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Restschuldbefreiungsverfahren

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Stand: 13.02.2020)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
17.02.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 18-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens dient der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1023 in deutsches Recht. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen. Dazu soll das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit sechs auf drei Jahre reduziert werden.1 Um Fehlanreize zu vermeiden, soll eine Übergangszeit eingeführt werden, durch die die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens schrittweise, durch die Verkürzung um jeweils einen Monat, auf die Dauer von drei Jahren verkürzt werden soll, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 103k Abs. 2 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO).2 Die Verkürzung der Abtretungsfrist im Sinne des geltenden § 287 Abs. 2 S. 1 InsO soll für Verfahren ab dem 17. Dezember 2019 gelten und am 16. Juli 2022, mit der fortan geltenden Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von drei Jahren, enden, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 InsO i.V.m. § 103k Abs. 2 EGInsO.3
    Fortan soll für Schuldnerinnen oder Schuldner eine Restschuldbefreiung auch möglich sein, ohne dass sie dafür besondere Voraussetzungen erfüllen müssen.4 Daher entfallen die derzeit geltenden Sondertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen.5
    Zudem sollen Schuldnerinnen oder Schuldner ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge nur noch für drei Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtreten müssen, vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO6 Auch die Sperrfrist, die gilt, bevor ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren angestrebt werden kann, soll von derzeit 10 auf 13 Jahre angehoben werden, vgl. § 287a Abs. 2 S.1 Nr.1 InsO.7
    Tätigkeitsverbote, die durch die Insolvenz bestanden, sollen fortan mit Rechtskraft der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht mehr gelten, vgl. § 301 Abs. 4 S. 1 InsO. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten bedürfen auch weiterhin einer Erlaubnis oder Zulassung, vgl. § 301 Abs. 4 S. 2 InsO. Zudem sollen Informationen über Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, die zum Zweck geschäftsmäßiger Auskunftserteilung gespeichert wurden, künftig nur noch ein Jahr anstatt drei Jahre von Auskunfteien gespeichert werden und sind dann zu löschen, vgl. § 301 Abs. 5 S. 1 InsO.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die nach einem Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren anstreben. Dies können sowohl junge Menschen sein, die kurz davor sind in ein Insolvenzverfahren einzutreten als auch diejenigen, die bereits ein solches Verfahren durchlaufen.
    2019 wiesen 748.000 Menschen unter 30 Jahren eine hohe Überschuldungsintensität auf.15

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Digitales
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens führt für betroffene junge Menschen dazu, dass sie nach dem Durchlaufen eines Insolvenz – sowie des Restschuldbefreiungsverfahrens schneller von ihren Schulden befreit werden können. Dies kann für sie eine materielle Entlastung darstellen, da zum einen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Forderungen aus dem abgeschlossenen Verfahren mehr gegen sie erhoben werden können und sie zum anderen wieder über ihr selbst erwirtschaftetes Einkommen frei verfügen können. Gerade für junge Menschen, die sich am Beginn ihres Berufslebens befinden, kann Schuldenfreiheit von Bedeutung sein, da es auch einen Anreiz darstellen kann, sich beruflich weiterzuentwickeln und etwa Bildungsabschlüsse anzustreben oder Stundenkontingente zu erhöhen. Es kann darüber hinaus von Bedeutung sein, dass eine Restschuldbefreiung nicht länger an die Erfüllung von Sondertatbeständen (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 InsO) geknüpft sein soll. Gerade junge Menschen, die noch über kein bzw. nur ein geringes Einkommen, wie etwa ein Ausbildungsgehalt, verfügen, können diese Voraussetzungen schwerer erfüllen.
    Die verkürzte Speicherfrist über Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren von künftig einem statt drei Jahren kann für junge Menschen von Bedeutung sein, da diese Daten von Auskunfteien, wie beispielsweise der Schufa, gespeichert werden. Eine positive Schufa-Auskunft wird jedoch regelmäßig, z.B. zum Anmieten einer Wohnung oder zum Abschluss von Handy-Verträgen, benötigt. Junge Menschen, die etwa ausbildungs- oder berufsbedingt umziehen müssen, sind von einer solchen positiven Schufa-Auskunft, insbesondere auf stark nachgefragten Mietmärkten, abhängig.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Sekundärdaten, Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 13. Februar 2020, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 16.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 16.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 19.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 19 f.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 19.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 20.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 13. Februar 2020, 1.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 16.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 16.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 19.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 19 f.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 19.
  14. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“, 20.
  15. Vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung, „SchuldnerAtlas Deutschland. Überschuldung von Verbrauchern. Jahr 2019“, November 2019, 78 Tab. 17. Eine hohe Überschuldungsintensität beruht auf Daten aus amtlichen Schuldnerverzeichnissen sowie Privatinsolvenzen, vgl. 72.
  16. Vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung, „SchuldnerAtlas Deutschland. Überschuldung von Verbrauchern. Jahr 2019“, November 2019, 78 Tab. 17. Eine hohe Überschuldungsintensität beruht auf Daten aus amtlichen Schuldnerverzeichnissen sowie Privatinsolvenzen, vgl. 72.

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