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UV-Weiterentwicklungsgesetz

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz) (Stand 21.02.2024)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
12.03.2024
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 14-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Auszubildende, Berufstätige, Erwerbslose, Schülerinnen und Schüler, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz) zielt darauf ab, das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die veränderte Lebens- und Arbeitswelt anzupassen.1 Dafür sollen Lücken im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz geschlossen und ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz u.a. für Studierende, darunter auch Früh- und Jungstudierende, international Freiwilligendienstleistende sowie Bewerberinnen und Bewerber in Auswahlverfahren eingeführt oder ausgeweitet werden.2

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Künftig sollen Studierende unfallversichert sein, wenn sie für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen außerhalb des räumlichen Bereichs ihrer Hochschule tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII). Dies kann für Studierende eine verbesserte Absicherung gegen die gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls bedeuten. Infolgedessen kann das Abschließen einer privaten Unfallversicherung entfallen.
  • Zudem sollen Bewerberinnen und Bewerber gesetzlich unfallversichert sein, wenn sie an einem Personalauswahlverfahren teilnehmen, zu dem der potentielle Arbeitgeber auffordert bzw. darin eingewilligt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b SGB VII). Dies kann junge Menschen, die sich eigeninitiativ auf eine Stelle beworben haben, vor potentiell hohen Kosten infolge eines Unfalls bewahren und für sie eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung im Falle eines Unfalls bedeuten.
  • Des Weiteren sollen auch Freiwilligendienstleistende des Programmes „weltwärts“ und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes während ihrer Freizeit unfallversichert sein, wenn der Unfall auf ein auslandsspezifisch erhöhtes Risiko zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VII). Dies könnte dazu beitragen, dass junge internationale Freiwilligendienstleistende auch während ihrer Freizeit umfassender vor den gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls geschützt werden und infolgedessen ggf. keine zusätzlichen Versicherungskosten aufbringen müssten.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die an einer Hochschule studieren. Nach statistischen Angaben waren im Wintersemester 2021/2022 rund 2,9 Millionen Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben.3 Darunter fallen auch sog. Früh- oder Jungstudierenden, die schon als Schülerinnen und Schüler, d.h. noch während ihrer Schulzeit, aufgrund besonderer Begabung und Interesse, an Lehrveranstaltungen einer Hochschule teilnehmen.4

Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen im Alter bis 27 Jahren, die auf Einladung eines Unternehmens an einem Personalauswahlverfahren teilnehmen.

Zudem werden auch junge Menschen im Alter bis 27 Jahren, die einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten, als Normadressatinnen und -adressaten erfasst. Rund 3.500 junge Menschen absolvieren jährlichen einen Freiwilligendienst des Programms „weltwärts“ und 2.238 junge Menschen leisteten im Jahrgang 2021/2022 einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst.5

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Umwelt/Gesundheit

Jugendrelevante Auswirkungen

Erweiterter Unfallversicherungsschutz für Studierende, international Freiwilligendienstleistende und Bewerberinnen und Bewerber in Personalauswahlverfahren

§§ 2 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 8c und d; 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VII.

Der Unfallversicherungsschutz für Studierende soll künftig in gleichem Umfang für Früh- und Jungstudierende bestehen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8d SGB VII. Alle Studierenden sollen in Zukunft auch dann unfallversichert sein, wenn sie für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen außerhalb des räumlichen Bereichs ihrer Hochschule tätig werden, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8c Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII). Weiterhin sollen Bewerberinnen und Bewerber auch dann gesetzlich unfallversichert sein, wenn sie an einem Personalauswahlverfahren teilnehmen, zu dem der potentielle Arbeitgeber auffordert bzw. darin eingewilligt hat, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3b SGB VII.

Schließlich sollen auch Freiwilligendienstleistende der Programme „weltwärts“ und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes von einem erweiterten Versicherungsschutz im Ausland erfasst werden. Sie sollen in Zukunft auch während ihrer Freizeit unfallversichert sein, wenn der Unfall auf ein auslandsspezifisch erhöhtes Risiko zurückzuführen ist, vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VII.

Die Erweiterung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf Studien- oder Prüfungsleistungen außerhalb des räumlichen Bereichs der Hochschule kann für Studierende eine verbesserte Absicherung gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls bedeuten. Zum Beispiel wenn infolge eines Unfalls Fahr- oder Transportkosten entstehen. Zugleich können Betroffene, eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung erhalten.6 Bislang unterstehen Studierende lediglich einem gesetzlichen Unfallschutz, wenn sie die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule erbringen.7 Dadurch, dass studentische Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Eigenart nicht in den Räumlichkeiten der Hochschule durchgeführt werden können, wie z.B. Meinungsumfragen auf der Straße oder geologische Untersuchungen, im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst werden sollen, müssen Studierende ggf. nunmehr keine private Unfallversicherung abschließen, um während dieser Tätigkeiten unfallversichert zu sein.8 Dies wiederum kann für sie eine Kostenersparnis bedeuten, die sie finanziell entlastet werden können. Zudem ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Studierenden nicht weiß, dass sie derzeit bei diesen Tätigkeiten nicht gesetzlich unfallversichert sind.

Die Neuregelung, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Studierende künftig auch Jung- und Frühstudierende in gleichem Umfang umfassen soll, kann für die Betroffenen ebenso einen verbesserten Versicherungsschutz und damit verbunden eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung bedeuten sowie eine finanzielle Entlastung darstellen. Bislang sind Jung- und Frühstudierende lediglich in einzelnen Bundesländern vom gesetzlichen Versicherungsschutz umfasst, sodass ein Großteil dieser Studierenden keinen gesetzlichen Unfallsschutz während ihres Frühstudiums hat. und ggf. demzufolge eine private Unfallversicherung abschließt.9 Für Betroffene entfallen nunmehr die Kosten einer privaten Unfallversicherung, die sie z.B. im Falle eines Unfalls, auf dem Universitätsgelände oder auf dem Hin- und Rückweg absichert.

Die Vereinheitlichung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für Bewerberinnen und Bewerber in Personalauswahlverfahren kann dazu führen, dass künftig Personen, die sich eigeninitiativ auf eine Stelle beworben haben, eine verbesserte Absicherung gegen die gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls erhalten. Derzeit gilt dieser Schutz lediglich für Personen, die sich nach Aufforderung des Jobcenters oder der Bundesagentur für Arbeit auf eine Stelle beworben haben.10 Von dem erweiterten gesetzlichen Versicherungsschutz können insbesondere junge Menschen profitieren, da diese häufig befristet beschäftigt sind11 und auch zu Beginn ihres Berufslebens häufiger als andere Altersgruppen Bewerbungsprozesse durchlaufen und somit fortan im Rahmen der Personalauswahlverfahren im Falle eines Unfalls abgesichert sind.

Die Sicherstellung eines erweiterten Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bei Freiwilligendiensten im Ausland könnte dazu beitragen, dass junge internationale Freiwilligendienstleistende auch während ihrer Freizeit umfassender vor den finanziellen und gesundheitlichen Folgen eines Unfalls geschützt werden. Für die Gewährleistung eines Versicherungsschutzes kann es in solchen Fällen derzeit notwendig sein, eine private Unfallversicherung abzuschließen. Durch die Neuregelung wäre dies zukünftig von dem gesetzlichen Schutz abgedeckt, wodurch Betroffene ggf. keine zusätzlichen Versicherungskosten aufbringen müssten. Dies kann möglicherweise die Entscheidung zur Aufnahme eines internationalen Freiwilligendienstes begünstigen.

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz)“, 21. Februar 2024, 1.
  2. Vgl. „Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz“, 2.
  3. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Bildung, Forschung und Kultur. Hochschulen.“, 2024, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Hochschulen/_inhalt.html (zuletzt abgerufen am 29.02.2024).
  4. Vgl. „Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz“, 21.
  5. Vgl. weltwärts, „Presseinformationen“, 2024, https://www.weltwaerts.de/de/presse-ueber-weltwaerts.html (zuletzt abgerufen am 29.02.2024); Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Auflistung der Freiwilligen im Internationalen Jugendfreiwilligendienst (Jahrgang 2021/2022)“, 2022, https://www.daten.bmfsfj.de/resource/blob/200180/63626373f62babc4beb0baeb369496a1/22-datei-internationalen-jugendfreiwilligendienst-im-jahrgang-21-22-data.xlsx (zuletzt abgerufen am 29.02.2024).
  6. Vgl. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V, „Medizinische Versorgung“, 2024, https://www.dguv.de/de/reha_leistung/med-versorgung/index.jsp (zuletzt abgerufen am 06.03.2024).
  7. Vgl. „Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz“, 20.
  8. Vgl. „Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz“, 21.
  9. Vgl. „Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz“, 15.
  10. Vgl. „Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz“, 12.
  11. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Jugend in Zahlen“, 2024, https://www.destatis.de/DE/Im-Fokus/Jahr-der-Jugend/_inhalt.html (zuletzt abgerufen am 05.03.2024).

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