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Versuch des Cybergroomings

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings (Stand: 11.04.2019)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
08.05.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Digitales, Freizeit, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-14, Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Erwerbslose, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Ziel des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings“ ist es, einen strafrechtlich umfassenden Schutz von Kindern zu gewährleisten, wenn Täterinnen und Täter „insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken“.1 Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, welches die Anbahnung sexueller Kontakte zum Zweck hat.2 Die Strafbarkeit des Cybergroomings durch Vollendung der Tat ist schon jetzt erfasst, vgl. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Neu ist, dass nun auch bereits der Versuch des Cybergroomings gem. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB unter Strafe gestellt werden soll: Dies dann, wenn eine Vollendung der Tat einzig daran scheitert, dass die Täterin bzw. der Täter sich irrt und glaubt, auf ein Kind unter 14 Jahren einzuwirken, obwohl sie bzw. er in Wirklichkeit mit einer oder einem Jugendlichen, Erwachsenen oder sogar nur einer computergeschaffenen Phantomfigur kommuniziert,3 vgl. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB.
    Des Weiteren wird die Subsidiaritätsklausel des § 184i Abs. 1 StGB eingeschränkt. Bislang trat diese Vorschrift hinter alle anderen Vorschriften zurück, die eine schwerere Strafe für die Tat vorsehen. Nunmehr gilt dies nur noch für Vorschriften desselben Abschnitts. Die Norm tritt mithin nur zurück, wenn Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, also Vorschriften mit derselben Schutzrichtung, mit schwererer Strafandrohung begangen werden.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Für den Jugend-Check relevante Gruppen sind zum einen die der Normadressatinnen und -adressaten als potentielle junge Täterinnen und Täter bis 27 Jahre. Zum anderen sind dies diejenigen betroffenen jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die durch die Norm geschützt werden sollen. Nach statistischen Angaben beträgt der Anteil der Zwölf- und Dreizehnjährigen, die das Internet täglich nutzen, circa 85 Prozent.7 Dies lässt darauf schließen, dass eine Vielzahl junger Menschen in dieser Alterskohorte betroffen sein kann.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Digitales, Freizeit, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Der Entwurf kann zu einem umfassenderen Schutz vor sexueller und psychischer Gewalt für Minderjährige unter 14 Jahren führen. Dies, indem Täterinnen und Täter, die sich das Vertrauen dieser jungen Menschen auf digitalem Wege erschleichen wollen, um letztlich an ihnen sexuelle Handlungen vornehmen oder pornografische Aufnahmen von ihnen anfertigen zu können, für solche erschleichenden, vorbereitenden Handlungen künftig belangt werden sollen.
    Junge Menschen haben einen zumeist ungehinderten Zugang zum Internet und besitzen eigene internetfähige Endgeräte, mit denen sie jederzeit digital aktiv sein können.9 Das Risiko für diese betroffene Gruppe bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Opfer sexuellen Missbrauchs, insbesondere des Cybergroomings zu werden, hat sich durch die zunehmende Digitalisierung, zum Beispiel durch vermehrte Smartphone-Nutzung, stark erhöht.10 Die neu eingeführte Versuchsstrafbarkeit kann daher eine wesentliche Rolle bei der Abwehr dieser Gefahr für junge Menschen spielen.
    Die Einführung der Versuchsstrafbarkeit im Falle eines untauglichen Versuches des Cybergroomings kann für den Schutz der psychischen Gesundheit junger Menschen, insbesondere für deren ungestörte sexuelle Entwicklung, eine zentrale Rolle spielen. Denn hierdurch können nunmehr Taten unter Strafe gestellt werden, die sich beispielsweise gegen Ermittlungspersonen gerichtet haben, die Täterin oder der Täter dies jedoch nicht wusste. Wird Letztere oder Letzterer sodann wegen ihres oder seines untauglichen Versuches verurteilt, kann dies abschreckend wirken und künftigen Taten dieser Personen entgegenwirken. Damit kann sich letztlich der von der Norm ausgehende Schutzgedanke für unter 14-jährige Kinder verwirklichen, die dann entsprechend weniger von schweren psychischen Folgeschäden,11 wie posttraumatischen Belastungsstörung oder Entwicklungsstörungen,12 betroffen sein könnten.
    Darüber hinaus kann mit dieser Neuregelung ein Beitrag zu einem „gesicherten digitalen Rechtsraum“13 geleistet werden. Wird ein solch digitaler Raum als sicherer angesehen, wird unter 14-Jährigen gegebenenfalls von den Eltern ein größerer digitaler Handlungsspielraum zugestanden, was im Hinblick auf die soziale Bedeutung digitaler Präsenz eine zentrale Rolle bei deren Verselbstständigung und Pflege sozialer Beziehungen spielen kann. Zudem wird ihnen – ebenso wie den Täterinnen und Tätern – nochmals verdeutlicht, dass es sich bei Cybergrooming um ein nicht nur gesellschaftliches, sondern auch rechtlich missbilligtes Unterfangen handelt, was zur Bildung eines entsprechenden Unrechtsbewusstseins beitragen kann. Dieses, also insbesondere auch das Wissen von Cybergrooming Betroffener um die Rechtswidrigkeit einer Handlung, ist Voraussetzung dafür, dass sie sich dagegen zur Wehr setzen und somit ihre eigenen Rechte, wie das auf körperliche Unversehrtheit, zu schützen im Stande sind.14
    Durch die Änderung der Subsidiaritätsklausel des § 184i Abs. 1 StGB können grundsätzlich auch höhere Strafandrohungen erfolgen bzw. die Tat der sexuellen Belästigung im Schuldspruch des Urteils berücksichtigt werden. Die gegebenenfalls parallele Berücksichtigung der sexuellen Belästigung, § 184i Abs. 1 StGB, neben anderen Straftatbeständen außerhalb dieses Abschnitts des Strafgesetzbuches spiegelt die psychische Belastungslage der Opfer sexueller Gewalt, die diese oftmals als belastender als eine nicht sexuelle ausgerichtete strafbare weitere Handlung, wie die Körperverletzung, empfinden,15 wider. Dies kann die psychische Aufarbeitung des Erlebten und entsprechend Abgeurteilten fördern. Zudem würde sodann die Tat auch im polizeilichen Führungszeugnis erscheinen. Dies könnte verhindern, dass nicht geeignete Personen mit einer Bewerbung für eine Position, in der Kinder in einem Betreuungs- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen stehen, erfolgreich sind.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 11. April 2019, 1.
  2. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 1.
  3. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 6f., 9.
  4. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 11. April 2019, 1.
  5. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 1.
  6. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 6f., 9.
  7. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“ (Stuttgart: Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs), 2018), 31.
  8. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“ (Stuttgart: Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs), 2018), 31.
  9. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 4; Vgl. Feierabend, Rathgeb, und Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“, 6, 31.
  10. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 4; Vgl. Daniel Hajok, „Sexualisiertes Austauschhandeln und sexuelle Belästigungen bei WhatsApp, Instagram & Co. Erfahrungen und Sichtweisen Jugendlicher“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 53 ff.
  11. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 4.
  12. Vgl. Frederic Vobbe und Katharina Kärgel, „Sexualisierte Gewalt mit digitalem Medieneinsatz. Herausforderungen und Handlungsfelder im fachpädagogischen Umgang“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 49.
  13. Vgl. Thomas-Gabriel Rüdiger, „Braucht der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet eine digitale Generalprävention?“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 59.
  14. Vgl. Rüdiger, 59.
  15. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 6.
  16. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 4; Vgl. Feierabend, Rathgeb, und Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“, 6, 31.
  17. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 4; Vgl. Daniel Hajok, „Sexualisiertes Austauschhandeln und sexuelle Belästigungen bei WhatsApp, Instagram & Co. Erfahrungen und Sichtweisen Jugendlicher“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 53 ff.
  18. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 4.
  19. Vgl. Frederic Vobbe und Katharina Kärgel, „Sexualisierte Gewalt mit digitalem Medieneinsatz. Herausforderungen und Handlungsfelder im fachpädagogischen Umgang“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 49.
  20. Vgl. Thomas-Gabriel Rüdiger, „Braucht der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet eine digitale Generalprävention?“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 59.
  21. Vgl. Rüdiger, 59.
  22. Vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming“, 6.

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