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Soziales Entschädigungsrecht

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (Stand: 20.11.2018)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
21.12.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Das soziale Entschädigungsrecht wird in ein neues SGB XIV überführt. Anlass für die Neuregelung waren die Auswirkungen des Terroranschlags vom 19. Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin. Der Gesetzentwurf trennt nach verschiedenen Berechtigten: Geschädigte, deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Sie haben Anspruch auf soziale Entschädigung. Kernthemen sind die Erhöhung von Entschädigungszahlungen, die Ausweitung des Gewaltbegriffs auf psychische Gewalt, die Einführung Schneller Hilfen sowie die Erweiterung des Berechtigtenkreises auf Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft unabhängig vom Aufenthaltstitel.1
    Soziale Entschädigung erhalten zunächst Geschädigte. Das sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, § 3 Abs. 2 SGB XIV. Schädigende Ereignisse sind Gewalttaten nach § 14 SGB XIV, Kriegsauswirkungen, Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben, § 1 Abs. 3 SGB XIV. Den Gewalttaten steht die erhebliche Vernachlässigung von Kindern gleich, § 15 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIV. Das meint Fälle, in denen die Sorgeberechtigten nicht für das körperliche und psychische Wohl der Kinder sorgen, sodass diese erheblichen körperlichen oder psychischen Schaden nehmen.2 Dem werden Personen, die infolge des Miterlebens der Tat, des Auffindens des Opfers oder der Überbringung der Nachricht vom Tod oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, gleichgestellt, § 15 Abs. 2 SGB XIV. Dafür wird eine enge emotionale Beziehung zwischen dem Opfer und dieser Person gefordert. Diese besteht in der Regel bei Ehen, eingetragenen Lebenspartnerschaften und nahestehenden Personen.3 Auch Personen, die durch Schutzimpfungen oder andere Prophylaxemaßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, die über das übliche Maß der Reaktion hinausgeht, werden als Geschädigte erfasst, § 26 SGB XIV. Entschädigungsleistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters zu tun, § 19 Abs. 2 SGB XIV. Dazu gehört insbesondere, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Es besteht eine „grundsätzliche Pflicht zur Strafanzeige“.4 Dennoch müssen Behörden den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen, wenn die Mitwirkung nicht zumutbar ist. Dies gilt z.B. bei verwandtschaftlichen Beziehungen.5 Schädigungsfolgen können körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen sein und werden mit einem Schädigungsgrad6 bemessen, § 6 SGB XIV. Dabei wird der Grad der Schädigungsfolgen von Erwachsenen auch auf Kinder und Jugendliche mit gleicher Gesundheitsstörung angewandt, soweit dadurch keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen erfolgt, § 6 Abs. 1 Satz 5 SGB XIV. Geschädigte haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies umfasst beispielsweise Leistungen der Schnellen Hilfen (Fallmanagement, Leistungen einer Traumaambulanz), Krankenbehandlungen, Leistungen zur Teilhabe (z.B. am Arbeitsleben, an Bildung, zur medizinischen Rehabilitation), Entschädigungszahlungen und Einkommensverlustausgleiche. Einige dieser Regelungen nehmen nicht alle Geschädigten in den Blick, sondern wenden sich nur an einen Teil der Geschädigten, zum Beispiel junge Menschen. Geschädigte, die minderjährig sind, sollen ein Fallmanagement erhalten, § 32 Abs. 4 Nr. 2 SGB XIV, das sie im Antrags- und Leistungsverfahren begleitet. Ferner erhalten Geschädigte Krankengeld, § 48 SGB XIV. Dabei hat auch ein wegen anerkannter Schädigungsfolge erkranktes Kind, das dadurch der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, für den betreuenden Elternteil Anspruch auf Krankengeld, § 48 Abs. 9 SGB XIV. Geschädigte, die aufgrund der Schädigungsfolgen nach dem SGB IX leistungsberechtigt sind, erhalten zudem Leistungen zur Teilhabe an Bildung, § 66 SGB XIV. Dazu gehören Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht inklusive der Vorbereitung dazu, Hilfen zur schulischen und hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.7 Weiterhin erhalten Geschädigte einen Einkommensverlustausgleich, der die Differenz zwischen dem Nettobetrag des durchschnittlichen monatlichen Einkommens vor der gesundheitlichen Schädigung und dem Nettobetrag des monatlichen Einkommens nach der Gesundheitsschädigung ist, § 89 SGB XIV. Wenn eine geschädigte Person mit einem Schädigungsgrad von mindestens 50 aufgrund der Schädigungsfolgen keine Berufsausbildung beginnen oder abschließen oder die Erwerbstätigkeit nie aufnehmen konnte, so ist der Bezugspunkt vor der Schädigung ein Zwölftel der jährlichen Bezugsgröße, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 89 Abs. 3 SGB XIV. Dies soll insbesondere sog. „Schüttelkinder“ und Minderjährige mit Missbrauchserfahrung erfassen.8 Der Einkommensverlustausgleich wird gezahlt, sobald die geschädigte Person 18 Jahre alt ist. Er beträgt maximal 4.000 € im Monat, § 89 SGB XIV. Geschädigte erhalten besondere Leistungen im Einzelfall, sofern sie nicht oder nicht ausreichend ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen decken können, § 92 SGB XIV. Minderjährige Geschädigte haben stets Anspruch auf diese Leistungen, weil bei ihnen in der Regel keine konkreten Berufsaussichten bestehen oder bestanden haben und somit auch keine Prognose über den weiteren beruflichen Lebensweg gestellt werden kann.9 Daneben übernimmt der Träger der Sozialen Entschädigung die BAföG-Rückzahlung für Geschädigte und Waisen, § 94 SGB XIV.
    Soziale Entschädigung erhalten zudem Angehörige. Dies sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Kinder von Geschädigten, § 3 Abs. 3 SGB XIV. Das erfasst ausdrücklich auch Stiefkinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und Pflegekinder. Angehörige erhalten Leistungen der Schnellen Hilfe (Fallmanagement und Leistungen in einer Traumaambulanz) und besondere psychotherapeutische Leistungen nach §§ 44 SGB XIV, § 7 Abs. 1 SGB XIV.
    Weitere Berechtigte sind Hinterbliebene. Dies meint Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Waisen einer an den Folgen der Schädigung verstorbenen Person, § 3 Abs. 4 SGB XIV. Eine Waise ist dabei jedes nach § 3 Abs. 3 SGB XIV angehörige Kind.10 Sie erhalten Schnelle Hilfen, besondere psychotherapeutische Leistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Entschädigungszahlungen, Leistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Förderung einer Ausbildung oder zur Wahrnehmung einer Krankenbehandlung, § 7 Abs.1 SGB XIV. Witwen, Witwer und hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von 750 € auf Antrag, § 86 SGB XIV, oder auf Antrag eine alle monatlichen Entschädigungszahlungen abgeltende Abfindung von 90.000 €, § 87 SGB XIV. Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten monatlich 250 €, § 88 Abs. 1 SGB XIV. Waisen von schädigungsbedingt verstorbenen Eltern erhalten 450 €, § 88 Abs. 2 SGB XIV. Die Zahlungen erfolgen bis die Waise 18 Jahre alt wird, § 88 Abs. 3 SGB XIV. Bei Waisen über 18 Jahren werden die Entschädigungen für die Dauer einer Ausbildung gezahlt, wenn diese die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, keine Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind, § 88 Abs. 4 SGB XIV. Die Zahlung endet spätestens wenn die Waise 27 Jahre alt wird, § 88 Abs.4 S.2 SGB XIV.11 (Halb-)Waisen und Hinterbliebene von einer im Ausland geschädigten verstorbenen Person erhalten eine Einmalzahlung, § 102 Abs. 5 SGB XIV. Bei Halbwaisen beträgt sie 2600 €, bei Vollwaisen 3500 € und bei weiteren Hinterbliebenen 7800 €.
    Berechtigt sind ferner Nahestehende. Dies sind nach § 3 Abs. 5 SGB XIV Eltern, Geschwister und Personen, die mit der geschädigten Person eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlich ist. Die Nahestehenden haben Anspruch auf Schnelle Hilfen und besondere psychotherapeutische Leistungen.
    Sonstige Betroffene sind Menschen, die das Tatgeschehen nach §§ 14, 15 SGB XIV unmittelbar miterlebt haben oder eine im Sinne der §§ 14, 15 SGB XIV getötete Person aufgefunden haben und keine enge emotionale Beziehung zum Opfer haben. Sie erhalten Leistungen der Schnellen Hilfe.
    Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche, § 8 SGB XIV. Die Leistungen werden mit den in § 102 SGB XIV vorgesehenen Änderungen erbracht, namentlich Leistungen der Schnellen Hilfen nur im Inland und gedeckelte und an das Recht des Wohnsitzstaates gekoppelte Zahlungen. Der Träger der Sozialen Entschädigung übernimmt die notwendigen Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für antragstellende und berechtigte ausländische Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren in Deutschland haben, § 13 SGB XIV.
    Es besteht ein generelles Antragserfordernis, wobei der Antrag formfrei und fristlos ist, § 11 SGB XIV. Dabei können Leistungen der Krankenbehandlung, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe von Amts wegen erbracht werden. Nach § 30 Abs. 2 SGB XIV werden Entschädigungszahlungen nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. Alle Berechtigten haben Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten zur nächstgelegenen Traumaambulanz, § 38 SGB XIV und Reisekosten, die im Zusammenhang mit Krankenbehandlungen stehen, § 54 Abs. 1 SGB XIV. Das erfasst auch die Fahrt- bzw. Reisekosten einer notwendigen Begleitperson und von Kindern, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht gesichert ist. Im Fall von Reisekosten wird für Begleitpersonen der entgangene Verdienst in dieser Zeit erstattet werden, wenn die berechtigte Person ihnen gegenüber erstattungspflichtig ist.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen bzw. -adressaten und für den Jugend-Check relevant sind nach dem SGB XIV berechtigte Menschen aller Geschlechter von 12 bis 27 Jahren. Hierzu gehören Geschädigte, die Opfer von ziviler Gewalt (physisch und psychisch) wurden, sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Es sind nunmehr auch ausländische Personen unabhängig vom Aufenthaltsstatus berechtigt, Leistungen der Sozialen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Allerdings muss die Schädigung in Deutschland stattgefunden haben.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Die möglichen Maßnahmen der Sozialen Entschädigung können sich förderlich auf die Gesundheit von jungen Menschen auswirken. Für Kinder und Jugendliche kann nötigenfalls eine individuelle Feststellung des Schädigungsgrades erfolgen. Dadurch, dass Kinder und Jugendliche auf ein schädigendes Ereignis anders reagieren können als Erwachsene und daher einen höheren Grad der Schädigung haben können, muss auf ihre gesundheitlichen Bedürfnisse angemessen reagiert werden. Das gilt besonders für die Einrichtung von Traumaambulanzen. Insbesondere im Kindes- und Jugendalter erfahrene Gewaltanwendungen, wie sexuelle Gewalt oder das Miterleben von Anschlägen, können sich nachhaltig beeinträchtigend auf die körperliche und psychische Gesundheit im weiteren Leben sowie den Alltag der Betroffenen auswirken.23 Auch erhebliche Vernachlässigung kann die physische und psychische Gesundheit nachteilig beeinflussen. Angesichts dieser Erkenntnisse ist es unabdingbar, dass betroffene junge Menschen nicht nur eine traumaspezifische Therapie erhalten und somit professionell behandelt werden,24 sondern dass diese Therapie auch frühzeitig ansetzt, möglichst bevor eine Erkrankung chronisch wird. Die Übernahme von Reise- und Fahrkosten zu den entsprechenden Krankenleistungen für Begleitpersonen und Kinder können sich ebenso förderlich auf die Gesundheit auswirken, da sie eine Entlastung und Unterstützung für die geschädigte Person darstellen können. Es kann eine emotionale Unterstützung sein, nahestehende Personen oder seine Kinder während der Behandlung in seiner Nähe zu wissen.

    Ferner kann es materielle Auswirkungen auf die jungen Betroffenen geben. Durch die Erhöhung von Entschädigungszahlungen wird der Lebensunterhalt von nach dem SGB XIV Berechtigten gesichert. Insbesondere für junge Menschen, die noch auf die Fürsorge durch ihre Angehörigen angewiesen sind, ist es wichtig, dass ihr Lebensunterhalt und ihre Betreuung weiterhin abgesichert sind. Auch die Anerkennung von Schädigungen, die durch Schutzimpfungen oder andere Prophylaxemaßnahmen entstehen, die zumeist im Kindes- und Jugendalter durchgeführt werden, kann die Absicherung von Kindern und Jugendlichen stärken. Sie sind nun berechtigt, Leistungen der sozialen Entschädigung zu erhalten. Eine finanzielle Entlastung tritt zudem durch die Übernahme der Fahrkosten zur Behandlung in Traumaambulanzen und die Übernahme der Reisekosten zu Krankenbehandlung ein. Geschädigte junge Menschen müssen so ihr eigenes Einkommen nicht dafür verwenden. Das betrifft mittelbar auch junge Menschen, bei denen diese Kosten nicht anfallen, die jedoch in einem Haushalt leben, in dem diese Kosten entstehen. Das gesamte Haushaltseinkommen wird hierdurch geschont. Junge Eltern, die aufgrund der Schädigung ihres Kindes Krankengeld erhalten, können sicherstellen, dass ihrem Kind die notwenige Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege zuteilwird, ohne, dass dadurch das vollständige Einkommen eines Elternteiles wegfällt. Allerdings werden junge Eltern, die ihr Kind verlieren, im Vergleich zu geltendem Recht schlechter gestellt: Sie werden nun nicht mehr als Hinterbliebene, sondern als Nahestehende behandelt und verlieren so ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Auch die Zahlung des Einkommensverlustausgleichs hat Auswirkungen speziell auf junge Menschen. Das betrifft einmal junge Menschen, die bereits erwerbstätig waren. Dadurch, dass die Berechnungsformel statisch an das letzte monatliche Durchschnittseinkommen vor der Schädigung anknüpft, kann der Einkommensverlustausgleich bei ihnen im Vergleich zu anderen Personengruppen geringer ausfallen. Junge Menschen haben noch vergleichsweise wenig Berufserfahrung und dadurch bedingt zumeist ein niedrigeres Einkommen. Die Berechnungsformel beachtet nicht die berufliche Weiterentwicklung und damit verbundene Lohnsteigerungen.
    Daneben betrifft das junge Menschen mit einem Schädigungsgrad von mindestens 50, die aufgrund dessen keine Berufsausbildung beginnen oder abschließen bzw. keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten. Von diesem Beitrag zur finanziellen Absicherung können insbesondere sog. „Schüttelkinder“ und Minderjährige mit Missbrauchserfahrung25 entlastet werden. Auch bei ihnen kann die Höhe des Einkommensverlustausgleichs im Verhältnis zu anderen Personengruppen geringer ausfallen. Zwar ist die Berechnungsformel durch die Anknüpfung an das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch, aber auf 4.000 € monatlich gedeckelt. Diese Deckelung berücksichtigt anders als die Anknüpfung an das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Lohn- und Gehaltsentwicklung. Weiterhin berücksichtigt die Deckelung auch nicht, dass zumeist das Einkommen im Laufe des Erwerbslebens steigt.

    Des Weiteren kann sich das Vorhaben auf die Bildungsbedingungen von Betroffenen auswirken, z.B. durch mögliche Hilfen im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe und Bildung. Leistungen zur Teilhabe an Bildung können auch von Amts wegen erbracht werden. Gerade allgemeinschulisch bildende Maßnahmen können junge Menschen betreffen, weil zumeist in diesem Alter die allgemeine Schulbildung absolviert wird. Die mögliche Übernahme der BAföG-Rückzahlung kann für junge Menschen im Anschluss an ihr Studium eine finanzielle Entlastung darstellen. Das Wissen darum kann zudem dazu beitragen, dass sie ihr Studium, trotz einer zwischenzeitlich eingetretenen Schädigung, mit weniger Druck fortführen oder trotz einer Schädigung leichter ein Studium aufnehmen. Dies ist insbesondere für junge Menschen eine entscheidende Grundlage, den weiteren Lebensweg selbstbestimmt zu gestalten.

    Mit Blick auf die soziale Teilhabe junger Betroffener eröffnen sich durch die Möglichkeit des Bezugs von Teilhabeleistungen ohne das Aufbringen eigener finanzieller Mittel neue Chancen. Hierzu gehören z.B. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder das individuelle Fallmanagement. Minderjährige erhalten umfassende Beratung und Unterstützung bei der Stellung von Anträgen und können so einen besseren Zugang zu den Teilhabeleistungen haben. Dies ist insbesondre für junge Menschen ohne weitreichende Vorerfahrung im Umgang mit bürokratischen Herausforderungen relevant.
    Die mögliche Übernahme der Kosten von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für junge Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse, z.B. Geflüchtete, kann ihnen dabei helfen, ihr individuelles Recht auf soziale Entschädigungsleistungen geltend zu machen. Dies umfasst z.B. die Hilfe bei Antragsstellung.
    Letztlich werden die Rechte von Ausländerinnen und Ausländern auf soziale Entschädigung gestärkt, indem sie deutschen Staatsbürgerinnen und -bürgern gleichgestellt werden. Damit werden auch junge Menschen, die sich nur kurzzeitig in Deutschland aufhalten und geschädigt werden, abgesichert.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Das SGB XIV erwähnt in § 6 „Jugendliche und Kinder“, ansonsten nur „Kinder“. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass hierdurch eine Differenzierung dergestalt eingeführt werden sollte, dass im Übrigen Jugendliche, als junge Menschen ab 14 Jahren, nicht mehr unter den Kindesbegriff des SGB XIV fallen und damit von Leistungen ausgeschlossen werden sollen. Hiergegen spricht auch Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention, nach dem Kinder Personen bis zum 18. Lebensjahr sind.
    Die Notwendigkeit der Antragsstellung zum Erhalt von Leistungen der sozialen Entschädigung kann insbesondere für junge Menschen, die wenig Vorerfahrung mit bürokratischen Vorgängen haben, eine Hürde für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sein. Zwar stellt das Fallmanagement schon eine Hilfestellung für Minderjährige dar, dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kinder und Jugendliche Kenntnis von dieser Möglichkeit haben.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Einige Regelungen wurden bereits zum 1. Juli 2018 umgesetzt. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 20. November 2018, 3.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 150.
  3. Zum Begriff des Nahestehenden siehe § 3 Abs. 5 SGB XIV.
  4. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 152.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 152.
  6. Der Schädigungsgrad ist in Zehnerschritten von 10 bis 100 zu bemessen.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 176.
  8. vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 183.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 184.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 143.
  11. Uneinheitlich dazu sieht die Gesetzesbegründung eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 182.
  12. Einige Regelungen wurden bereits zum 1. Juli 2018 umgesetzt. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 20. November 2018, 3.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 150.
  14. Zum Begriff des Nahestehenden siehe § 3 Abs. 5 SGB XIV.
  15. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 152.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 152.
  17. Der Schädigungsgrad ist in Zehnerschritten von 10 bis 100 zu bemessen.
  18. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 176.
  19. vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 183.
  20. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 184.
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 143.
  22. Uneinheitlich dazu sieht die Gesetzesbegründung eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 182.
  23. Vgl. Markus A. Landolt und Thomas Hensel, Traumatherapie bei Kindern und Jugendlichen (Göttingen: Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG, 2012), 15f.
  24. Vgl. Landolt und Hensel, 16.
  25. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 183.
  26. Vgl. Markus A. Landolt und Thomas Hensel, Traumatherapie bei Kindern und Jugendlichen (Göttingen: Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG, 2012), 15f.
  27. Vgl. Landolt und Hensel, 16.
  28. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“, 183.

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