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Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen (Stand 09.12.2019)

Verantwortliches Ressort:
Inneres, Bau und Heimat
Veröffentlichung vom:
28.01.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Deutsche Staatsangehörigkeit

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen soll die öffentliche Sicherheit gestärkt werden.1
    Hierfür sieht das Gesetz künftig eine Personalausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haftentlassung für Strafgefangene vor, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG).
    Darüber hinaus sollen die Angaben des Geschlechtseintrages im Reisepass den Angaben der internationalen Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angeglichen werden.2 Da sich die Angabe des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 S. 3 Passgesetz (PassG) nach der Eintragung im Melderegister richtet, soll im deutschen Reisepass künftig in der visuell lesbaren Zone das Geschlecht mit „X“ bezeichnet werden, wenn im Melderegister das Geschlecht nicht mit weiblich („F“) oder männlich („M“) angegeben ist, vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz (PassG).3 Die Eintragung „X“ im Reisepass soll für Personen gelten, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören und im Melderegister die Angabe „divers“ oder „keine Angabe“ eingetragen haben.4 In der Zone für das automatische Lesen soll das Zeichen „<“ für Passinhaber, die weder weiblichen noch männlichen Geschlechts sind, im Reisepass angegeben werden, vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 PassG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffene sind deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die im Besitz eines Reisepasses sind oder diesen künftig beantragen werden und sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen. Dies können z.B. intergeschlechtliche junge Menschen sein.
    Zudem können auch junge Strafgefangene betroffen sein, die ab dem dritten Monat vor ihrer Haftentlassung stehen oder kürzer als drei Monate in Haft sind. Die Zahl der jungen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten unter 25 Jahren belief sich im Jahr 2019 auf 6.517.9

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Mit dem Gesetzentwurf kann es jungen Menschen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen, künftig ermöglicht werden, dass die geschlechtsunspezifische Eintragung „X“ und das Zeichen „<“ im Reisepass eingetragen wird, wodurch sie in ihrer Selbstbestimmung gestärkt werden könnten. Denn Betroffene, die auch im Melderegister die Eintragung „divers“ oder „keine Angabe“ angegeben haben, können nun auch in ihrem Reisepass eine Eintragung erhalten, die sie nicht als männlich oder weiblich zuweist.11 Dies kann zudem die Geschlechtsidentität Betroffener und damit ihr Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung schützen. Des Weiteren kann die Möglichkeit der Eintragung „X“ zur gesellschaftlichen Akzeptanz beitragen, wodurch betroffen junge Menschen vor Diskriminierung- oder Stigmatisierungserfahrungen geschützt werden können.
    Jedoch ist weiterhin eine Eintragung zum Geschlecht im Reisepass notwendig, wodurch junge Menschen gezwungen sind, sich in Bezug auf ihre Geschlechtsidentität auszuweisen. Gerade bei z.B. jungen intergeschlechtlichen Menschen können in der Pubertät eine Vielzahl von Ängsten äußerlicher Natur, wie beispielsweise körperliche Veränderungen, auftreten, die spezifische Konflikte in der Entwicklung des Selbst hervorrufen können.12 Vor diesem Hintergrund können speziell bei jungen Menschen durch Diskriminierung- oder Stigmatisierungserfahrungen aufgrund des Geschlechts gesundheitliche Auswirkungen in Form von psychischen Überforderungen ausgelöst werden.
    Zudem sollen durch diese Eintragungsmöglichkeiten „den internationalen Gepflogenheiten im Reiseverkehr gefolgt und vermieden [werden], dass [die betroffenen jungen Menschen] Schwierigkeiten bei der Einreise in fremde Länder“13 haben. Diese Schwierigkeiten können beispielsweise derzeit auftreten, wenn das äußerliche Erscheinungsbild einer Person vermeintlich nicht mit dem Geschlechtseintrag im Reisepass übereinstimmt. Künftig können intergeschlechtliche Menschen weniger Hindernisse in ihrer Mobilität, z.B. bei internationalen Flugreisen, erfahren.

    Für junge Strafgefangene, die innerhalb der nächsten drei Monate entlassen werden, kann sich die Personalausweispflicht förderlich auf die Resozialisation und damit einhergehend auf ihre gesellschaftliche Teilhabe auswirken. Fortan sollen sie nur mit einem gültigen Personalausweis entlassen werden,14 was einen ersten Schritt in Richtung sozialer Wiedereingliederung bedeuten kann. Denn für das Durchführen alltäglicher Vorgänge15, wie beispielsweise Vertragsabschlüsse oder das Anmieten eines Wohnraumes,16 ist ein Personalausweis notwendig, um eine gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und einer Exklusion entgegenzuwirken.17 Insbesondere für junge Menschen ist es wichtig, möglichst schnell in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt eingliedert zu werden, um frühzeitig zurück in ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu finden. Damit sich für sie berufliche Chancen ergeben können, kann oftmals die Vorlage eines Personalausweises erforderlich sein.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Es gilt zu bedenken, dass weiterhin eine Eintragung zum Geschlecht im Reisepass notwendig ist, wodurch junge Menschen gezwungen sind, sich in Bezug auf ihre Geschlechtsidentität auszuweisen. Gerade für junge, sich in ihrer Entwicklung befindenden Menschen, deren Persönlichkeit noch nicht gefestigt ist, kann eine Preisgabe gegenüber Dritten, z.B. Grenzbeamtinnen und -beamten, eine Hürde darstellen.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 9. Dezember 2019, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 2.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 14.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 14 f.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 9. Dezember 2019, 1.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 2.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 14.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 14 f.
  9. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3.2019“, Fachserie 10 Reihe 4.1, 2020, 11, Daten für unter 25-Jährige.
  10. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3.2019“, Fachserie 10 Reihe 4.1, 2020, 11, Daten für unter 25-Jährige.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 14 f.
  12. Vgl. Hertha Richter-Appelt, „Sex und Gender – neue Erkenntnisse der Sexualforschung“, in Irrsinnig weiblich – psychische Krisen im Frauenleben : Hilfestellung für die Praxis (Berlin / Heidelberg, 2016), 118.
  13. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 15.
  14. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 12.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 12.
  16. Vgl. Svenja Göbbels und Lavina Zimmermann, „Rehabilitation von Straftätern. Das ‚Risk-need-responsivity‘-Modell“, Forens Psychiatr Psychol Kriminol, 2013, 14.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 17.
  18. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 14 f.
  19. Vgl. Hertha Richter-Appelt, „Sex und Gender – neue Erkenntnisse der Sexualforschung“, in Irrsinnig weiblich – psychische Krisen im Frauenleben : Hilfestellung für die Praxis (Berlin / Heidelberg, 2016), 118.
  20. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 15.
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 12.
  22. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 12.
  23. Vgl. Svenja Göbbels und Lavina Zimmermann, „Rehabilitation von Straftätern. Das ‚Risk-need-responsivity‘-Modell“, Forens Psychiatr Psychol Kriminol, 2013, 14.
  24. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“, 17.

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