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Starke-Familien-Gesetz (aktualisiert)

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) (Stand: 08.01.2019)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales, Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Veröffentlichung vom:
16.01.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, Berufstätige, Erwerbslose, Schülerinnen und Schüler, alle Staatsangehörigkeiten

Zusammenfassung

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Mit dem Starke-Familien-Gesetz soll zum einen der Kinderzuschlag neu gestaltet und zum anderen Leistungen für Bildung und Teilhabe verbessert werden. Normadressatinnen und Normadressaten sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bis 27 Jahre, die Anspruch auf Kinderzuschlag haben oder durch die Neuregelung anspruchsberechtigt sind. Junge Menschen sind direkt betroffen, sofern ihre Familien Kinderzuschlag beziehen. Für den Jugend-Check relevant ist hierbei die Altersgruppe der 12- bis 25-Jährigen.Weitere Normadressatinnen und Normadressaten sind junge Menschen, die Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, bis zum Alter von 25 Jahren. Menschen mit einer Behinderung können ebenfalls zu den Normadressatinnen und Normadressaten zählen, wenn sie beispielsweise in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Mit der Erhöhung des Kinderzuschlags wird das durchschnittliche sächliche Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere Alleinerziehende können durch die Neuregelung häufiger anspruchsberechtigt sein, da ihnen weniger Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Dies kann zugleich vor einem SGB II-Bezug bewahren. Finanzielle Planbarkeit kann durch den einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten sowie einheitliche Bemessungszeiträume verbessert werden. Dabei kann es jedoch auch zu einer vorübergehenden Unterdeckung des sächlichen Existenzminimums junger Menschen kommen. Durch mehr anspruchsberechtigte Familien haben auch Jugendliche in diesen Haushalten Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie haben damit die Möglichkeit einer höheren sozialen und kulturellen Teilhabe als ohne diesen Bezug.
    Eltern können mehr von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen behalten, ohne starke Einbußen oder eine Nichtbewilligung beim Kinderzuschlag befürchten zu müssen. Auch den betroffenen jungen Menschen in diesen Familien wird die Aufnahme eines Neben- oder Schülerjobs durch die geringere Anrechnung eigenen Einkommens erleichtert.
    In Bezug auf Veränderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket entfallen für junge Menschen die Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schulbeförderung. Junge Menschen können darüber hinaus auch ohne Feststellung einer Versetzungsgefährdung Lernförderung in Anspruch nehmen. Weiterhin erhalten sie mehr Geld, um den persönlichen Schulbedarf zu decken.

  • Datenbasis

    Sekundärdaten, Literaturrecherche

Prüfbericht

Regelungsvorhaben

Mit dem Starke-Familien-Gesetz soll zum einen der Kinderzuschlag neu gestaltet und zum anderen Leistungen für Bildung und Teilhabe verbessert werden.
Nach geltender Regelung wird der Kinderzuschlag gemeinsam mit dem Kindergeld gezahlt, wenn das Einkommen der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten für ihren eigenen Bedarf, nicht jedoch den der Familie ausreicht. Der Kinderzuschlag wird in zwei Schritten reformiert. Zunächst sollen zum 1. Juli 2019 folgende Änderungen greifen: Der Kinderzuschlag soll gemeinsam mit dem für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeld das sächliche Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen decken, vgl. § 6a Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG).1 Leistungen für Bildung und Teilhabe werden gesondert gedeckt. Zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 31. Dezember 2020 gilt jedoch die Anwendungsvorschrift des § 20 Abs. 2 BKGG. Demnach liegt der Höchstbetrag des Kinderzuschlags bis Ende 2020 bei 185 Euro pro Monat. Weiterhin soll Einkommen des Kindes, wie etwa Unterhalt, den Kinderzuschlag nicht mehr zu 100 Prozent, sondern nur noch um 45 Prozent mindern, vgl. § 6a Abs. 3 BKGG. Unberücksichtigt bleibt jedoch maximal ein Betrag von 100 Euro. Darüber hinausgehendes Kindeseinkommen wird wie bisher zu 100 Prozent angerechnet.2 Des Weiteren soll Kinderzuschlag künftig für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt werden, vgl. § 6a Abs. 7 BKGG. Grundlage dafür sind einheitliche Bemessungszeiträume, bei denen beim Einkommen beispielsweise die letzten sechs Monate vor Bezug des Kinderzuschlags maßgeblich sind, vgl. § 6a Abs. 8 BKGG. In diesem Zusammenhang soll künftig auf rückwirkende Prüfungen weitgehend verzichtet werden.3
Sodann soll zum 1. Januar 2020 die obere Einkommensgrenze, an der der Kinderzuschlag schlagartig entfällt, aufgehoben werden.4 Dies erfolgt durch Streichung von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG. Zudem soll zusätzliches Einkommen der Eltern ab 2020 den Gesamtkinderzuschlag nur noch um 45 Prozent, statt wie bislang um 50 Prozent, mindern, vgl. § 6a Abs. 6 S.3 BKGG. Bei Bezug des Kinderzuschlags darf keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bestehen. Weiterhin wird eine Neuregelung geschaffen, die dazu beitragen soll, Familien in verdeckter Armut besser zu erreichen: Personen mit bestimmten Mehrbedarfen, die über ein Erwerbseinkommen verfügen, sollen künftig auch dann Kinderzuschlag beziehen können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II bzw. Leistungen nach SGB XII beziehen und mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld nicht mehr als 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach SGB II zu vermeiden, vgl. § 6a Abs.1a Nr. 1-3 BKGG.5 Der damit geschaffene erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1a Nr.1- 3 BKGG6 wird bis zum 31. Dezember 2022 befristet, vgl. § 20 Abs. 2 BKGG und soll danach evaluiert werden, vgl. § 22 BKGG. Die Ergebnisse dieser Evaluation sollen bis zum 31. Juli 2022 vorliegen.7
Zusätzlich strebt der Gesetzentwurf an, Leistungen für Bildungs- und Teilhabe zu verbessern. Die Änderungen sollen zum 1. August 2019 Inkrafttreten. Im Einzelnen wird der Betrag für persönlichen Schulbedarf von derzeit 100 Euro auf 150 Euro pro Schuljahr erhöht, vgl. § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 und Abs. 3a SGB XII entsprechend. Damit stehen im ersten Schulhalbjahr 100 Euro und im zweiten 50 Euro für den Schulbedarf zur Verfügung. Weiterhin entfällt der Eigenanteil von einem Euro beim gemeinschaftlichen Mittagessen, z.B. in Schulen, für Kinder und Jugendliche, die Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, vgl. § 28 Abs. 6 S. 1 SGB II, § 34 Abs. 6 S.1 SGB XII. Ebenso entfallen die Eigenanteile bei der Schulbeförderung; es werden nunmehr die gesamten Aufwendungen übernommen, vgl. § 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII. Weiterhin erfolgt eine Feststellung, dass Lernförderung bereits im ersten Schulhalbjahr durch Leistungen für Bildung und Teilhabe gefördert werden kann, wenn das Leistungsniveau nicht ausreicht, ohne dass dies eine Versetzungsgefährdung voraussetzt8, vgl. § 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 5 SGB XII. Zudem werden verschiedene Verwaltungsvereinfachungen umgesetzt: Leistungen nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II sowie Leistungen nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB XII können künftig auch als Geldleistung erbracht werden, vgl. § 29 Abs. 1 SGB II, § 34a Abs. 2 SGB XII. Dies umfasst Leistungen für Schulausflüge, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Bildungs- und Teilhabeleistungen, die z.B. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine betreffen. Darüber hinaus sollen Anträge für diese Leistungen nicht mehr gesondert gestellt werden müssen9, vgl. § 37 Abs. 1 SGB II. Sie sind künftig vom Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst.10 Zudem sollen Schulen Kosten für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kindermit dem zuständigen Träger gesammelt abrechnen können, vgl. § 29 Abs. 6 SGB II, § 34a Abs. 7 SGB XII. Für Menschen mit einer Behinderung werden bestimmte Mehrbedarfe anerkannt. Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, müssen ebenfalls keinen Eigenanteil zum Mittagessen mehr beitragen, vgl. § 42b Abs. 2 SGB XII.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und Normadressaten des Starke-Familien-Gesetzes sind Eltern oder Erziehungsberechtigte bis 27 Jahre, die Anspruch auf Kinderzuschlag haben oder durch die Neuregelung anspruchsberechtigt sind. Kinderzuschlag erreichte im Jahr 2012 vor allem Paarhaushalte mit Kindern (86 Prozent) sowie Haushalte, in denen zwei oder mehr Kinder leben (ca. 90 Prozent). Alleinerziehende machen 14 Prozent der Haushalte aus, die Kinderzuschlag beziehen.21
Da der Kinderzuschlag zur Sicherung des Bedarfes von Kindern und Jugendlichen gedacht ist, sind diese unmittelbar von dem Regelungsvorhaben betroffen, sofern ihre Familien diesen beziehen. Für den Jugend-Check relevant ist hierbei die Altersgruppe der 12- bis 25-Jährigen, da der Kinderzuschlag nur bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden kann. Hierfür muss ein Kindergeldanspruch bestehen, das Kind im selben Haushalt lebten und unverheiratet sein. Nach Angaben des BMFSFJ erreichte der Kinderzuschlag im Jahr 2014 rund 260.000 Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien.22
Weitere Normadressatinnen und Normadressaten sind Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 12 und 25 Jahren, die Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben. Dieser Anspruch ergibt sich bei einem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II) bzw. Sozialhilfe (SGB XII) oder, wenn die Eltern Kinderzuschlag und/ oder Wohngeld beziehen. Leistungen für Bildung und Teilhabe können auch nach Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden oder wenn Eltern einen Bedarf für Bildung und Teilhabe ihrer Kinder anderweitig nicht decken können. Um für den vorliegenden Jugend-Check zu den Normadressatinnen und -adressaten zu gehören, müssen die betroffenen jungen Menschen darüber hinaus eine allgemeine oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Weitere Normadressatinnen und Normadressaten sind junge Menschen mit einer Behinderung, wenn sie z.B. in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten.

Lebensbereiche

  • Familie

    Die Gewährleistung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums durch Kindergeld und Kinderfreibetrag – mit Ausnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe – kann die materielle Situation von Familien und der in ihnen lebenden jungen Menschen verbessern. Zwar sollten die finanziellen Mehrwerte bei einer maximalen Erhöhung um 15 Euro bis 2021 nicht überschätzt werden. Dennoch trägt der Kinderzuschlag zur finanziellen Sicherheit von Familien bei und reduziert das Armutsrisiko der Empfängerhaushalte laut einer Studie um 16,5 Prozentpunkte. Insbesondere sinkt das Armutsrisiko in Haushalten mit mehr als zwei Kindern (30,6 Prozentpunkte) oder mit einem jüngsten Kind unter zwei Jahren (61 Prozentpunkte).25
    Es wird ein einheitlicher Bewilligungszeitraum von sechs Monaten für den Kinderzuschlag eingeführt und für die Höhe des Kinderzuschlags zudem einheitliche Bemessungszeiträume zugrunde gelegt, wie etwa das Einkommen der letzten sechs Monate. Für Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien kann sich die materielle Situation dadurch verbessern, indem nun für einen Zeitraum von sechs Monaten ein kalkulierbares Einkommen mit dem Kinderzuschlag gezahlt wird und dieses nicht mehr von monatlichen Bewilligungen abhängig ist. Zudem soll es rückwirkende Prüfungen nur noch in Ausnahmefällen geben.26 Die Verwaltungsvereinfachung kann darüber hinaus den Druck auf junge Familien reduzieren, der damit einhergeht, einen ggf. schwankenden Kinderzuschlag zu erhalten und häufig Anträge auszufüllen sowie Nachweise einzureichen. Dennoch kann es dazu kommen, dass Familien ein zu geringer oder kein Kinderzuschlag gewährt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn das Einkommen im Bemessungszeitraum der letzten sechs Monate höher war oder sich während des Anspruchs verändert. Betroffene können zwar in diesen Fällen SGB II-Leistungen beantragen.27 Die Evaluation des Kinderzuschlags zeigte jedoch, dass Familien denen der Kinderzuschlag nicht gewährt wurde, in 61 Prozent der Fälle keinen Antrag auf SGB II-Leistungen oder Sozialgeld stellten. Dies zum einen, weil sie davon ausgehen, nicht anspruchsberechtigt zu sein (47 Prozent) und zum anderen, da sie diese Leistung nicht beziehen wollen (22Prozent).28 Daher kann es im Falle eines zu geringen Kinderzuschlags dazu kommen, dass das sächliche Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen für einige Monate nicht ausreichend gedeckt ist. Über die Hälfte der Beziehenden des Kinderzuschlags geben an, dass sie auch bei höherer Leistung nicht in den „Hartz IV-Bezug wechseln [würden]“.29 Damit kann der Kinderzuschlag ein wichtiges Instrument zum Schutz vor Diskriminierung und Stigmatisierung für die betreffenden jungen Menschen und ihre Familien sein.
    Da sich das Einkommen des Kindes nur noch zu 45 Prozent mindernd auf den Kinderzuschlag auswirken soll – jedoch nur bis zu einem maximalen Betrag von 100 Euro nicht zu berücksichtigendem Einkommen – kann dies zu einer Stabilisierung des Haushaltseinkommens beitragen. Besonders für Alleinerziehende und deren im Haushalt lebende Kinder kann sich die materielle Situation dadurch verbessern. Weiterhin kann einem möglichen SGB II-Leistungsbezug, insbesondere von Alleinerziehenden, vorgebeugt werden und anstelle dessen der Bezug von Kinderzuschlag bei Alleinerziehenden, die 2012 einen Anteil von 14 Prozent30 der Beziehenden ausmachten, erhöht werden.31 Mit der Neuregelung können zudem Nachteile, die nach der alten Rechtslage bestanden, ausgeglichen werden: Erstens dadurch, dass Kindeseinkommen nicht mehr vollständig angerechnet wird, kann es in weniger Fällen zu einer Nichtbewilligung des Kinderzuschlags für Alleinerziehende kommen. Damit erhalten auch mehr junge Menschen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Zweitens wird derzeit der Kinderzuschlag häufig stärker reduziert als das Einkommen des Kindes hoch ist.32

     

  • Freizeit

    Durch die geringere Anrechnung von Kindeseinkommen auf den Kinderzuschlag werden insbesondere Alleinerziehende, die Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss beziehen, wieder häufiger Kinderzuschlag erhalten können. Für junge Menschen in diesen Haushalten bedeutet dies auch, dass sie Leistungen für Bildung und Teilhabe, die an den Bezug des Kinderzuschlags gekoppelt sind, beziehen können. Damit können beispielsweise Kosten für Schulausflüge oder Sportvereine in gewisser Höhe und bis 18 Jahre übernommen werden. Dies kann insoweit zu einer Stärkung der sozialen und kulturellen Teilhabe führen. Ebenso gilt dies für junge Menschen deren Eltern durch ein gestiegenes Einkommen zuvor vom Bezug des Kinderzuschlags ausgenommen wurden.
    Mit dem Wegfall des Eigenanteils für Schulbeförderung stehen jungen Menschen eventuell mehr finanzielle Mittel zur Verfügung, die sie zur Freizeitgestaltung einsetzen können und ggf. zur Stärkung bestehender oder Begründung neuer sozialer Beziehungen beitragen kann.

  • Bildung/Arbeit

    Durch die Streichung der individuellen Höchsteinkommensgrenze (§ 6a Nr. 3 BKGG) wird die Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag entfällt, abgeschafft.41 Wird Einkommen oberhalb der Hilfebedürftigkeitsgrenze erzielt oder die individuelle Höchsteinkommensgrenze zusammen mit den Kinderzuschlag überschritten, reduziert sich der Kinderzuschlag derzeit um Beträge von 85 Euro oder mehr.42 Mit Streichung der individuellen Höchsteinkommensgrenze soll steigendes Einkommen der Eltern nicht dazu führen, dass der Kinderzuschlag stärker reduziert wird als das Einkommen hoch ist.43 Dies trägt zur materiellen Sicherung bei. In diesem Zusammenhang soll auch der Gesamtkinderzuschlag durch Einkommen der Eltern nur noch zu 45 Prozent anstatt wie bislang um 50 Prozent gemindert werden. Für junge Eltern, insbesondere mit niedrigen Einkommen, bedeutet dies, dass eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit und somit ihres Einkommens nicht mehr dazu führt, dass sie weniger Geld zur Verfügung haben. So steht für sie, als auch für junge Menschen in Familien, die Kinderzuschlag beziehen, mehr Einkommen zur Verfügung, über welches selbstbestimmt verfügt werden kann. Im Jahr 2009 war die häufigste Erwerbskonstellation in Empfängerhaushalten ein Elternteil in Vollzeit und einer ohne Erwerbstätigkeit (59 Prozent).44
    Für junge Menschen, die z.B. noch zur Schule gehen und deren Eltern Kinderzuschlag erhalten, kann die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit wie beispielsweise ein Schülerjob, attraktiver werden. Da Kindeseinkommen nur noch zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, können junge Menschen eigenes Einkommen erwirtschaften und selbstständig einsetzen. Dies kann insbesondere für Kinder Alleinerziehender relevant sein. Denn gerade jene waren bislang häufiger davon betroffen, dass aufgrund von eigenem Einkommen (meist Unterhalt) kein Kinderzuschlag oder ein stark reduzierter Kinderzuschlag gezahlt wurde.
    Allerdings werden auch einige Gruppen durch den Kinderzuschlag aus unterschiedlichen Gründen nicht erreicht (siehe dazu Lebensbereich Familie). Junge Menschen in Familien können von der Neuregelung profitieren, dass Kinderzuschlag auch dann bezogen werden kann, wenn mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach SGB II zu vermeiden. Damit werden insbesondere Familien in verdeckter Armut erreicht. Zum einen erhalten sie damit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und zum anderen ist ihre Familie besser finanziell abgesichert, als ohne den Bezug von Kinderzuschlag. Dies gilt vorrangig in denjenigen Familien, die aus bereits genannten Gründen den für sie stigmatisierenden Bezug von SGB II-Leistungen ablehnen. Damit können auch Familien erreicht werden, die keinen Kinderzuschlag erhalten, da im Bemessungszeitraum der vorangegangen sechs Monate ein zu hohes Einkommen erzielt wurde, dass nun jedoch nicht mehr erzielt wird.
    Kosten der Lernförderung (wie z.B. Nachhilfe) können künftig auch dann durch Leistungen für Bildung- und Teilhabe gefördert werden, wenn die Versetzung noch nicht aktiv gefährdet ist. Praktisch bedeutet dies, dass Nachhilfe nicht erst im zweiten Halbjahr, wenn die Versetzung mit Nachweis des Halbjahreszeugnis gefährdet ist, bewilligt wird, sondern schon früher. Für junge Menschen können sich durch eine solche frühere Lernförderung Bildungsbedingungen verbessern. Weiterhin werden sie gegenüber anderen Jugendlichen, deren Eltern sie unterstützen können, weniger benachteiligt.
    Mit der Streichung des Eigenanteils beim gemeinschaftlichen Mittagessen für Leistungsberechtigte des Bildungs- und Teilhabepakets, z.B. in der Schule, werden Jugendliche davor geschützt, dass sie ggf. nicht am Mittagessen teilnehmen können, was auch vor sozialer Ausgrenzung schützen kann. Die Erhöhung des Betrags für persönlichen Schulbedarf kann ebenso zur Teilhabe beitragen und helfen, gestiegene Preise für Schulbedarf tragen zu können.45
    Da fortan keine gesonderten Anträge mehr für Schulausflüge, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung sowie Teilhabeleistungen gestellt werden müssen, kann dies dazu führen, dass mehr junge Menschen diese Leistungen erhalten. Die bisher bestehende Antragserfordernis, konnte zu einer Nichtinanspruchnahme führen, wenn Leistungsberechtigte bzw. deren Erziehungsberechtigte mit den Verfahrensanforderungen nicht vertraut waren oder sich durch das Antragsverfahren überfordert oder gehemmt fühlten.46
    Da fortan Leistungen nach § 28 Abs. 2 und 5 bis 7 SGB II und § 34 Abs. 2 und 5 bis 7 SGB XII auch als Geldleistungen erbracht werden können, kann dies dazu beitragen, die Teilhabe junger Menschen zu stärken und ihnen einen vereinfachten Zugang zu diesen Leistungen zu gewähren. Direkte Geldleistungen können nicht nur bürokratische Hürden senken, sondern führen im Gegensatz zu personalisierten Gutscheinen nicht dazu, dass junge Menschen sich als Leistungsberechtigte offenbaren müssen. Dies kann Diskriminierung und Stigmatisierung entgegenwirken.

  • Umwelt/Gesundheit

    – / –

  • Politik/Gesellschaft

    Zwar wird der Gesamtkinderzuschlag auf eine Höhe von 183 Euro pro Monat erhöht, dennoch entspricht dies im Vergleich zur geltenden Höhe des Kinderzuschlags nur einer Erhöhung um maximal 13 Euro. Die materiellen Auswirkungen für Familien und die in ihnen lebenden jungen Menschen sollten daher nicht überschätzt werden.

  • Digitales

    – / –

Anmerkungen und Hinweise

Mit dem Starke-Familien-Gesetz werden in den Jahren 2019/2020/2021 zusätzlich 69.000/473.000/453.000 Kinder und Jugendliche erreicht.55 Damit entfalten viele der beschriebenen Auswirkungen erst 2020 bzw. 2021 ihre Wirkung für ein Gros der betroffenen jungen Menschen.
Eine bisher nicht vorgesehene automatische Auszahlung des Kinderzuschlags für anspruchsberechtigte Eltern oder Erziehungsberechtigte könnte diese entlasten: Neben Kinderzuschlag beziehen diese Familien auch häufig Wohngeld sowie in einigen Fällen Unterhaltsvorschuss. Für diese Leistungen müssen jeweils eigene Anträge bei unterschiedlichen Stellen gestellt werden. Eine Auszahlung ohne Antragsstellung würde einer Gleichbehandlung von Familien in dem Sinne entsprechen, dass auch Freibeträge für obere Einkommen durch die Günstigerprüfung automatisch gewährt werden. Zudem könnte eine automatische Auszahlung verdeckter Armut entgegenwirken.56

Datenbasis

Sekundärdaten, Literaturrecherche

  1. Siehe dazu: „Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG)“, 8. Januar 2019, 46f. Die Neuregelung nach § 6a Abs. 2 BKGG greift ab dem 1. Januar 2021. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags von 185 Euro pro Monat bis Ende 2020 ergibt sich aus dem steuerfrei zu stellenden Existenzminimums für Kinder und Jugendliche. Für 2019 beträgt dieses 408 Euro pro Monat. Bei einem Kindergeld in Höhe von 204 Euro pro Monat für 2019 sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe in Höhe von 19 Euro pro M0nat, ergibt sich eine maximale Leistungshöhe von 185 Euro im Monat, um das steuerlich frei zu stellende sächliche Existenzminimum von 408 Euro pro Monat zu erreichen.
  2. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 20.
  3. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 39.
  4. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 21.
  5. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 21.
  6. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 10.
  7. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 32.
  8. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 53.
  9. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 2, 55.
  10. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 55.
  11. Siehe dazu: „Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG)“, 8. Januar 2019, 46f. Die Neuregelung nach § 6a Abs. 2 BKGG greift ab dem 1. Januar 2021. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags von 185 Euro pro Monat bis Ende 2020 ergibt sich aus dem steuerfrei zu stellenden Existenzminimums für Kinder und Jugendliche. Für 2019 beträgt dieses 408 Euro pro Monat. Bei einem Kindergeld in Höhe von 204 Euro pro Monat für 2019 sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe in Höhe von 19 Euro pro M0nat, ergibt sich eine maximale Leistungshöhe von 185 Euro im Monat, um das steuerlich frei zu stellende sächliche Existenzminimum von 408 Euro pro Monat zu erreichen.
  12. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 20.
  13. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 39.
  14. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 21.
  15. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 21.
  16. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 10.
  17. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 32.
  18. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 53.
  19. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 2, 55.
  20. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 55.
  21. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Das Bildungs- und Teilhabepaket: Chancen für Kinder aus Familien mit Kinderzuschlag.“, Monitor Familienforschung. Ausgabe 30, 2012, 12.
  22. „Familienleistungen. Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe“, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2017, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag/kinderzuschlag-und-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe/73906.
  23. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Das Bildungs- und Teilhabepaket: Chancen für Kinder aus Familien mit Kinderzuschlag.“, Monitor Familienforschung. Ausgabe 30, 2012, 12.
  24. „Familienleistungen. Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe“, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2017, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag/kinderzuschlag-und-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe/73906.
  25. Vgl. Michael Böhmer u. a., „Endbericht. Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland“ (Prognos AG, 2014), 189f.
  26. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 39.
  27. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 41.
  28. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Evaluation des Kinderzuschlags. Ergebnisbericht“, 2009, 7.
  29. Vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, „Akzeptanzanalyse I. Staatliche Familienleistungen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger: Kenntnis, Nutzung und Bewertung Abschlussbericht“, 2012, 178, Schaubild 45.
  30. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Das Bildungs- und Teilhabepaket: Chancen für Kinder aus Familien mit Kinderzuschlag.“, 12.
  31. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 12.
  32. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 36.
  33. Vgl. Michael Böhmer u. a., „Endbericht. Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland“ (Prognos AG, 2014), 189f.
  34. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 39.
  35. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 41.
  36. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Evaluation des Kinderzuschlags. Ergebnisbericht“, 2009, 7.
  37. Vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, „Akzeptanzanalyse I. Staatliche Familienleistungen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger: Kenntnis, Nutzung und Bewertung Abschlussbericht“, 2012, 178, Schaubild 45.
  38. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Das Bildungs- und Teilhabepaket: Chancen für Kinder aus Familien mit Kinderzuschlag.“, 12.
  39. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 12.
  40. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 36.
  41. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 2.
  42. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 20.
  43. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 20.
  44. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Evaluation des Kinderzuschlags. Ergebnisbericht“, 6.
  45. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 56 f.
  46. Vgl. Peter Bartelheimer u. a., „Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Schlussbericht“ (Göttingen, Nürnberg, 2016), 139.
  47. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 2.
  48. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 20.
  49. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 20.
  50. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Evaluation des Kinderzuschlags. Ergebnisbericht“, 6.
  51. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 56 f.
  52. Vgl. Peter Bartelheimer u. a., „Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Schlussbericht“ (Göttingen, Nürnberg, 2016), 139.
  53. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 31.
  54. Siehe dazu: Vgl. „Stellungnahme des Deutschen Jugendinstituts e.V. zur öffentlichen Anhörung des Familienausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE ‚Kinder und Familien von Armut befreien – Aktionsplan gegen Kinderarmut‘ (BT – Drucksache 18/10628) sowie dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ‚Familien stärken – Kinder fördern‘ (BT – Drucksache 18/10473)“, Deutsches Jugendinstitut e.V., 2017, 12ff.
  55. Vgl. „Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“, 31.
  56. Siehe dazu: Vgl. „Stellungnahme des Deutschen Jugendinstituts e.V. zur öffentlichen Anhörung des Familienausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE ‚Kinder und Familien von Armut befreien – Aktionsplan gegen Kinderarmut‘ (BT – Drucksache 18/10628) sowie dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ‚Familien stärken – Kinder fördern‘ (BT – Drucksache 18/10473)“, Deutsches Jugendinstitut e.V., 2017, 12ff.

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