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Teilhabestärkungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz) (Stand: 22.12.2020)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
12.01.2021
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Auszubildende, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Teilhabestärkungsgesetz soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 696/12) umgesetzt werden, mit dem Teile des kommunalen Bildungspakets im SGB XII als verfassungswidrig erklärt wurden. Durch die Änderungen soll die Zuständigkeit bei den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe verbleiben, die Kommunen sollen jedoch nicht mehr durch ein Bundesgesetz benannt werden.1 Darüber hinaus sollen Änderungen in Bezug auf die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung erfolgen.
    Im Einzelnen soll es eine Verpflichtung geben, bei der Erbringung von Teilhabeleistungen einen Gewaltschutz zu gewährleisten.2 Demnach sollen Leistungserbringer Maßnahmen treffen, die geeignet sind, Menschen mit (drohender) Behinderung und dabei insbesondere Frauen und Mädchen mit (drohender) Behinderung, vor Gewalt zu schützen, vgl. § 37a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf die Umsetzung des Schutzauftrags durch die Leistungserbringer sollen die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger zur Erfüllung ihres Auftrags hinwirken, vgl. § 37a Abs. 2 SGB IX.
    Der leistungsberechtigte Personenkreis für das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX soll erweitert werden: Künftig sollen auch „Menschen mit Behinderungen, die sich schon im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters befinden“3 das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen können, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Das Budget für Ausbildung wird damit auch auf Leistungsberechtigte nach § 58 SGB IX ausgeweitet, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX.4 Darüber hinaus soll geregelt werden, dass zukünftig neben der Ausbildungsvergütung und den erforderlichen Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule auch der Arbeitgeberanteil für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der Beitrag zur Unfallversicherung sowie erforderliche Fahrtkosten vom Budget für Ausbildung umfasst sein soll, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX.5 Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll unabhängig davon, ob sie auch Leistungsträgerin des Budgets für Ausbildung ist, bei der Ausbildungsplatzsuche im Sinne von § 61a Abs. 1 SGB IX unterstützen, vgl. § 61a Abs. 5 S. 1 SGB IX.6 Kann die Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht besucht werden, soll die BA dabei unterstützen, eine geeignete Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zu finden, in welcher der schulische Ausbildungsteil absolviert werden kann, vgl. § 61a Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 4 SGB IX.7

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffene sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre mit einer (drohenden) Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX erhalten. Insbesondere sind hierbei Mädchen und junge Frauen bis 27 Jahre betroffen.

    Betroffene sind zudem junge Menschen bis 27 Jahre mit einer Behinderung, die das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen oder durch die Neuregelung in Anspruch nehmen können. Im Jahr 2019 absolvierten 6.198 Menschen mit einer Behinderung eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach den Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder § 42m Handwerksordnung (HwO).15

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Verpflichtung der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter, bei den Leistungserbringern von Teilhabeleistungen auf die Umsetzung eines Gewaltschutzes hinzuwirken, kann zu einem Schutz vor Gewalt für junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung beitragen. Zu den Rehabilitationsträgern zählen u.a. Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Träger der Eingliederungshilfe, die dafür Sorge tragen, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.17 Selbst wenn einige der hierbei adressierten Träger bereits über Gewaltschutzkonzepte verfügen,18 kann die beabsichtigte Neuregelung dazu beitragen, dass bestehende Konzepte nachgebessert werden. Dort, wo noch keine Konzepte oder Maßnahmen bestehen, sollen diese getroffen und umgesetzt werden.
    Zwar sind alle Menschen, die Teilhabeleistungen beziehen, von einem durch die Gesetzesänderung ggf. herbeigeführten besseren Schutz vor Gewalt betroffen: Für junge Menschen mit einer Behinderung bzw. einer drohenden Behinderung kann sich dies jedoch spezifisch auswirken, da sich ihre Vulnerabilität nicht nur aufgrund ihrer (drohenden) Behinderung, sondern auch aufgrund ihres Alters ergeben kann. Sie sind dadurch besonders schutzbedürftig und bedürfen spezifischer Konzepte in Bezug auf Behinderung oder Alter zum Schutz und zur Prävention vor Gewalt.
    Gleiches kann für den Aspekt angenommen werden, dass durch die Regelung besonders Frauen und Mädchen mit einer (drohenden) Behinderung vor Gewalt geschützt werden sollen. Denn Frauen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen sind im Verlauf ihres Lebens deutlich häufiger Gewalt ausgesetzt als der Durchschnitt der weiblichen Bevölkerung. Neben dem Risiko, Opfer von Gewalt zu werden, können Gewalterfahrungen in Kindheit und Jugend die Gesundheit und Psyche beeinflussen und zu einer Behinderung beitragen.19 In einer Befragung aus dem Jahr 2013 gab jede dritte bis vierte Frau mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung (innerhalb und außerhalb von Einrichtungen) an, in ihrer Kindheit und Jugend sexuelle Übergriffe erfahren zu haben. Jede dritte bis fünfte Frau erlebte als Erwachsene erzwungene sexuelle Handlungen.20 Auch wenn eine Vielzahl dieser Übergriffe im familiären oder sozialen Kontext stattfinden,21 besteht die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe vor Gewalt auch im Kontext von Teilhabeleistungen, da sie ein viel größeres Risiko haben, Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden. Insgesamt kann mit der Vorschrift auch die Umsetzung von Art. 16 der UN-Behindertenrechtskonvention vorangetrieben werden, nach der Deutschland Maßnahmen treffen muss, die geeignet sind, „Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.“22 Dies kann auch dazu beitragen, dass die individuellen Rechte junger Menschen mit Behinderung in Deutschland gestärkt werden.
    Durch die Neuregelungen beim Budget für Ausbildung können fortan auch junge Menschen mit einer Behinderung durch das Budget für Ausbildung gefördert werden, die sich im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsanbieter befinden, wodurch ihnen die Möglichkeit gegeben wird, „eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) anerkannte Berufsausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung nach § 66 BBiG/ § 42r HwO aufzunehmen“.23 Dadurch erweitert sich künftig der Kreis der anspruchsberechtigten jungen Menschen mit einer Behinderung über diejenigen hinaus, die nach § 57 SGB IX Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich haben. Die Erweiterung auf Personen nach § 58 SGB IX kann für junge Menschen, die sich bereits (seit mehreren Jahren) in einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden, zu einem gleichberechtigten Zugang zu Berufsausbildungen, auch im Sinne von Art. 24 UN-BRK, beitragen.24 Insgesamt kann für die betroffenen jungen Menschen damit eine weitere Möglichkeit geschaffen werden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.25 Denn durch die erweiterten Zugangsmöglichkeiten zu einer Ausbildung können sich ihre Bildungsbedingungen verbessern und damit ihre langfristigen Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
    Durch die Übernahme des Arbeitgeberanteils der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch das Budget für Ausbildung sowie der Beiträge zur Unfallversicherung, kann eine finanzielle Hürde beseitigt werden und Arbeitgebende könnten dadurch eher gewillt sein, jungen Menschen ein über das Budget für Ausbildung gefördertes Ausbildungsverhältnis anzubieten. Dies kann zu einem besseren Zugang Betroffener zu einer regulären Ausbildung beitragen. Zudem sollen künftig auch ggf. anfallende Fahrtkosten erstattet werden, was eine wichtige Voraussetzung dafür sein kann, dass Betroffene ein Ausbildungsangebot überhaupt wahrnehmen können. Zum einen können die Betroffenen aufgrund ihrer Behinderung Unterstützung in Bezug auf ihre Mobilität benötigen und zum anderen aufgrund ihres Alters.
    Im Rahmen des Budgets für Ausbildung soll bislang der zuständige Leistungsträger junge Menschen mit einer Behinderung bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsverhältnis unterstützen. Fortan soll die Bundesagentur für Arbeit junge Menschen auch dann unterstützen, wenn sie nicht für die Erbringung der Leistung zuständig ist. Junge Menschen können dadurch die Expertise und Beratung der BA in Anspruch nehmen, was sich auf ihre Bildungsmöglichkeiten im Sinne eines Zugangs zu einer Ausbildung bzw. dem Aufzeigen von Möglichkeiten auf dem Ausbildungsmarkt auswirken kann. Ebenfalls kann die Unterstützung der BA für junge Menschen mit einer Behinderung sinnvoll sein, wenn eine geeignete Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zur Absolvierung des schulischen Ausbildungsteils gefunden werden muss und sie mit dieser Aufgabe nicht allein gelassen werden.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern verbleibt ein großer Spielraum, wie sie bei den Leistungserbringern auf die Umsetzung des Schutzauftrages hinwirken sollen,35 wodurch konkrete Vorgaben, wie diese auszugestalten sind, fehlen. Dadurch kann die Gefahr bestehen, dass etwa die durch die Rehabilitationsträger ausgesprochenen Empfehlungen zu Unsicherheiten oder Unklarheiten in der Umsetzung durch die Leistungserbringer führen und dadurch Schutzkonzepte nicht überall gleichermaßen umgesetzt werden oder gar Schutzlücken bestehen. Das kann dazu führen, dass ein Schutz vor Gewalt für junge Menschen mit (drohender) Behinderung letztlich nicht in ausreichendem Maß erreicht werden kann.

  • Datenbasis

    Sekundärdaten, Literaturrecherche

     

     

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz)“, 22. Dezember 2020, 1,3.
  2. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 25.
  3. „Teilhabestärkungsgesetz“, 25.
  4. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 52.
  5. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 52.
  6. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 53.
  7. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 53.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz)“, 22. Dezember 2020, 1,3.
  9. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 25.
  10. „Teilhabestärkungsgesetz“, 25.
  11. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 52.
  12. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 52.
  13. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 53.
  14. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 53.
  15. Vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), „‚Datenbank Auszubildende‘ des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) auf Basis der Daten der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Erhebung zum 31. Dezember).“, 26. Oktober 2020.
  16. Vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), „‚Datenbank Auszubildende‘ des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) auf Basis der Daten der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Erhebung zum 31. Dezember).“, 26. Oktober 2020.
  17. Vgl. geltendes Recht § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 jeweils i.V.m. § 5 Nr. 2, 4, 5 SGB IX
  18. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 51.
  19. Vgl. Monika Schröttle und Claudia Hornberg, „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland. Ergebnisse der quantitativen Befragung. Endbericht“ (Bielefeld, Frankfurt, Köln, München, 13. Februar 2013), 264.
  20. Vgl. Monika Schröttle und Claudia Hornberg, 264 f.
  21. Vgl. Monika Schröttle und Claudia Hornberg, 266.
  22. „Die UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Berlin, Januar 2017), 16, https://www.behindertenbeauftragte.de/SharedDocs/Publikationen/UN_Konvention_deutsch.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 06.01.2021; Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 50. f.
  23. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 25.
  24. Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für Behinderte Menschen e.V.  (BAG WfbM), „Angehörigen-Entlastungsgesetz. Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V. (BAG WfbM) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“, 28. Juni 2019, 1 f., https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Stellungnahmen/angehoerigen-entlastungsgesetz-bag-wfbm.pdf?__blob=publicationFile&v=1, letzter Abruf: 08.01.2021.
  25. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 52.
  26. Vgl. geltendes Recht § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 jeweils i.V.m. § 5 Nr. 2, 4, 5 SGB IX
  27. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 51.
  28. Vgl. Monika Schröttle und Claudia Hornberg, „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland. Ergebnisse der quantitativen Befragung. Endbericht“ (Bielefeld, Frankfurt, Köln, München, 13. Februar 2013), 264.
  29. Vgl. Monika Schröttle und Claudia Hornberg, 264 f.
  30. Vgl. Monika Schröttle und Claudia Hornberg, 266.
  31. „Die UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Berlin, Januar 2017), 16, https://www.behindertenbeauftragte.de/SharedDocs/Publikationen/UN_Konvention_deutsch.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 06.01.2021; Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 50. f.
  32. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 25.
  33. Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für Behinderte Menschen e.V.  (BAG WfbM), „Angehörigen-Entlastungsgesetz. Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V. (BAG WfbM) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“, 28. Juni 2019, 1 f., https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Stellungnahmen/angehoerigen-entlastungsgesetz-bag-wfbm.pdf?__blob=publicationFile&v=1, letzter Abruf: 08.01.2021.
  34. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 52.
  35. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 51.
  36. Vgl. „Teilhabestärkungsgesetz“, 51.

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