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Reform Vormundschaftsrecht

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Stand: 23.06.2020)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
09.07.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Familie
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-17, Altersgruppe 18-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sollen beide Bereiche neu strukturiert und modernisiert werden.1
    So soll unter anderem im Vormundschaftsrecht die Stellung des Mündels mit seinen Rechten als Subjekt weiter in den Vordergrund gerückt werden.2 Die Rechte des Mündels sollen konkretisiert werden und sich nicht nur durch bisherige Verweisung auf das Sorgerecht der Eltern ergeben.3 Der Mündel soll in Anlehnung an das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein „Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ haben, § 1788 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).4 Darüber hinaus soll das Gebot auf Gewaltfreiheit nicht wie bislang nur für die Erziehung, sondern auch in Bezug auf die Pflege verankert werden, vgl. § 1788 Nr. 2 BGB.5 Dies soll analog auch im Kindschaftsrecht angepasst werden, vgl. § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB. Weiterhin soll der Mündel das Recht auf „persönlichen Kontakt mit dem Vormund“ und unter anderem auf „Achtung seines Willens“ haben, § 1788 Nr. 3 und Nr. 4 BGB. Zudem soll der Mündel nach dem Stand seiner Entwicklung an Angelegenheiten zu beteiligen sein, die ihn betreffen, vgl. § 1788 Nr. 5 BGB. Auch die Pflichten des Vormunds sollen konkretisiert werden: Der Vormund soll sein Amt unabhängig und „im Interesse des Mündels zu dessen Wohl“ führen, § 1790 Abs. 1 BGB. Hierdurch soll deutlicher hervorgehoben werden, dass der Vormund allein dem Wohl des Mündels verpflichtet sein soll.6 Korrespondierend mit dem neuen § 1788 Nr. 3 BGB soll auch der Vormund künftig zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel berechtigt und nicht nur wie bisher dazu verpflichtet sein, vgl. § 1790 Abs. 3 S.1 BGB.7 Widerspricht es nicht dem Mündelwohl und ist es dem Vormund zumutbar, soll der Vormund „bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels […] erteilen“, § 1790 Abs. 4 BGB. Ferner sollen die Eignungsvoraussetzungen einer natürlichen Person als Vormund konkretisiert und erweitert werden, „wie es das Wohl des Mündels erfordert“, § 1779 Abs. 1 BGB.8 Der Mündel soll so auch bei Prüfung der persönlichen Eignung des Vormunds im Mittelpunkt stehen.9
    Nach § 1774 Abs. 2 Nr. 1-2 BGB soll künftig auch das Jugendamt oder ein von diesem anerkannter Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund bestellt werden können. Ein vorläufiger Vormund soll durch das Familiengericht bestellt werden, wenn die Ermittlung zur Auswahl des Vormundes noch nicht abgeschlossen ist oder andere Hindernisse bestehen, vgl. § 1781 Abs. 1 BGB. Ein vorläufiger Vormund soll längstens für drei Monate bzw. unter gewissen Voraussetzungen für maximal sechs Monate bestellt werden, vgl. § 1781 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB.
    Es soll künftig nicht mehr wie nach bisherigem § 1775 S. 2 BGB möglich sein, aus besonderen Gründen für den Mündel mehr als einen Vormund zu bestellen.10
    Ist der Vormund ehrenamtlich, soll das Familiengericht mit dessen Einverständnis einzelne oder bestimmte Sorgeangelegenheiten an einen Pfleger übertragen können, wenn dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1776 Abs. 1 S. 1 BGB. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr soll der Mündel selbst beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung einzelner oder bestimmter Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger stellen können, vgl. § 1777 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S.1 BGB. Auch ohne eigenen Antrag des Mündels soll dies auf Antrag der Pflegeperson selbst oder des Vormunds möglich sein, wenn der Mündel längere Zeit bei der Pflegeperson lebt, Pflegeperson oder Vormund dem zustimmen und dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1777 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB. Hierbei soll dann ein entgegenstehender Wille des Mündels zu berücksichtigen sein, vgl. § 1777 Abs. 1 S. 2 BGB.

    In Bezug auf das Zusammenwirken von Vormund und Pfleger, sollen diese zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet sein und bei Angelegenheiten, für die sie beide die gemeinsame Sorgeverantwortung tragen, Entscheidungen übereinstimmend treffen, vgl. § 1792 Abs. 2 und Abs. 4 BGB. Bestehen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Sorgeangelegenheiten, soll neben dem Vormund und dem Pfleger auch der Mündel ab Vollendung des 14. Lebensjahres einen Antrag auf Entscheidung über diese beim Familiengericht stellen können, vgl. § 1793 Abs. 2 BGB.

    Der Mündel soll darüber hinaus seinem Entwicklungsstand entsprechend in geeigneten Fällen vom Familiengericht persönlich anzuhören sein, wenn Hinweise bestehen, dass der Vormund seinen Pflichten nicht nachkommt oder dieser pflichtwidrig die Rechte des Mündels nicht beachtet, vgl. § 1803 Nr. 1 Var. 1 und Var. 3 BGB. Der Vormund soll auf Antrag entlassen und ein neuer bestellt werden, wenn dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 1 BGB. Ein entgegenstehender Wille des Mündels soll zu berücksichtigen sein, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 2 BGB. Den Antrag dazu kann auch der Mündel selbst ab Vollendung des 14. Lebensjahres stellen, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 BGB.
    Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) soll ebenfalls die Subjektstellung des Mündels gestärkt werden, in dem dieser ab Vollendung des 14. Lebensjahres, sofern er nicht geschäftsunfähig ist, die Auswahl der Person, der das Jugendamt oder ein Verein die Wahrnehmung der Aufgaben als Vormund übertragen hat, gerichtlich überprüfen lassen kann, vgl. § 168 Abs. 3 FamFG.11 Neu eingeführt werden soll darüber hinaus eine Begründungspflicht des Jugendamts zu Vorschlägen des Vormunds, vgl. § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Das Jugendamt soll dem Familiengericht darlegen, mit welchen Maßnahmen der Vormund ermittelt wurde und weshalb ggf. nur ein Vormund nach § 1774 Abs. 1 Nr. 2-4 BGB (Berufsvormund, Vereinsvormund oder das Jugendamt) und kein geeigneter ehrenamtlicher Vormund ermittelt werden konnte, vgl. § 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII. Die bisher verpflichtende Anhörung des Jugendamtes nach § 1779 Abs. 1 BGB bei der Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht soll mit diesem Gesetzentwurf entfallen.
    Auch die Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge sollen konkretisiert werden, in dem der Vormund diese zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten und der „wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln“ wahrnehmen soll, § 1798 Abs. 1 S. 1 BGB.
    Des Weiteren sollen im künftig ebenfalls modernisierten und neustrukturierten Betreuungsrecht alle Aufgabenbereiche eines Betreuers durch das Betreuungsgericht einzeln anzuordnen und konkret zu benennen sein, vgl. § 1815 Abs. 1 S. 2 BGB. Damit soll eine „Betreuung in allen Angelegenheiten zukünftig unzulässig“ sein.12

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und –adressaten und Betroffene sind Minderjährige in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe zwischen 12 und 18 Jahren, die einen Vormund und ggf. eine Pflegeperson haben. Im Jahr 2018 standen 49.436 Minderjährige unter einer Amtsvormundschaft und 31.879 unter einer bestellten Amtspflegschaft.25 Betroffene sind junge Menschen bis 27 Jahre, die, z.B. aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung, einen Betreuer haben. Schätzungen zufolge gab es im Jahr 2015 1.248.900 Betreuungen.26 Die meisten Betroffenen sind jedoch ältere Menschen.27
    Betroffene sind darüber hinaus alle Minderjährigen, die unter der elterlichen Sorge leben.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Familie
  • Erwartete Auswirkungen

    Durch die Aufnahme bzw. Konkretisierung von Mündelrechten im Vormundschaftsrecht kann die Subjektstellung von jungen Menschen, die einen Vormund haben, gestärkt werden. Das kann auch ihre individuellen Rechte stärken: Dies wird beispielsweise durch die Festschreibung des Rechts auf Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verdeutlicht. Damit kann z.B. der unter Vormundschaft stehende Minderjährige stärker auf seine Rechte aufmerksam machen. Zudem sollen auch die Antragsrechte junger Mündel ab dem 14. Lebensjahr gestärkt werden, was zu einer stärkeren Berücksichtigung ihres Willens, ihrer Selbstbestimmung und ihrer individuellen Rechte führen kann. Ebenso kann die nun festgeschriebene Achtung des Mündelwillens zu einer stärkeren Subjektstellung sowie zur Selbstbestimmung beitragen: Besonders für Minderjährige, die aus ihren Familien genommen wurden, kann das Beachten und Respektieren ihres eigenen Willens eine neue und wichtige Erfahrung sein,31 weil sie dies ggf. in ihren Familien noch nicht erlebt haben. Sie sollen auch selbst, ab Vollendung des 14. Lebensjahres, beim Familiengericht beantragen können, dass Sorgeangelegenheiten auf ihre Pflegeperson übertragen werden können. Da der Mündel häufig bei einer Pflegeperson oder bei Pflegeeltern lebt, kann es für diesen von Vorteil sein, wenn diese gewisse Entscheidungen direkt selbst für (und mit ihm) treffen können. Zudem kann der Mündel dadurch mitentscheiden, welcher Person er Sorgeverantwortung für sich selbst anvertrauen möchte. Auch bei bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Mündel und/oder Pflegeperson und Vormund kann der Mündel ab dem 14. Lebensjahr einen Antrag auf Entscheidung beim Familiengericht stellen und daher selbst zu einer Konfliktlösung beitragen. Zudem kann die nicht am Alter, sondern am Entwicklungsstand festgeschriebene Beteiligung in Angelegenheiten, die den Mündel betreffen, insbesondere für junge Menschen ab 12 Jahren von Bedeutung sein und ihre Beteiligungsmöglichkeiten stärken, da ab diesem Alter davon auszugehen ist, dass junge Menschen einen Einbezug in Entscheidungen wünschen und mit steigendem Alter das Für und Wider einer Entscheidung abwägen können. Eine Einbeziehung in Entscheidungen kann zudem zu einer größeren Akzeptanz bei dem Mündel führen. In diesem Zusammenhang steht auch die Verpflichtung des Vormunds, sein Amt allein zum Wohl des Mündels führen zu müssen, wodurch klargestellt wird, dass eine Abwägung von Interessen immer zugunsten des Mündels zu erfolgen hat. Insgesamt kann es durch diese Änderung zu einer „Stärkung der Position von Mündeln gegenüber dem Vormund“32 kommen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass bei der Auswahl natürlicher Personen als Vormund, die Eignung dahingehend bewertet werden soll, dass das Wohl des Mündels im Mittelpunkt steht. Generell ist der Mündel seinem Alter unabhängig, jedoch altersangemessen anzuhören, wenn es Hinweise gibt, dass der Vormund seinen Pflichten nicht nachkommt oder die Rechte des Mündels nicht beachtet. Dies kann die Stellung junger Menschen im Verhältnis zwischen Mündel und Vormund stärken. Ebenso kann der Mündel ab 14 Jahren selbst beantragen den Vormund zu entlassen und die Auswahl des Betreuers gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Antragsrechte stärken die Stellung des Mündels im Verfahren und geben ihm die Möglichkeit selbst Missstände zu benennen und seinen Willen vor dem Familiengericht zu verdeutlichen.
    Die soziale Beziehung zwischen Vormund und Mündel kann dadurch gestärkt werden, dass dieser zum persönlichen Kontakt nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt wird. Stetiger Kontakt kann dazu beitragen, dass der Mündel ein stärkeres Vertrauensverhältnis zu seinem Vormund hat und zudem die Möglichkeit erhält, Anliegen des Mündels im persönlichen Kontakt zu besprechen.
    Darüber hinaus kann es zu einer Stärkung der sozialen Beziehungen des Mündels führen, wenn der Vormund künftig auch bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse erteilen soll. Dadurch wird zum einen der Kreis der Auskunftsberechtigten erweitert, wodurch zum Beispiel auch eine Tante oder eine andere dem Mündel nahestehende Person auskunftsberechtigt sein kann. Die Auskunftsberechtigten können beispielsweise Informationen über das Wohlergehen des Mündels aber auch über unvorhergesehene Ereignisse wie Unfällen33 erlangen. Dies kann insbesondere für junge Menschen wichtig sein, die keine oder eine sehr fragile Beziehung zu ihrer Herkunftsfamilie haben und die somit zumindest indirekt eine Beziehung zu anderen Verwandten oder nahestehenden Personen aufrechterhalten können. Zum anderen ist die Auskunft nur zu erteilen, wenn dies dem Mündelwohl nicht widerspricht, weshalb dessen Vorstellungen mit einzubeziehen sind. Gerade mit steigendem Alter sollte daher nicht gegen die Wünsche des Mündels verstoßen werden34, um seinem Recht auf Selbstbestimmtheit gerecht zu werden.
    Die Möglichkeit das Jugendamt oder einen anerkannten Vormundschaftsverein zukünftig für drei, maximal sechs Monate als vorläufigen Vormund zu bestellen, wenn die Suche nach einem Vormund noch nicht abgeschlossen ist, kann dazu beitragen, dass weniger junge Menschen eine Amtsvormundschaft erhalten und häufiger ein ehrenamtlicher Vormund gefunden werden kann. Denn derzeit folgt das Familiengericht zumeist der Empfehlung des Jugendamtes oder bestellt dieses direkt als Vormund. Das Jugendamt benötigt jedoch Zeit, um geeignete Vormünder zu werben und zu begleiten, wodurch rund 80 Prozent der Fälle in eine Amtsvormundschaft münden.35 Für junge Menschen kann ein Einzelvormund, sofern dieser sorgfältig und im Interesse des Mündels ausgesucht wurde, jedoch Vorteile bieten, da dann auch die Möglichkeit besteht, dass diese gemeinsame Interessen haben, was sich förderlich auf die soziale Beziehung zwischen beiden auswirken kann.36 In diesem Zusammenhang kann auch der Mündel vor einer übereilten Entscheidung geschützt werden, da das Jugendamt fortan eine Empfehlung zu begründen oder ggf. dazulegen hat, weshalb in der vorgegebenen Zeit kein geeigneter Vormund gefunden werden konnte. Gerade nachdem ein junger Mensch aus seiner Familie genommen wurde, kann aber eine Amtsvormundschaft, im Vergleich zu einer ehrenamtlichen Vormundschaft, die fachlichen Ressourcen bieten, um möglichst schnell Entscheidungen zum Wohle des Mündels zu treffen, da hier von einer umfassenden Fach- und Rechtskenntnis ausgegangen werden kann.37 Zwar geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass in einer kurzen Frist von drei Monaten keine intensive Beziehung zum Vormund aufgebaut werde,38 jedoch ist zu bedenken, dass gerade die ersten drei Monate nach Herausnahme aus der Familie eine intensive Zeit für den Mündel sein werden, in der z.B. über die Unterbringung oder den Kontakt zu den Eltern entschieden wird.39 Daher kann bei Bestellung eines vorläufigen Vormunds nach drei bzw. sechs Monaten durchaus ein Beziehungsabbruch stattfinden, was gerade für junge Menschen mit Bindungsstörung problematisch sein kann und auch eine erneute Änderung des Aufenthaltsorts zur Folge haben kann.40
    Da es künftig nicht mehr zulässig ist, für den Mündel mehr als einen Vormund zu bestellen, kann dies das Wohl des Mündels und seine individuellen Rechte stärken, da die Verantwortlichkeit für ihn nun bei einer Person bzw. beim Jugendamt liegt. Bei einem Einzelvormund ist davon auszugehen, dass der Mündel damit eine klare Ansprechperson hat, an die er sich wenden kann.
    Die Rechte junger Menschen können auch dahingehend gestärkt werden, dass bei einem ehrenamtlichen Vormund (z.B. die Großmutter oder der Onkel) einzelne Sorgeangelegenheiten an einen Pfleger übertragen werden können: Dadurch können diese zum Wohl des Mündels z.B. bei Amtsangelegenheiten unterstützt werden oder, wenn der ehrenamtliche Vormund aus dem familiären Bereich kommt, Unterhaltsansprüche gegen die Eltern durchsetzen.41 Damit dieses Handeln jedoch dem Wohl des Mündels dient, muss es eine gute Zusammenarbeit und klare Absprachen zwischen dem Vormund, welcher weiterhin die Gesamtverantwortung trägt, und dem zusätzlichen Pfleger geben.42 Eine solche Konstellation kann ebenfalls Potenzial für Konflikte43 bieten, was die Interessen des Mündels in den Hintergrund treten lassen kann.
    Die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson soll auch ohne Antrag des Mündels ermöglicht werden, wenn Pflegeperson und Vormund sich darüber einig sind: Dies kann ebenso die Beziehung zwischen Pflegeperson und Mündel stärken. Dem Wohl des Mündels kann es darüber hinaus zugutekommen, dass Vormund und Pflegeperson zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet werden und bei gemeinsamer Sorgeverantwortung Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind. In Bezug auf die Vermögenssorge hat der Vormund neben Wirtschaftlichkeitsaspekten zukünftig auch die Bedürfnisse des Mündels nach selbstständigem und verantwortungsvollem Handeln zu berücksichtigen. Dies kann die Selbstbestimmung stärken, da der Mündel damit in Entscheidungen mit einbezogen werden kann und auch selbst Vorschläge unterbreiten kann, wofür er Geld ausgeben oder anlegen möchte.
    Die Ausweitung des Gebots der Gewaltfreiheit auf den Bereich der Pflege im Kindschafts- und Vormundschaftsrecht kann zu einem größeren Schutz vor Gewalt gegenüber Minderjährigen beitragen. Damit wird Vorgaben aus Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention entsprochen, nach der jeder junge Mensch ein Recht auf Schutz vor körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung hat, sofern er sich z.B. in Obhut seiner Eltern oder seines Vormunds befindet.
    Im Betreuungsrecht soll künftig eine Betreuung für Aufgabenbereiche einzeln anzuordnen und konkret zu benennen sein. Somit soll eine Betreuung für alle Angelegenheiten unzulässig werden. Dadurch können junge Menschen, die einen Betreuer etwa aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung haben, in ihrer Selbstbestimmung weiter gestärkt werden. Insbesondere für junge Menschen kann es wichtig sein, in Abhängigkeit ihrer Fähigkeiten, möglichst viele Aufgaben eigenständig erledigen zu können, um ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Insbesondere junge Menschen ab 14 Jahren erhalten umfassende Antragsrechte beim Familiengericht. Die damit einhergehende Stärkung der Selbstbestimmung sowie der individuellen Rechte erfolgt damit nicht für junge Menschen, die jünger sind bzw. für die für den Jugend-Check relevante Altersgruppe ab 12 Jahren.

    Darüber hinaus soll mit der Neufassung des Vormundschaftsrechts die bisher nach § 1779 Abs. 1 BGB vorgesehene Anhörung des Jugendamts bei der Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht entfallen. Zwar hat das Jugendamt fortan die Aufgabe zu begründen, weshalb ein Vormund vorgeschlagen bzw. nicht gefunden werden konnte. Diese Anhörungspflicht am Familiengericht könnte aber trotz der neuen Begründungspflicht von Bedeutung sein, denn dann müsste das Gericht das Jugendamt auch zu dieser Begründung anhören, was dem Gericht bei der Auswahl des Vormunds ggf. eine noch umfassendere Informationsgrundlage bieten und dem Wohle des jungen Menschen dienen könnte.
    Einzelne Sorgeangelegenheiten sollen künftig nur dann an einen Pfleger übertragen werden können, wenn der Vormund ehrenamtlich ist. Dies kann ggf. problematisch sein, denn gerade für unbegleitete Minderjährige, welche etwa einen Amts- oder Vereinsvormund haben, kann ein zusätzlicher Pfleger mit Kenntnissen im Asyl- und Aufenthaltsrecht wichtig sein.57 Denn diese Vormünder müssen den Minderjährigen bei verschiedensten Aufgaben, etwa bei ausländerbehördlichen Verfahren oder bei der Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status vertreten, was umfassender Fachkenntnisse bedarf, um den Mündel seinem Wohl entsprechend vertreten zu können.58
    Im Vormundschaftsrecht soll der Begriff des „Mündels“ als auch der des „Vormunds“ beibehalten werden. Jedoch wurde in den Eckpunkten für die weitere Reform des Vormundschaftsrechts von 2014 die Prüfung geeigneter Begriffe, insbesondere im Hinblick auf den Begriff des Mündels, beschrieben. Denn der Begriff des Mündels sei „veraltet und wird insbesondere von jungen Menschen nicht mehr verstanden. Er wird oft negativ mit Bevormundung gleichgesetzt“.59 Ein zeitgemäßer Begriff, der von jungen Menschen verstanden wird und auch der gewünschten Subjektstellung Rechnung trägt, wäre in einer Modernisierung des Vormundschaftsrechts angemessen.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 23. Juni 2020, 1 f.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 2.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 233.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 233.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 233.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 235.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 235.
  8. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 224.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 224 f.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 217.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 384.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 272.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 23. Juni 2020, 1 f.
  14. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 2.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 233.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 233.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 233.
  18. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 235.
  19. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 235.
  20. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 224.
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 224 f.
  22. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 217.
  23. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 384.
  24. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 272.
  25. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2018“, 31. Juli 2019, 5. Kinder und Jugendliche 2018 unter Amtspflegeschaft und Amtsvormundschaft sowie mit Beistandschaften. Eigene Berechnungen.
  26. Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), u. a., „Qualität in der rechtlichen Betreuung Abschlussbericht“ (Köln: Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG), Technische Hochschule Köln, 2018), 37, Tab. 2.
  27. Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), „Betreuungsrecht. Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“ (Berlin, Juni 2020), 7.
  28. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2018“, 31. Juli 2019, 5. Kinder und Jugendliche 2018 unter Amtspflegeschaft und Amtsvormundschaft sowie mit Beistandschaften. Eigene Berechnungen.
  29. Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), u. a., „Qualität in der rechtlichen Betreuung Abschlussbericht“ (Köln: Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG), Technische Hochschule Köln, 2018), 37, Tab. 2.
  30. Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), „Betreuungsrecht. Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“ (Berlin, Juni 2020), 7.
  31. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 233 f.
  32. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, „2. Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsrechts“, Stellungnahme, 30. November 2018, 12, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2019/Downloads/11302018_Stellungnahme_BAG-Landesjugendaemter_2-Diskussionsteilentwurf_Vormundschaftsrecht.pdf;jsessionid=C8D38D59B866DE3B56E6EEA8253F9B14.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 08.07.2020.
  33. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 236.
  34. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 236.
  35. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 236.
  36. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 226.
  37. Vgl. Deutscher Berufsverband für soziale Arbeit e.V., „Stellungnahme des DBSH e. V. zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für den Verbraucherschutz zur Reform des Vormunschaftsrechts“, 29. November 2018, 2, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2019/Downloads/11292018_Stellungnahme_Dt-Berufsverband-Soz-Arbeit_2-Diskussionsteilentwurf_Vormundschaftsrecht.pdf;jsessionid=C8D38D59B866DE3B56E6EEA8253F9B14.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 08.07.2020.
  38. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 228 f.
  39. Vgl. Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), „Stellungnahme zum 2. Diskussionsteilentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts“, 21. Dezember 2018, 5 f., https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2019/Downloads/12212018_Stellungnahme_DIJuF_2-Diskussionsteilentwurf_Vormundschaftsrecht.pdf;jsessionid=C8D38D59B866DE3B56E6EEA8253F9B14.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 08.07.2020.
  40. Vgl. Deutscher Städte- und Gemeindebund, „Weitere Vormundschaftsreform – Stellungnahme zum 2. Diskussionsteilentwurf“, 29. November 2018, 5, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2019/Downloads/11292018_Stellungnahme_DStGB_2-Diskussionsteilentwurf_Vormundschaftsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 08.07.2020.
  41. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 218.
  42. Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, „2. Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsrechts“, 5.
  43. Vgl. Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), „Stellungnahme zum 2. Diskussionsteilentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts“, 3.
  44. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 233 f.
  45. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, „2. Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsrechts“, Stellungnahme, 30. November 2018, 12, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2019/Downloads/11302018_Stellungnahme_BAG-Landesjugendaemter_2-Diskussionsteilentwurf_Vormundschaftsrecht.pdf;jsessionid=C8D38D59B866DE3B56E6EEA8253F9B14.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 08.07.2020.
  46. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 236.
  47. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 236.
  48. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 236.
  49. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 226.
  50. Vgl. Deutscher Berufsverband für soziale Arbeit e.V., „Stellungnahme des DBSH e. V. zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für den Verbraucherschutz zur Reform des Vormunschaftsrechts“, 29. November 2018, 2, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2019/Downloads/11292018_Stellungnahme_Dt-Berufsverband-Soz-Arbeit_2-Diskussionsteilentwurf_Vormundschaftsrecht.pdf;jsessionid=C8D38D59B866DE3B56E6EEA8253F9B14.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 08.07.2020.
  51. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 228 f.
  52. Vgl. Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), „Stellungnahme zum 2. Diskussionsteilentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts“, 21. Dezember 2018, 5 f., https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2019/Downloads/12212018_Stellungnahme_DIJuF_2-Diskussionsteilentwurf_Vormundschaftsrecht.pdf;jsessionid=C8D38D59B866DE3B56E6EEA8253F9B14.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 08.07.2020.
  53. Vgl. Deutscher Städte- und Gemeindebund, „Weitere Vormundschaftsreform – Stellungnahme zum 2. Diskussionsteilentwurf“, 29. November 2018, 5, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2019/Downloads/11292018_Stellungnahme_DStGB_2-Diskussionsteilentwurf_Vormundschaftsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 08.07.2020.
  54. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“, 218.
  55. Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, „2. Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsrechts“, 5.
  56. Vgl. Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), „Stellungnahme zum 2. Diskussionsteilentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts“, 3.
  57. Vgl. Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), 2 f.
  58. Vgl. Arbeitskreis der Amtsvormünder in NRW, „Stellungnahme des überregionalen Arbeitskreises der Amtsvormünder in NRW zum 2. Diskussionsentwurf der Vormundschaft1srechtsreform“, 20. Dezember 2018, 2, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2019/Downloads/12202018_Stellungnahme_LWL_2-Diskussionsteilentwurf_Vormundschaftsrecht.pdf;jsessionid=C8D38D59B866DE3B56E6EEA8253F9B14.2_cid324?__blob=publicationFile&v=3, letzter Abruf: 08.07.2020.
  59. Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, „Eckpunkte für die weitere Reform des Vormundschaftsrechts“, 13. Oktober 2014, 2, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Themenseiten/FamilieUndPartnerschaft/Vormundschaftsrecht_Eckpunke_2014.pdf?__blob=publicationFile&v=3, letzter Abruf: 08.07.2020.
  60. Vgl. Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), 2 f.
  61. Vgl. Arbeitskreis der Amtsvormünder in NRW, „Stellungnahme des überregionalen Arbeitskreises der Amtsvormünder in NRW zum 2. Diskussionsentwurf der Vormundschaft1srechtsreform“, 20. Dezember 2018, 2, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2019/Downloads/12202018_Stellungnahme_LWL_2-Diskussionsteilentwurf_Vormundschaftsrecht.pdf;jsessionid=C8D38D59B866DE3B56E6EEA8253F9B14.2_cid324?__blob=publicationFile&v=3, letzter Abruf: 08.07.2020.
  62. Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, „Eckpunkte für die weitere Reform des Vormundschaftsrechts“, 13. Oktober 2014, 2, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Themenseiten/FamilieUndPartnerschaft/Vormundschaftsrecht_Eckpunke_2014.pdf?__blob=publicationFile&v=3, letzter Abruf: 08.07.2020.

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