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Reform der Psychotherapeutenausbildung

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz – PsychThGAusbRefG) (Stand: 03.01.2019)

Verantwortliches Ressort:
Gesundheit
Veröffentlichung vom:
28.01.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Der Gesetzentwurf schlägt eine Reform der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten vor und soll das bisherige Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16. Juni 1998 ersetzen. Ziel ist es, das Studium und die Ausbildung inhaltlich und strukturell an die Bedarfe zukünftiger Psychotherapeutinnen und -therapeuten anzupassen und so auch für Patientinnen und Patienten eine angemessene psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen.1
    Der neue Werdegang sieht ein auf die heilkundliche Psychotherapie ausgerichtetes, fünfjähriges Hochschulstudium vor (Direktstudium der Psychotherapie, unterteilt in Bachelor und Master), § 9 Abs. 1 PsychThG. Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr einfach „Psychotherapeutin“ bzw. „-therapeut“, § 1 PsychThG. Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums können die Absolventinnen und Absolventen nach einer staatlichen Prüfung die Approbation erlangen und haben somit einen direkten Zugang zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des -therapeuten, d.h., sie können unmittelbar nach Studium und Approbationsprüfung Patientinnen und Patienten psychotherapeutisch behandeln, § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PsychThG. Im Anschluss an das Studium und die Approbation kann eine Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin bzw. -therapeuten für die Behandlung von Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen erfolgen. Diese ist notwendig, um in das Arztregister aufgenommen zu werden und somit zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenkassen berechtigt zu sein, § 95c SGB V.2 Die Weiterbildung muss sowohl im ambulanten als auch stationären Bereich stattfinden.3 Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die eine Weiterbildung absolviert haben, wird eine Befugniserweiterung eingeräumt, die sie dazu berechtigt, gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten Ergotherapie aufgrund psychischer Erkrankungen sowie psychiatrische Krankenpflege ohne die Konsultation einer Ärztin oder eines Arztes zu verordnen, § 73 Abs. 2 SGB V. Durch die Möglichkeit der Einführung eines Modellversuchsstudiengangs, in dessen Rahmen die „Feststellung, Verordnung und Überprüfung von psychopharmakologischen Maßnahmen als Bestandteil der psychotherapeutischen Versorgung“4 gelehrt werden soll, kann es zukünftig möglicherweise eine weitere Befugniserweiterung für Psychotherapeutinnen und -therapeuten geben, § 26 PsychThG.
    Die Reform soll im Jahr 2020 in Kraft treten.5 Der Gesetzentwurf sieht jedoch eine zwölfjährige Übergangsregelung für angehende Psychotherapeutinnen und -therapeuten – Studierende oder aktuell in Ausbildung befindliche Personen – vor, § 28 Abs. 2 PsychThG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind Personen, die sich für eine Psychotherapeutenausbildung entscheiden oder sich bereits in der bisher üblichen Ausbildung befinden. Auch junge Menschen, die eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, können mittelbar durch die Ausbildungsreform betroffen sein. Für den Jugend-Check relevant sind junge Menschen bis 27 Jahre.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Zunächst können sich durch den Gesetzentwurf die Bildungsbedingungen der angehenden Psychotherapeutinnen und -therapeuten verbessern: Durch das an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasste Direktstudium der Psychotherapie können bereits vor der praxisorientierten Weiterbildung notwendige heilkundliche Inhalte vermittelt werden.11
    Aufgrund der Möglichkeit der Erlangung einer Approbation nach Beendigung des Studiums haben Absolventinnen und Absolventen einen direkten und schnellen Zugang zur Ausübung ihres Berufs. Dies war zuvor erst nach erfolgreichem Abschluss einer mehrjährigen Ausbildung möglich. Die Reduktion inhaltlicher Überschneidungen mit dem zuvor als Grundlage für die Psychotherapeutenausbildung erforderlichen Psychologiestudium ermöglicht zudem eine zielgerichtetere Qualifikation.12 Allerdings könnte diese Spezialisierung auch zu einem Verlust von Wissen, das zu einer ganzheitlichen Ausbildung der Psychologie dazugehört, führen.
    Auf die sich derzeit in Studium oder Ausbildung befindlichen zukünftigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten hat der vorliegende Gesetzentwurf keine Auswirkungen, außer, dass ein Abschluss der auf das Studium folgenden Ausbildung innerhalb von zwölf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen muss. Diese Frist kann Studierende oder Auszubildende unter zeitlichen Druck setzen, insbesondere bei Vorliegen von Sonder- oder Härtefällen, wenn z.B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreut werden.13
    Des Weiteren können sich zukünftig für junge Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Weiterbildung die finanziellen Umstände verbessern: Durch die Möglichkeit der Approbation im Anschluss an das Direktstudium der Psychotherapie ist es jungen Psychotherapeutinnen und -therapeuten in der stationären Weiterbildungen zukünftig möglich, für ihre Arbeitseinsätze im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses entsprechend vergütet zu werden.14 Dies umfasst auch eine bessere sozialversicherungsrechtliche Absicherung (z.B. Krankenkasse, Rentenvorsorge) und kann somit generell zu einer rechtlichen Besserstellung im Vergleich zum aktuellen Ausbildungsweg führen. Dies ist insbesondere auch für junge Menschen wichtig, in deren Ausbildungszeit z.B. die Familiengründung fällt.15 Bislang werden angehende Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung nicht vergütet, haben sehr hohe Kosten für ihre Ausbildung zu tragen und müssen zudem für ihre sozialrechtliche Absicherung selbst aufkommen.16
    Bereits im Kinder- und Jugendalter können psychische Schwierigkeiten den Alltag der Betroffenen erschweren.17 Für junge Menschen, die eine Psychotherapie in Anspruch nehmen und eventuell weitere Gesundheitsleistungen benötigen, kann sich der Zugang hierzu durch die Befugniserweiterungen der Psychotherapeutinnen und -therapeuten verbessern.18 Auch kann sich eine an neuen Erkenntnissen orientierte Psychotherapieausbildung förderlich für die Gesundheit auswirken.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Im Rahmen der ambulanten Weiterbildung sieht der Gesetzentwurf bisher keine finanziellen und sozialversichungsrechtlichen Verbesserungen für die betroffenen Personen vor. Aus diesem Grund sehen Expertinnen und Experten in diesem Punkt eine weitere Förderung als notwendig, um die Situation für betroffene Personen in dieser Zeit zu verbessern.27 Die Bezahlung und sozialen Rahmenbedingungen für junge Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die derzeit in Studium oder Ausbildung sind, bleiben weiterhin unverändert.
    Unklar ist, ob und welche Übergangsmöglichkeiten es für die derzeit im Psychologiebachelor befindlichen Studierenden (z.B. in Form von „Brückenkursen“) geben wird.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Expertinnen- und Expertengespräche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz – PsychThGAusbRefG)“, 3. Januar 2019, 1.
  2. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 40, 74.
  3. Vgl. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 75.
  4. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 69.
  5. Vgl. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 33.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz – PsychThGAusbRefG)“, 3. Januar 2019, 1.
  7. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 40, 74.
  8. Vgl. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 75.
  9. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 69.
  10. Vgl. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 33.
  11. Vgl. Diskussionsentwurf/Rohkonzept. Mögliche Studieninhalte als Grundlage für die Entwicklung einer Approbationsordnung, 4.
  12. Vgl. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 1.
  13. Expertengespräch mit einem Vertreter des universitären Bereichs, 22.01.2019, Berlin.
  14. Vgl. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 36.
  15. Expertengespräch mit einem Vertreter des universitären Bereichs, 22.01.2019, Berlin.
  16. Vgl. Marcella Ammerschläger u. a., „Berufsfelder für klinische Psychologen“, in Faszination Psychologie – Berufsfelder und Karrierewege (Berlin / Heidelberg: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2014), 27.
  17. Vgl. Kathrin Klipker u. a., „Psychische Auffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland – Querschnittergebnisse aus KiGGS Welle 2 und Trends“, Journal of Health Monitoring 3, Nr. 3 (2018): 37.
  18. Vgl. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 2.
  19. Vgl. Diskussionsentwurf/Rohkonzept. Mögliche Studieninhalte als Grundlage für die Entwicklung einer Approbationsordnung, 4.
  20. Vgl. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 1.
  21. Expertengespräch mit einem Vertreter des universitären Bereichs, 22.01.2019, Berlin.
  22. Vgl. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 36.
  23. Expertengespräch mit einem Vertreter des universitären Bereichs, 22.01.2019, Berlin.
  24. Vgl. Marcella Ammerschläger u. a., „Berufsfelder für klinische Psychologen“, in Faszination Psychologie – Berufsfelder und Karrierewege (Berlin / Heidelberg: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2014), 27.
  25. Vgl. Kathrin Klipker u. a., „Psychische Auffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland – Querschnittergebnisse aus KiGGS Welle 2 und Trends“, Journal of Health Monitoring 3, Nr. 3 (2018): 37.
  26. Vgl. „Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz“, 2.
  27. Vgl. Deutsche Psychotherapeutenvereinigung, „Reform der Psychotherapeutenausbildung. DPtV begrüßt Referentenentwurf“ (Berlin, 11. Januar 2019), 1.; Expertengespräch mit einem Vertreter des universitären Bereichs, 22.01.2019, Berlin.
  28. Vgl. Deutsche Psychotherapeutenvereinigung, „Reform der Psychotherapeutenausbildung. DPtV begrüßt Referentenentwurf“ (Berlin, 11. Januar 2019), 1.; Expertengespräch mit einem Vertreter des universitären Bereichs, 22.01.2019, Berlin.

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