortbildungen in Verbindung mit einer höheren Selbstständigkeit die jungen Menschen dazu befähigen, eigenständig Wissen in ihrer Berufsdisziplin zu akkumulieren und dieses in der Praxis anzuwenden, mithin, ihre Bildungsmöglichkeiten nachhaltig zu stärken.
    Mittels der Festschreibung von inhaltlichen Tätigkeitsfeldern kann jungen Menschen zudem transparenter gemacht werden, wie ihr beruflicher Alltag nach Abschluss der Ausbildung aussehen könnte. Dies kann eine selbstbestimmte Entscheidung über die Wahl einer Ausbildung begünstigen und wirkte sich damit insgesamt fördernd auf junge Menschen in dieser Phase der Verselbstständigung aus.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Trotz einer eventuell steigenden Verantwortung in der Arbeit als PTA sieht der Referentenentwurf keine höhere Vergütung vor. Hierdurch, ebenso wie durch den Umstand, dass für die Ausbildung an vielen Schulen derzeit noch ein Schulgeld erhoben wird,17 bleibt abzuwarten, ob die Attraktivität der Ausbildung für junge Menschen tatsächlich gesteigert werden kann.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)“, 18. April 2019, 1.
  2. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 6.
  3. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 23.
  4. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 18.
  5. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 17.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)“, 18. April 2019, 1.
  7. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 6.
  8. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 23.
  9. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 18.
  10. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 17.
  11. Vgl. ABDA – Bundesvereinigung und Deutscher Apothekerverbände e. V., „Die Apotheke. Zahlen – Daten – Fakten“ (Berlin, 2018), 18.
  12. Vgl. ABDA – Bundesvereinigung und Deutscher Apothekerverbände e. V., „Die Apotheke. Zahlen – Daten – Fakten“ (Berlin, 2018), 18.
  13. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 18.
  14. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 18.
  15. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 18.
  16. Vgl. „PTA-Reformgesetz“, 18.
  17. Derzeit wird die Möglichkeit einer Schulgeldfreiheit in Gesundheitsfachberufen geprüft; vgl. PTA-Reformgesetz, 21.
  18. Derzeit wird die Möglichkeit einer Schulgeldfreiheit in Gesundheitsfachberufen geprüft; vgl. PTA-Reformgesetz, 21.

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