Hauptinhalt

Teilhabechancengesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz) (Stand: 11.06.2018)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
27.06.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Berufstätige, Erwerbslose, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.1
    Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich.2 In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4 SGB II.
    Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen3 sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung zu berücksichtigen. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind Menschen, die seit mindestens sechs Jahren SGB II-Leistungen beziehen oder seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.7 Nachfolgend wird die für den Jugend-Check relevante Altersgruppe der bis 27-Jährigen betrachtet. Betroffen sind zudem junge Menschen, deren Eltern mithilfe des Regelungsvorhabens in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Normadressatinnen und -adressaten sind ferner Arbeitgeberinnen und -geber, die Lohnkostenzuschüsse nach § 16e oder § 16i SGB II in Anspruch nehmen, um Menschen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu bieten.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Langezeitarbeitslosen jungen Menschen kann mithilfe des Regelungsvorhabens nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit der Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Insbesondere die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme durch die Förderung am allgemeinen Arbeitsmarkt nach § 16e SGB II kann für diese Gruppe relevant sein, da diese nach einer zweijährigen Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen werden kann. Gelingt es mithilfe dieser Neuregelung eine Beschäftigung zu finden, kann dies zu einer Verbesserung materieller Umstände wie auch der gesellschaftlichen Integration durch soziale Kontakte, Zugehörigkeit und Anerkennung führen9, die gerade zu Beginn des Berufslebens wichtig und wegweisend für die Zukunft sein können. Die Aufnahme einer Erwerbsarbeit kann sich zudem förderlich auf die Gesundheit auswirken, da ein regelmäßiger Tagesablauf und ein sicheres Einkommen Stress und Unsicherheiten verringern können.10 Zudem stellt dies, vor allem für junge Menschen, die am Beginn ihres Berufslebens stehen, einen wichtigen Schritt zur Verselbstständigung dar.11 Weiter kann der neu eingeführte Verzicht auf den Nachweis von „individuellen Vermittlungshemmnissen“ gerade bei jungen Menschen dazu führen, dass sie zukünftig eher für arbeitsmarktintegrierende Maßnahmen nach § 16e SGB II in Betracht gezogen werden.
    Auch die Integration in den sozialen Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II kann sich förderlich auf soziale Teilhabe auswirken. Jedoch gilt dies vor allem, „wenn die Maßnahme freiwillig aufgenommen wird, einen vergleichsweise hohen Stundenumfang aufweist und insgesamt einer regulären Erwerbstätigkeit möglichst ähnlich ist.“12 Aufgrund der Voraussetzung eines langen, sechsjährigen Leistungsbezugs, ist diese Regelung für weniger junge Menschen relevant, als eine Förderung nach § 16e SGB II. Soweit jedoch langzeitarbeitslose junge Menschen betroffen sind, könnte die Förderung nach § 16i SGB II eine bedeutsame Möglichkeit darstellen, durch einen geregelten Berufsalltag eine Perspektive für zukünftige Weiterqualifizierungen zu erhalten.
    Letztlich sind auch junge Menschen betroffen, deren Eltern anstelle einer langjährigen Arbeitslosigkeit durch die beschriebenen Maßnahmen einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Im Falle einer erfolgreichen Maßnahme und gelungenen Integration in den Arbeitsmarkt können diese mit ihren Familien über mehr materielle Ressourcen verfügen und hierdurch weniger gesellschaftliche Stigmatisierung erfahren.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Sowohl Maßnahmen nach § 16e SGB II als auch nach § 16i SGB II scheinen aufgrund ihrer Voraussetzungen in der Regel nicht primär für die Unterstützung junger Menschen gedacht zu sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahren weiterhin die Möglichkeit der Förderung von insbesondere ausbildungsbezogenen Qualifikationen nach § 16h SGB II vorrangig herangezogen wird.17
    Für junge Menschen, für die Maßnahmen nach §§ 16h oder 16e SGB II nicht mehr infrage kommen, könnte es hilfreich sein, § 16i SGB II dahingehend zu verändern, dass ein kürzerer Leistungsbezug als sechs Jahre Voraussetzung ist. Arbeitsmarktfernen jungen Menschen könnte so früher die Möglichkeit gegeben werden, einen Berufsalltag zu erhalten und sich zu qualifizieren.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz)“, 11. Juni 2018, 1.
  2. Vgl. „10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz“, 1, 15.
  3. Unter individuellen Vermittlungshemmnissen werden persönliche Merkmale der Arbeitslosen verstanden, „die ihr Risiko erhöhen, keine neue Beschäftigung zu finden. Dazu zählen beispielsweise fehlende Bildungs- bzw. Ausbildungsabschlüsse, gesundheitliche Einschränkungen, ein Alter von über 50 Jahren oder ein bereits sehr lange bestehender Leistungsbezug” Christoph Bernhard u. a., „Ein-Euro-Jobs und Beschäftigungszuschuss: Mehr soziale Teilhabe durch geförderte Beschäftigung?“, IAB- Kurzbericht (Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), 2015), 2.
  4. Vgl. „Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz)“, 11. Juni 2018, 1.
  5. Vgl. „10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz“, 1, 15.
  6. Unter individuellen Vermittlungshemmnissen werden persönliche Merkmale der Arbeitslosen verstanden, „die ihr Risiko erhöhen, keine neue Beschäftigung zu finden. Dazu zählen beispielsweise fehlende Bildungs- bzw. Ausbildungsabschlüsse, gesundheitliche Einschränkungen, ein Alter von über 50 Jahren oder ein bereits sehr lange bestehender Leistungsbezug” Christoph Bernhard u. a., „Ein-Euro-Jobs und Beschäftigungszuschuss: Mehr soziale Teilhabe durch geförderte Beschäftigung?“, IAB- Kurzbericht (Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), 2015), 2.
  7. Für das Jahr 2016 weist das statistische Bundesamt folgende Zahlen zu Langzeitarbeitslosigkeit (zwei Jahre und länger) aus: 8,65 % der Langzeitarbeitslosen sind 15 bis unter 20 Jahre alt; 10,14 % der Langzeitarbeitslosen sind 20 bis unter 25 Jahre alt und 21,88 % der Langzeitarbeitslosen 25- bis unter 35 Jahre alt. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Erwerbsbeteiligung der Bevölkerung. Ergebnisse des Mikrozensus zum Arbeitsmarkt 2016“, Fachserie 1 Reihe 4.1, 2017, 91 (Eigene Berechnung).
  8. Für das Jahr 2016 weist das statistische Bundesamt folgende Zahlen zu Langzeitarbeitslosigkeit (zwei Jahre und länger) aus: 8,65 % der Langzeitarbeitslosen sind 15 bis unter 20 Jahre alt; 10,14 % der Langzeitarbeitslosen sind 20 bis unter 25 Jahre alt und 21,88 % der Langzeitarbeitslosen 25- bis unter 35 Jahre alt. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Erwerbsbeteiligung der Bevölkerung. Ergebnisse des Mikrozensus zum Arbeitsmarkt 2016“, Fachserie 1 Reihe 4.1, 2017, 91 (Eigene Berechnung).
  9. Vgl. Bernhard u. a., „Ein-Euro-Jobs und Beschäftigungszuschuss: Mehr soziale Teilhabe durch geförderte Beschäftigung?“, 2.
  10. Vgl. Lars Eric Kroll, Stephan Müters, und Thomas Lampert, „Arbeitslosigkeit und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit“, Bundesgesundheitsblatt 59, Nr. 2 (2016): 228–237.
  11. Vgl. Christoph Schneider, „Der Eintritt junger Menschen in das Erwerbsleben. Eine bildungsstatistische Perspektive“, in Wirtschaft und Statistik, hg. von Statistisches Bundesamt (Wiesbaden, 2011), 1098.
  12. Bernhard u. a., „Ein-Euro-Jobs und Beschäftigungszuschuss: Mehr soziale Teilhabe durch geförderte Beschäftigung?“, 1.
  13. Vgl. Bernhard u. a., „Ein-Euro-Jobs und Beschäftigungszuschuss: Mehr soziale Teilhabe durch geförderte Beschäftigung?“, 2.
  14. Vgl. Lars Eric Kroll, Stephan Müters, und Thomas Lampert, „Arbeitslosigkeit und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit“, Bundesgesundheitsblatt 59, Nr. 2 (2016): 228–237.
  15. Vgl. Christoph Schneider, „Der Eintritt junger Menschen in das Erwerbsleben. Eine bildungsstatistische Perspektive“, in Wirtschaft und Statistik, hg. von Statistisches Bundesamt (Wiesbaden, 2011), 1098.
  16. Bernhard u. a., „Ein-Euro-Jobs und Beschäftigungszuschuss: Mehr soziale Teilhabe durch geförderte Beschäftigung?“, 1.
  17. Dass die Maßnahmen evtl. nicht verstärkt für junge Menschen gedacht sind, kann auch daran liegen, dass der Gesetzentwurf als Folge eines Bundesprogrammes zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit entstanden ist, dass sich an Menschen ab 35 Jahren richtete. Vgl. BMAS, „Europäischer Sozialfonds für Deutschland – ESF- Programme – Programm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“, o. J., https://www.esf.de/portal/DE/Foerderperiode-2014-2020/ESF-Programme/bmas/2014-11-19-abbau-Langzeitarbeitslosigkeit.html; Vgl. „10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz“, 8.
  18. Dass die Maßnahmen evtl. nicht verstärkt für junge Menschen gedacht sind, kann auch daran liegen, dass der Gesetzentwurf als Folge eines Bundesprogrammes zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit entstanden ist, dass sich an Menschen ab 35 Jahren richtete. Vgl. BMAS, „Europäischer Sozialfonds für Deutschland – ESF- Programme – Programm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“, o. J., https://www.esf.de/portal/DE/Foerderperiode-2014-2020/ESF-Programme/bmas/2014-11-19-abbau-Langzeitarbeitslosigkeit.html; Vgl. „10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz“, 8.

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Mehr zur App