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Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) (Stand: 09.12.2020)

Verantwortliches Ressort:
Verkehr und digitale Infrastruktur, Wirtschaft und Energie
Veröffentlichung vom:
10.12.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz soll die Richtlinie (EU) 2018/1972 in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu soll u.a. das Telekommunikationsgesetz überarbeitet und neu gefasst werden.1
    Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Regelungen relevant: Wenn in einem Vertrag zwischen einer Verbraucherin bzw. einem Verbraucher und Anbietenden öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf einer anfänglichen Vertragslaufzeit vorgesehen ist, sollen Endnutzende nach Ablauf dieser Zeit einen solchen Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen können, vgl. § 54 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG). Auch sollen die Endnutzenden rechtzeitig vor einer stillschweigenden Vertragsverlängerung auf diese und die Möglichkeit, sie durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, hingewiesen werden, vgl. § 54 Abs. 3 S. 2 TKG. Den Endnutzenden sollen keine Kosten für eine solche Kündigung entstehen, vgl. § 54 Abs. 4 S. 1 TKG.
    Anbietende sollen Endnutzende künftig über den besten Tarif hinsichtlich ihrer Dienste jährlich beraten, vgl. § 55 Abs. 3 TKG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die Verträge mit Anbietenden öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste abschließen bzw. abgeschlossen haben.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Möglichkeit, Verträge nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, kann sich auf die materielle Situation junger Menschen auswirken. Denn damit können sie sich deutlich schneller aus einem Vertrag lösen. Dies kann gerade für solche junge Menschen wichtig sein, deren Ausgaben z.B. für Mobilfunkverträge sehr hoch sind und die ihre laufenden Ausgaben reduzieren wollen. Dadurch kann auch das Risiko einer Überschuldung verringert werden. Im Jahr 2018 wurden rund 27 Prozent der Schuldnerinnen und Schuldner unter 25 Jahren in Schuldnerberatungsstellen aufgrund unwirtschaftlicher Haushaltsführung beraten. Dabei sind rund 65 Prozent3 der Schuldnerinnen und Schuldner unter 25 Jahren unter anderem bei Telekommunikationsunternehmen verschuldet.4
    Zudem können insbesondere junge Menschen aufgrund von Unerfahrenheit in geschäftlichen Beziehungen vergessen, z.B. ihren Handyvertrag rechtzeitig zum Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit zu kündigen. Werden sie auf die Kündigungsfrist rechtzeitig hingewiesen, würde sich dadurch auch das Risiko verringern, dass junge Menschen an eine erneute Vertragslaufzeit von etwa einem Jahr mit entsprechenden Kosten gebunden sind.
    Als weitere Neuregelung sollen Endnutzende, also etwa Kundinnen oder Kunden von Mobilfunkanbietern, jährlich über den besten Tarif hinsichtlich ihrer Dienste beraten werden. Auch dies kann sich für junge Menschen materiell auswirken, in dem sie etwa über günstigere Angebote informiert werden. Nutzen junge Menschen z.B. ein Datenpaket, sollen sie darüber informiert werden, dass ein solches nun für einen günstigeren Preis verfügbar ist.5 Es kann für junge Menschen darüber hinaus von Vorteil sein, dass diese Beratung auf einem dauerhaften Datenträger,6 also z.B. per E-Mail, und nicht per Telefon erfolgen darf. Das kann es ihnen erleichtern, das Angebot, etwa auch gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Personen, zu prüfen. Sie können damit davor bewahrt werden, vorschnell am Telefon einem neuen Angebot zuzusagen.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)“, 9. Dezember 2020, 1 f.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)“, 9. Dezember 2020, 1 f.
  3. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Private Überschuldung: Starke Unterschiede zwischen Jung und Alt“, Pressemitteilung (Wiesbaden, 2019).
  4. Die ausgewiesenen Daten beruhen auf Hochrechnungen der Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamts. Bei der Betrachtung gilt es zu beachten, dass es für eine Schuldnerin bzw. einen Schuldner auch mehrere Gläubigerarten geben kann.
  5. Vgl. „(Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)“, 332.
  6. Vgl. „(Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)“, 332.
  7. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Private Überschuldung: Starke Unterschiede zwischen Jung und Alt“, Pressemitteilung (Wiesbaden, 2019).
  8. Die ausgewiesenen Daten beruhen auf Hochrechnungen der Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamts. Bei der Betrachtung gilt es zu beachten, dass es für eine Schuldnerin bzw. einen Schuldner auch mehrere Gläubigerarten geben kann.
  9. Vgl. „(Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)“, 332.
  10. Vgl. „(Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)“, 332.

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