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Qualifizierungschancengesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) (Stand: 30.08.2018)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
06.09.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Durch das Gesetzesvorhaben sollen Beschäftigte bessere Möglichkeiten haben, sich auf einen durch Digitalisierung und demografischen Wandel stetig ändernden Arbeitsmarkt einzustellen. Dafür sollen die Weiterbildungsförderung und Beratung ausgebaut sowie die Förderregelungen nach SGB II und SGB III angepasst werden.1
    Der Gesetzentwurf sieht vor, beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Zugang zu beruflichen Weiterbildungen zu erleichtern. Regelungsadressatinnen und -adressaten sind künftig nicht nur von Arbeitslosigkeit bedrohte, in KMU2 befindliche oder ohne Berufsabschluss beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.3 Vielmehr sollen alle Beschäftigten unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße gefördert werden.4 Hierfür zahlt der Bund den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Zudem eröffnet der Gesetzentwurf die im Einzelfall zu ermittelnde Möglichkeit einer Übernahme oder Kofinanzierung von Weiterbildungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Voraussetzung hierfür ist nach § 82 Abs. 1 SGB III beispielsweise, dass keine Teilnahme an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung innerhalb von vier Jahren vor Antragsstellung stattgefunden hat, der Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurückliegt, die Weiterbildung außerhalb des Betriebes durchgeführt wird und mehr als vier Wochen dauert. Die finanzielle Beteiligung des Betriebes und deren Angemessenheit richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten, vgl. § 82 Abs. 2 SGB III. Eine Sonderregelung gibt es für Menschen, die aktuell SGB II-Leistungen erhalten: Haben sie eine Weiterbildungsmaßnahme nach SGB II absolviert, schließt sie das nicht von der Förderung der Weiterbildung nach § 81 SGB III aus, auch, wenn die SGB-Maßnahme innerhalb der letzten vier Jahre stattfand, vgl. § 81 Abs. 1a SGB III.
    Zudem werden Beratungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgebaut. Sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind berechtigt, Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsberatungen durch die BA zu nutzen,5 vgl. § 29 Abs. 1 und Abs. 3 SGB III. Auch erwerbsfähige leistungsberechtige Personen nach SGB II können dieses Angebot nutzen.6
    Die Agentur für Arbeit ist zudem zukünftig in der Pflicht, unverzüglich Berufsberatungen mit allen Personen durchzuführen, die sich aufgrund der Beendigung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden, vgl. § 38 Abs. 2 SGB III.
    Ferner sieht der Gesetzentwurf einen vereinfachten Zugang zu Arbeitslosengeld I vor: Musste bisher innerhalb der letzten 24 Monate eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten vorgewiesen werden, können diese 12 Monate nun innerhalb der vorangegangenen 30 Monate erworben werden, vgl. § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III. Weiterhin wird die Sonderregelung, dass für überwiegend kurz befristet Beschäftigte die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld nur sechs Monate beträgt, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, vgl. § 142 Abs. 2 S. 1 SGB III.
    Eine weitere Neuerung des Vorhabens liegt in der Senkung des Beitragssatzes der Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,6 Prozent, vgl. § 341 Abs. 2 SGB III, und der Senkung der Sozialversicherungspauschale von 21 auf 20 Prozent, vgl. § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III.
    Weiterhin wird die Regelung zu Saisonarbeit verstetigt, indem der Zeitraum für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage festgelegt wird, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten sind beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, arbeitslose Menschen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Für den Jugend-Check relevant ist die Altersgruppe bis 27 Jahren.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Für beschäftigte junge Menschen können sich durch den erweiterten Zugang zu Weiterbildungsförderungen Bildungsbedingungen und -möglichkeiten verbessern. Allerdings können viele junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dieser Förderung ausgeschlossen werden, da ihr letzter Berufsabschluss meist noch weniger als vier Jahre zurückliegt, vgl. § 81 Abs.1 Nr. 2 SGB III. Auch junge arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von verbesserten Zugängen profitieren, da Weiterbildungen künftig auch genehmigt werden können, wenn dies ihrer Beschäftigungsfähigkeit dient und nicht nur gefördert wird, wenn dies zur beruflichen Eingliederung notwendig ist.
    Die Möglichkeit, Weiterbildungen durch Zuschüsse der BA zu finanzieren, kann auch für junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu einer materiellen Entlastung führen, für letztere insbesondere, weil in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung abgesehen werden soll, vgl. § 82 Abs.2 S. 2 SGB III.
    Des Weiteren können junge Menschen von der neu eingeführten Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der BA profitieren, wenn sie bereits arbeiten oder am Erwerbsleben teilnehmen wollen.13 In diesem Zusammenhang können sie sich selbstständig und frühzeitig darüber informieren, welche beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sie haben.14 Für junge Menschen, die nach SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind, können sich hieraus bessere Perspektiven zur Integration sowie für den beruflichen Einstieg und die persönliche Entwicklung am Arbeitsmarkt ergeben.
    Die Pflicht der BA, Berufsberatung nach der Arbeitssuchendmeldung anzubieten, kann insbesondere für junge Menschen mit geringer Berufserfahrung hilfreich sein, da sie so rechtzeitig über „individuelle Beschäftigungs- und berufliche Entwicklungschancen sowie die berufliche Weiterbildung“15 informiert werden. Umfang und Durchführung der Beratung sollen sich dabei am tatsächlichen Bedarf der Ratsuchenden orientieren, vgl. § 29 Abs. 2 SGB III.
    Da sich junge Menschen besonders häufig in befristeten Beschäftigungsverhältnissen befinden,16 haben sie nun durch die Erhöhung der Rahmenfrist auf 30 Monate mehr Zeit zum Erwerb ihrer Mindestversicherungszeit von 12 Monaten. Dies kann einen verbesserten finanziellen Schutz bieten. Denn derzeit erhält insgesamt jede vierte Person, die arbeitslos wird, trotz vorheriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, kein Arbeitslosengeld, da die Mindestversicherungszeit nicht ausreicht.17
    Die Verlängerung der befristeten Sonderregelung, dass für überwiegend kurz befristet Beschäftigte die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld nur sechs Monate beträgt, kann davon betroffene junge Menschen materiell entlasten. Dies kann etwa junge Beschäftigte, die häufig kurzzeitig in Projekten angestellt sind, z.B. im Kulturbereich, betreffen.
    Insbesondere für junge Menschen die häufig zu Beginn ihres Berufslebens ein geringes Einkommen haben, kann die Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung zu einer wichtigen materiellen Entlastungen führen.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)“, 30. August 2018, 1.
  2. Kleine und mittelständische Unternehmen
  3. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 21.
  4. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 21.
  5. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 13.
  6. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 13.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)“, 30. August 2018, 1.
  8. Kleine und mittelständische Unternehmen
  9. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 21.
  10. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 21.
  11. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 13.
  12. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 13.
  13. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 18.
  14. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 18f.
  15. „Qualifizierungschancengesetz“, 20.
  16. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Erwerbsbeteiligung der Bevölkerung. Ergebnisse des Mikrozensus zum Arbeitsmarkt 2016“, Fachserie 1 Reihe 4.1, 2017, 82 (Tabelle 2.14.2).
  17. Vgl. „Arbeitslosenversicherung und Qualifizierung weiter verbessern!“, Pressemitteilung 065, 30. August 2018, http://www.dgb.de/presse/++co++8cb92b76-ac2c-11e8-a277-52540088cada.
  18. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 18.
  19. Vgl. „Qualifizierungschancengesetz“, 18f.
  20. „Qualifizierungschancengesetz“, 20.
  21. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Erwerbsbeteiligung der Bevölkerung. Ergebnisse des Mikrozensus zum Arbeitsmarkt 2016“, Fachserie 1 Reihe 4.1, 2017, 82 (Tabelle 2.14.2).
  22. Vgl. „Arbeitslosenversicherung und Qualifizierung weiter verbessern!“, Pressemitteilung 065, 30. August 2018, http://www.dgb.de/presse/++co++8cb92b76-ac2c-11e8-a277-52540088cada.

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