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Soldatenentschädigungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (Stand: 06.01.2021)

Verantwortliches Ressort:
Verteidigung
Veröffentlichung vom:
18.01.2021
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts soll eine Neustrukturierung und Anpassung der Beschädigtenversorgung u.a. für frühere und aktive Soldatinnen und Soldaten und deren Hinterbliebene vorgenommen werden. Hierfür soll dieser Regelungskomplex aus dem derzeit anwendbaren Recht herausgelöst und eigenständig geregelt werden.1 Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Neuregelungen relevant:
    Die einkommensunabhängige monatliche Entschädigung für gesundheitliche Schädigungsfolgen soll angehoben werden, vgl. § 11 Soldatenentschädigungsgesetz (SEG).2 Die Entscheidung über die Anerkennung von gesundheitlichen Schädigungsfolgen soll dabei für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fortwirken, vgl. § 5 Abs. 5 SEG.3 Somit müsste die Soldatin oder der Soldat künftig bei Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis keinen erneuten Antrag auf Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung mehr stellen.4
    Des Weiteren soll das Bundesministerium für Verteidigung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind, als auch die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren zu regeln, vgl. § 18 Abs. 2 SEG. Es soll beabsichtigt sein, auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu verweisen.5 Allerdings sollen diese sog. Leistungen zur Mobilität, also zu Anschaffung oder Umbau eines Kraftfahrzeugs, einkommensunabhängig ausgestaltet werden.6
    Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll sich künftig am Krankengeld der Soldatenentschädigung orientieren und dadurch deutlich erhöht werden, vgl. § 30 Abs. 2 SEG.7
    Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung soll die einkommensunabhängige Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer auf 750 Euro erhöht werden, vgl. § 43 Abs. 1 SEG. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen weitere Ausgleichszahlungen hinzukommen können, vgl. § 43 Abs. 3 SEG. Auch für Halb- und Vollwaisen sollen die Ausgleichszahlungen angehoben werden, vgl. § 44 Abs. 1 und 2 SEG. Zudem soll für Waisen die reguläre Bezugsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs verlängert werden, vgl. § 44 Abs. 3 SEG. Über diesen Zeitpunkt hinaus sollen Waisen die Ausgleichszahlungen so lange erhalten können, wie sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, vgl. § 44 Abs. 4 SEG.
    Witwen und Witwer sollen darüber hinaus auch einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten können, vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 SEG. Außerdem sollen für Angehörige bzw. Hinterbliebene von Soldatinnen oder Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für psychotherapeutische Leistungen erstattet werden, vgl. § 51 Abs. 1 SEG.
    Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sollen die Regelungen zur Förderdauer bei schulischer und beruflicher Bildung geändert werden. Nach § 5 Abs. 6 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) im geltenden Recht wird beispielsweise die zulässige Förderdauer pauschal um drei Monate gemindert.8 Künftig soll der Förderungsumfang nicht mehr gemindert werden, wenn die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 6 S. 1 SVG führenden Maßnahme der militärischen Ausbildung selbst weniger als drei Monate gedauert hat, vgl. § 5 Abs. 6 S. 3 SVG. Die Förderdauer soll um maximal neun Monate gemindert werden können, wenn die oder der Betroffene mehrere Abschlüsse erreicht, vgl. § 5 Abs. 6 S. 4 SVG. Auch bei zivilberuflichen Fortbildungen soll sich die Minderung bei Erreichen mehrerer Abschlüsse in diesem Fall auf sechs Monate beschränken, vgl. § 5 Abs. 7 S. 2 SVG.9 Bei der Teilnahme an einem Hochschulstudium im Rahmen der militärischen Ausbildung soll sich die Förderdauer abhängig von den abgeleisteten Dienstjahren erhöhen, vgl. § 5 Abs. 10 S. 2 SVG.10

    Das Gesetz soll – mit verschiedenen Einschränkungen und Übergangsregelungen – am 1. Januar 2025 in Kraft treten, vgl. Art. 90 des Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sowie Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben. Dazu zählen sowohl (frühere) Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, als auch Zivilpersonen, bei denen eine Wehrdienstbeschädigung in Betracht kommt.21
    Weitere Normadressatinnen und – adressaten als auch Betroffene sind junge Angehörige und Hinterbliebenen der Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben. Das können z.B. Partnerinnen bzw. Partner und Kinder der genannten Personen sein.
    Obgleich der Altersdurchschnitt der Bundeswehrbeschäftigten in den letzten Jahren anstieg,22 fallen viele Soldatinnen und Soldaten in die für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe: 2018 lag das durchschnittliche Alter der Soldatinnen und Soldaten im Heer bei 29,79 Jahren.23

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Anhebung der einkommensunabhängigen Entschädigungsleistungen für Personen mit anerkannten Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung, wie es z.B. Soldatinnen und Soldaten betreffen kann, kann sich zunächst materiell auswirken: Es kann hiermit dafür Sorge getragen werden, dass die Betroffenen die finanziellen Mittel haben, ihre erlittenen Beeinträchtigungen auszugleichen oder abzumildern. Insbesondere für junge Betroffene, die zumeist noch wenig finanzielle Rücklagen gebildet haben, können die erhöhten Zahlungen somit einen Beitrag zur materiellen Entlastung leisten, ohne sie dank des Verzichts auf die Einkommensprüfung mit allzu großem bürokratischen Aufwand zu belasten. Auch der Erhöhung der einkommensunabhängigen Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer kann einen Beitrag dazu leisten, dass diese ihre materielle Existenz weiterhin sichern können. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn sich beispielsweise Hinterbliebene selbst noch in Ausbildung bzw. Studium befinden oder wenn sie am Beginn ihres Berufslebens stehen. Ebenso können die angehobenen Ausgleichszahlungen für Waisen sowie die länger andauernde Zahlung nunmehr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bzw. ggf. auch darüber hinaus, es jungen Menschen als Waisen ermöglichen, durch die finanzielle Sicherung ihre Ausbildungsziele zu verfolgen und sich somit eine berufliche Existenz aufzubauen.
    Vor diesem Hintergrund kann sich dies auch auf das gesundheitliche Befinden der Betroffenen auswirken: Insbesondere in jenen Fällen, in denen die Soldatinnen und Soldaten Gewalterlebnisse verarbeiten müssen, kann die Abfederung von finanziellen Notlagen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sich die Geschädigten auf eine Behandlung durch medizinisches oder psychologisches Fachpersonal einlassen. Für die jungen betroffenen Soldatinnen und Soldaten selbst, aber beispielsweise auch für ihre Kinder, ist es wichtig, dass sie körperliche und auch psychische Folgen ihrer Schädigungen verarbeiten, da sich dies sonst auch beeinträchtigend auf die Entwicklung der Kinder auswirken kann.27 In diesem Sinne kann sich auch die Neuregelung zur Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen für Angehörige und Hinterbliebene in jenen Fällen, in denen die eigene Krankenkasse dies ablehnt, förderlich auf die Gesundheit und Entwicklung der betroffenen jungen Familienmitglieder auswirken.
    Dass die getroffenen Entscheidungen über die Anerkennung von Schädigungsfolgen nun auch für ehemalige Soldatinnen und Soldaten fortwirken sollen, kann die Rechtssicherheit der Betroffenen stärken.28 Die Regelung kann sich auf diesem Wege somit auch förderlich auf die Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten auswirken, da bestimmte gesundheitsfördernde Leistungen weiter in Anspruch genommen werden können.
    Weitere Aspekte der Neuregelungen können für junge Betroffene erweiterte Möglichkeiten der Teilhabe bieten. Die einkommensunabhängige Ausgestaltung und teilweise Erhöhung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann den Betroffenen helfen, auch trotz der erlittenen Schädigung am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Insbesondere für junge Menschen ist es wichtig, sich durch die Teilhabeleistungen am Arbeitsleben eine langfristige berufliche Perspektive aufbauen zu können. Auch für junge Witwen und Witwer können die zu erhaltenden einmaligen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dazu führen, dass sie sich wieder ins Arbeitsleben integrieren und ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
    Zudem kann die einkommensunabhängige Ausgestaltung der sog. Leistungen zur Mobilität, also der Anschaffung oder des Umbau eines Kraftfahrzeugs, eine selbstbestimmtere Lebensführung junger Menschen ermöglichen, indem sie gerade in ländlichen Gebieten mobil unabhängig sein können und nicht auf öffentlichen Nahverkehr oder andere Personen mit einem Auto angewiesen sind.
    Die Neuregelung, dass künftig der Förderungsumfang bei Teilnahme an schulischer und beruflicher Bildung nicht mehr bzw. weniger stark gemindert werden soll, kann die Bildungsbedingungen der Soldatinnen und Soldaten verbessern. Dies könnte auch dazu führen, dass evtl. mehr Soldatinnen und Soldaten eine militärfachliche Ausbildung aufnehmen, da die geltende Regelung bzgl. des Förderumfangs „häufig als ungerechtfertigt empfunden“29 wurde.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 6. Januar 2021, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 2.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 244.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 243 f.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 250.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 250.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 257.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 284.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 284.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 287.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 6. Januar 2021, 1.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 2.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 244.
  14. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 243 f.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 250.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 250.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 257.
  18. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 284.
  19. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 284.
  20. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 287.
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 237.
  22. Vgl. Bundesregierung, „Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Müller, Alexander Graf Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr“, Drucksache 19/11740, 18. Juli 2019, 6.
  23. Vgl. Bundesregierung, 6.
  24. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 237.
  25. Vgl. Bundesregierung, „Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Müller, Alexander Graf Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr“, Drucksache 19/11740, 18. Juli 2019, 6.
  26. Vgl. Bundesregierung, 6.
  27. Vgl. Albert Lenz und Silke Wiegand-Grefe, Kinder psychisch kranker Eltern, Leitfaden Kinder- und Jugendpsychotherapie (Göttingen: Hogrefe Verlag, 2017).
  28. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 244.
  29. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 284.
  30. Vgl. Albert Lenz und Silke Wiegand-Grefe, Kinder psychisch kranker Eltern, Leitfaden Kinder- und Jugendpsychotherapie (Göttingen: Hogrefe Verlag, 2017).
  31. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 244.
  32. „Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“, 284.

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