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Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) (Stand 11.01.2024)

Verantwortliches Ressort:
Justiz
Veröffentlichung vom:
15.01.2024
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-18, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Auszubildende, Berufstätige, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Der Entwurf eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes ist Teil des Bürokratieabbaupaketes der Bundesregierung und soll formulierte Vorhaben des Koalitionsvertrages umsetzen.1 Übergeordnetes Ziel des ressortübergreifenden Gesetzesentwurfs ist es, u.a. die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung durch Verringerung von übermäßiger Bürokratie und Beschleunigung von Verwaltungsvorgängen zu entlasten.2 In diesem Zusammenhang sollen in einzelnen Bundesgesetzen formale Anforderungen herabgesetzt und Maßnahmen zum Bürokratieabbau festgesetzt werden. Solche Änderungen sind beispielsweise im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorgesehen.3

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Künftig soll für fast alle schriftlichen Handlungen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz vorsieht, die Einhaltung der Textform ausreichend sein (§ 1a JArbSchG). Dies kann für junge Arbeitnehmende sowie Auszubildende eine Erleichterung ihres Arbeitsalltags bedeuten, da digitale Kommunikationswege die präferierten und vertrauten Kommunikationswege junger Menschen sind.
  • Die Verpflichtung zur physischen Auslage einer Kopie des Gesetzesinhalts des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb oder der Dienststelle soll aufgeweicht werden. Künftig sollen diese Inhalte vereinfacht bereitgestellt werden können, z.B. auch über die im Betrieb gängigen Informationswege wie z.B. Intranet (§ 47 JArbSchG). Diese vereinfachte Bereitstellung soll auch für Informationen über Arbeits- und Pausenzeiten gelten (§ 48 JArbSchG). Diese Vereinfachungen können dazu führen, dass junge Arbeitnehmenden diese Informationen eher wahrnehmen und bei Unwissenheit nachschauen. Die Anpassung könnte somit den Informationszugang erleichtern und etwaigen Unsicherheiten über rechtliche Fragestellungen im Hinblick auf den Jugendarbeitsschutz verringern.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 18 Jahren, die z.B. eine Ausbildung oder ein duales Studium absolvieren oder einem Nebenjob nachgehen und für die die Regelungen des JArbSchG durch ihre Arbeitgeber einzuhalten sind.4

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit

Jugendrelevante Auswirkungen

Vereinfachte Bereitstellung der Inhalte des Jugendarbeitsschutzes

§§ 1a; 47; 48 JArbSchG

Künftig sollen alle schriftlichen Handlungen, die das JArbSchG vorsieht, mit Ausnahme von § 21a Abs. 2 JArbSchG, auch in Textform vorgenommen werden können, vgl. § 1a JArbSchG.5 Textform meint, dass sodann diese Handlungen beispielsweise auch einfach via E-Mail und ohne eigenhändige Unterschrift erfolgen können.6 Derzeit sieht das JArbSchG für alle schriftlichen Handlungen die Schriftform vor, wonach alle Schriftstücke auch eigenständig unterschrieben werden müssen.7

Daneben soll die derzeitige Verpflichtung zur physischen Auslage einer Kopie des Gesetzesinhalts des JArbschG und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb oder der Dienststelle aufgeweicht werden. So sollen fortan diese Inhalte vereinfacht bereitgestellt werden können, z.B. auch über die im Betrieb gängige Informations- und Kommunikationstechnik, vgl. § 47 JArbSchG.8 Dieselben erleichterten Veröffentlichungsregelungen sollen zudem für die Infoformationen über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie die Pausenzeiten gelten, vgl. § 48 JArbSchG.9

Das Vorhaben, dass künftig die Textform bei schriftlichen Handlungen im Kontext des JArbSchG ausreichend soll, kann für betroffenen jungen Arbeitnehmende oder Auszubildende  eine Erleichterung ihres Arbeitsalltages bedeuten.10 Insbesondere junge Menschen sind mit der Nutzung digitaler Kommunikationswege vertraut, um sich formell mit Behörden oder Unternehmen auszutauschen, sodass für sie das Verfassen einer E-Mail schneller und weniger umständlich sein kann, als beispielsweise das persönliche Verfassen von Briefen.11 Zudem müssen junge Menschen diese Dokumente dann nicht erst ausdrucken und sie dann unterschrieben versenden oder wieder einscannen. Damit werden junge Menschen dahingehend entlastet, dass sie keinen Drucker o.ä. benötigen.

Die Aufweichung der Art der Bereitstellung der verpflichtenden Inhalte, die der Betrieb oder die Dienststelle den Jugendlichen zur Kenntnisnahme und Information zur Verfügung zu stellen hat, kann dazu führen, dass die betroffenen jungen Menschen einen erleichterten Zugang zu den Informationen erhalten, auch wenn sie nicht physisch im Betrieb oder der Dienststelle anwesend sind.12 Im Hinblick auf moderne, digitale Arbeitsweisen entspricht diese Art von Informationsbereitstellung eher den aktuellen Anforderungen und Gewohnheiten. Wenn die Informationen über Pausen und Arbeitszeiten beispielsweise online, z.B. im Intranet des Betriebs oder der Dienststelle zugänglich sind, könnte dies dazu führen, dass die jungen Arbeitnehmenden die Informationen über den Jugendarbeitsschutz auch eher wahrnehmen und bei Unwissenheit nachschauen. Die Anpassung könnte somit den Informationszugang erleichtern und etwaige Unsicherheiten über rechtliche Fragestellungen im Hinblick auf den Jugendarbeitsschutz verringern.

  1. Vgl. „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“, 11. Januar 2024, 38.
  2. Vgl. „Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“, 1, 38, 39.
  3. Vgl. „Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“, 27, 28.
  4. Es gilt der Anwendungsbereich des JArbSchG, vgl. §§ 1 Abs. 1; 2 JArbSchG.
  5. Vgl. „Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“, 28.
  6. Vgl. § 126b BGB.
  7. Vgl. § 126 BGB.
  8. Vgl. „Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“, 28.
  9. Vgl. „Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“, 28, 90.
  10. Vgl. „Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“, 90.
  11. Vgl. United internet media, „DACH-Studie ‚E-Mail-Nutzung in der Young Generation‘“, 2021, https://www.united-internet-media.de/fileadmin/uim/media/presse/pressemitteilungen/2021/2021-05-12_UIM_PM_DACH_Young_Generations_FINAL.pdf.
  12. Vgl. „Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“, 90.

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