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Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien (Stand: 08.11.2019)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
18.12.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien soll der als verfassungswidrig erkannte Ausschluss der Stiefkindadoption für Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaft beseitigt werden.1 Ziel des Gesetzes ist es, dass eine Stiefkindadoption nicht mehr nur bei Ehepaaren möglich sein soll, sondern auch in nichtehelichen Stiefkindfamilien, ohne dass die Verwandtschaftsbeziehung zu dem in der verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden leiblichen Elternteil erlischt.2
    Gesetzlich geregelt wird nun, dass Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer Generalverweisung auf Vorschriften des Untertitels 1 über die Adoption Minderjähriger,3 die sich auf die Annahme eines Kindes von Ehegatten beziehen, in Bezug auf die Stiefkindadoption gleichgestellt werden sollen, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften des Untertitels 1 gelten für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, entsprechend, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB.4 Dazu zählen auch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben.5 Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Abs. 1 BGB ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren eheähnlich oder bereits als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem zusammenleben, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Diese beiden Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzelfall auch in anderen Fällen eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen kann und dies stets zu prüfen ist.6 Dabei handelt es sich bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft um eine solche, „die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partnerinnen bzw. Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht“.7 Eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft soll jedoch dann nicht vorliegen, wenn eine Partnerin oder ein Partner mit einer oder einem Dritten verheiratet ist, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB.
    Künftig soll die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht unterliegen, vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
    Das Gesetz soll am 31. März 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 6 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe Personen zwischen 21 und 27 Jahren, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einen gemeinsamen Haushalt leben.
    Dies umfasst jeweils auch gleichgeschlechtliche Konstellationen.15 Betroffene sind zudem künftige Stiefkinder in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe von 12 bis 27 Jahren, die künftig adoptiert werden können, auch wenn sich die annehmende Partnerin oder der annehmende Partner des eigenen Elternteils sich mit diesem nicht in einer Ehe, sondern in einer verfestigten Lebensgemeinschaft befindet. Als Stiefkinder werden in diesem Sinne alle Kinder verstanden, die Kinder der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners sind, in die Lebensgemeinschaft mit eingebracht wurden, aber nicht zugleich eigene Kinder sind. Nach statistischen Angaben kann davon ausgegangen werden, dass sich die Zahl der jährlichen Stiefkindadoptionen nichtehelicher Lebensgemeinschaften um ca. 250 Adoptionen erhöht. Dies entspricht einer Steigerung von ca. 10,5 Prozent.16

  • Betroffene Lebensbereiche
    Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Das Gesetz kann das Wohl von Stiefkindern fördern, da eine Ausweitung der Stiefkindadoption auf nichteheliche Familien stattfindet. Denn dem Kindeswohl kann es unter anderem zuträglich sein „dem Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen“.19 Zum einen kann durch die vergleichsweise hohen gesetzlichen Anforderungen an eine Stiefkindadoption, wie beispielsweise die Regelung über die Dauer der eheähnlichen Lebensgemeinschaft, der Schutz des Kindeswohls gestärkt werden. Zum anderen können eine stabile Persönlichkeitsentwicklung der Adoptierten sowie ein beständiges Zusammenleben innerhalb der Familie gefördert werden.20 Hierdurch kann es zu einer Vermeidung nachteiliger gesundheitlicher Auswirkungen kommen: Ein gefestigtes familiäres Umfeld kann nämlich entscheidend für eine gesunde psychische Heranreifung sein.21
    Durch die Anwendung deutschen Rechts bei einer Annahme als Kind im Inland kann es zu einer Beschleunigung des Verfahrens kommen. Dies insbesondere in Fällen, in denen die bzw. der Adoptierende ansonsten nicht deutschem Recht, aber der deutschen Gerichtsbarkeit unterläge. Hierdurch kann das Kind schneller in noch stabilere Lebensverhältnisse überführt werden, was sich auf seine psychische Gesundheit auswirken kann. Zudem entspricht diese Fokussierung auch dem übrigen deutschen (Familien-)Recht, welches das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellt.22 Darüber hinaus kann durch die Möglichkeit der Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Familienzusammenhalt gestärkt werden, da bereits bestehende soziale Beziehungen dieser Form des Zusammenlebens nun auch einen förmlichen Rechtsrahmen erhalten. Dies setzt eine bewusste Entscheidung der Beteiligten voraus und kann dadurch ein wichtiges Zeichen gerade für junge Stiefkinder sein, da sich der Annehmende hierdurch auch offiziell zu der ohnehin schon bestehenden Lebensform als Familie bekennt und hierdurch zu einer noch engeren Vertrauensperson für das Stiefkind werden kann. Weiterhin kann die rechtliche Gleichstellung des Annehmenden und des leiblichen, mit dem Annehmenden zusammenlebenden, Elternteils durch das gemeinsame Sorgerecht gestärkt und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Kinder zur Lebensgemeinschaft sowie das Verantwortungsgefühl der Eltern hinsichtlich ihrer Erziehung optimiert werden.23
    Diese Änderungen können Benachteiligungen in gewissen Familienkonstellationen abmildern, da ein Benachteiligungsgefühl zum Beispiel zwischen den Stiefgeschwistern und gemeinsamen Halbgeschwistern verringert werden kann. Auch durch eine Adoption kann jungen Eltern ihre gefühlte Elternschaft zu nicht leiblichen Kindern leichter ermöglicht und eine engere soziale Bindung innerhalb der Familie geschaffen werden.24 Durch ein stabiles soziales Gefüge innerhalb der Familie könnte somit auch das seelische Wohlbefinden der Stiefadoptierten und der Familie gesichert werden.
    Dadurch, dass die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt, kann einer Diskriminierung vorgebeugt werden.
    Des Weiteren können sich durch die Stiefkindadoption materielle Auswirkungen ergeben. Denn mittels der Möglichkeit der Stiefkindadoption können Pflichtteilsansprüche des Stiefkindes gegenüber dem annehmenden Elternteil bzw. umgekehrt gegenüber dem Stiefkind entstehen.
    Zudem wird das Wohl weiterer Beteiligter in den Blick genommen: Durch die Neuregelung behält der in verfestigter Lebensgemeinschaft lebende leibliche Elternteil künftig, abweichend von der bisherigen Rechtslage, die elterlichen Rechte, sodass die rechtliche Bindung zum Kind weiterhin Bestand hat. Dies kann sich zunächst förderlich auf die Wahrnehmung individueller Rechte auswirken: Denn die Möglichkeit zur Adoption wurde zuvor in nichtehelichen Verhältnissen nicht als Gestaltungsmöglichkeit des Familienlebens in Anspruch genommen, was eben auf den Verlust der elterlichen Rechte zurückzuführen sein kann.
    Des Weiteren kann sich die möglicherweise verstärkte Wahrnehmung dieser Rechtsgestaltungsmöglichkeit förderlich auf die psychische Gesundheit des Kindes auswirken, dem somit ein stärkeres Zugehörigkeitsgefühl, nicht nur zum leiblichen, sondern auch zum annehmenden, künftigen Elternteil vermittelt werden kann.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine Änderung führt der Entwurf für die Adoptionsfolge des Verlustes der elterlichen Sorge und des Verwandtschaftsverhältnisses des abgebenden Elternteils herbei.31 Dies kann weiterhin zu schwierigen Beziehungsgeflechten und psychischen Problemen bei den Anzunehmenden führen, die mit einer Einwilligung in die Adoption, soweit sie bereits 14 Jahre alt sind, vgl. § 1746 Abs. 1 BGB, diesen abgebenden Elternteil zu entbehren gezwungen sind, auch wenn dies die tatsächliche soziale Konstellation nicht erforderte.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 8. November 2019, 4.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 4, 9.
  3. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 4, Abschnitt 2, Titel 7, Untertitel 1: §§1741 – 1766 BGB.
  4. Verweisung betrifft auch selbige Vorschriften bei Erwachsenenadoption, vgl. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 9.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 11.
  7. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87, NJW 1993, 645.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 8. November 2019, 4.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 4, 9.
  10. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 4, Abschnitt 2, Titel 7, Untertitel 1: §§1741 – 1766 BGB.
  11. Verweisung betrifft auch selbige Vorschriften bei Erwachsenenadoption, vgl. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 9.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 11.
  14. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87, NJW 1993, 645.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 9.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 6.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 9.
  18. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 6.
  19. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 9.
  20. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 9.
  21. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Einblicke Adoption“ (Berlin, 2017), 45.
  22. Vgl. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB.
  23. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. März 2019, 1 BvR 673/17, Rn. 70.
  24. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. März 2019, 1 BvR 673/17, Rn. 20.
  25. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 9.
  26. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“, 9.
  27. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Einblicke Adoption“ (Berlin, 2017), 45.
  28. Vgl. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB.
  29. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. März 2019, 1 BvR 673/17, Rn. 70.
  30. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. März 2019, 1 BvR 673/17, Rn. 20.
  31. Vgl. § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB.
  32. Vgl. § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB.

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