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Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (aktualisiert)

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (Stand: 29.03.2023)

Verantwortliches Ressort:
Inneres und Heimat
Veröffentlichung vom:
03.04.2023
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung soll das Aufenthaltsrecht einwanderungsfreundlicher gestaltet werden. Ziel ist es, den bereits bestehenden Fachkräfteengpässen entgegenzuwirken und die Innovations- und Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik zu sichern.1 Durch gezielte und gesteuerte Zuwanderungsregulierungen sollen Fachkräfte gewonnen werden und qualifizierte Drittstaatsangehörige, die sich aus diversen Gründen bereits in der Bundesrepublik aufhalten, eine bessere Bleibeperspektive erhalten. Dies betrifft u.a. Menschen mit verschiedenen Aufenthaltsmodalitäten in Qualifizierungsphasen, die aus Drittstaaten nach Deutschland kommen und hier bspw. ein Studium oder einen Sprachkurs belegen.2

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Künftig soll die Altersgrenze der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung für junge Menschen aus Drittstaaten von 25 auf 35 Jahre angehoben werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dadurch können mehr junge Menschen von der Möglichkeit eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland Gebrauch machen.
  • Zudem soll es künftig Menschen mit dem Aufenthaltstitel der Aufenthaltserlaubnis, z.B. zum Zwecke des Studiums oder zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs möglich sein, in einem höherem Umfang einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (u.a. 16b Abs. 3 S. 1 AufenthG; § 16f Abs. 3 S. 4 AufenthG) und z.T. eine größere Wahlfreiheit bei der Suche gestattet werden (§ 16b Abs. 3 S. 3 und 4 AufenthG). Den betroffenen jungen Menschen kann dies zum einen zu einem höheren Verdienst verhelfen, zum anderen können sich die gewonnen Erfahrungen förderliche auf die weitere Integration in Deutschland auswirken.
  • Zukünftig soll auch während der Berufsausbildung oder vor Abschluss des Studiums ein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis möglich sein, soweit die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für die jeweilige Aufenthaltserlaubnis erfüllt (§§ 16a Abs. 1 S. 2, 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG). Das kann junge Menschen betreffen, die z.B. ihr aufgenommenes Studium oder ihr Ausbildungsvorhaben nicht fortsetzen wollen, wenn dieses nicht ihren Vorstellungen und Erwartungen entspricht. Sie haben dann die Möglichkeit, z.B. eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, wodurch sich für sie auch andere Bleibeperspektiven jenseits der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis eröffnen können.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die in Deutschland leben und eine Staatsangehörigkeit aus Drittstaaten haben. Davon betroffen sind unter anderem junge Menschen, die aus einem Drittstaat nach Deutschland gekommen sind, um hier eine Ausbildung, einen Sprachkurs oder ein Studium zu absolvieren. In den Jahren zwischen 2006 und 2021 haben 612.000 internationale Studierende aus Nicht-EU-Staaten erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium in Deutschland erhalten. Die meisten von ihnen kamen aus China, den USA und Russland.3

Daneben sind auch junge Menschen betroffen, die aus Drittstaaten kommen und bereits in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu Bildungszwecken sind und nun auf der Suche nach einer Anstellung sind und weiterhin in Deutschland, ggf. auch mit hierfür anderen notwendigen Aufenthaltserlaubnissen, bleiben möchten.

Letztlich sind auch Menschen aus Drittstaaten betroffen, die ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen möchten.

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit

Jugendrelevante Auswirkungen

Anhebung der Altersgrenzen bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche

§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG

Künftig soll die Altersgrenze der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung um zehn Jahre angehoben werden. Anstelle der bisherigen Altersgrenze, die bei Vollendung des 25. Lebensjahres liegt, sollen nunmehr Drittstaatsangehörige bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungssuche stellen können, vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Die Anhebung der Altersgrenze von 25 auf 35 Jahre bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungssuche von Menschen aus Drittstaaten erweitert zunächst den Berechtigtenkreis der möglichen Antragstellenden.4 Vor allem wenn die betroffenen Personen sich in Deutschland befinden und sich ggf. bereits Deutschkenntnisse angeeignet haben oder andere Integrationsleistungen erbracht haben, kann die Anhebung der Altersgrenze den hieran interessierten jungen Menschen Möglichkeiten eröffnen, mit dem Absolvieren einer Ausbildung eine langfristige Bleibeperspektive zu erhalten. In diesem Sinne werden auch schon vor der Altersgrenze von 35 Jahren neue Perspektiven für junge Erwachsene eröffnet, was ihnen ihre berufliche Planung vereinfachen kann. Zudem könnten sich durch die Anhebung der Altersgrenze betroffene junge Menschen auch mit Mitte 20 noch einmal beruflich neu orientieren, wenn sie berufliche Veränderungen anstreben.

Anpassung der Erwerbstätigkeits-Modalitäten der Aufenthaltserlaubnis

§§ 16b Abs. 3 S. 1, S. 3, S. 4, 16d Abs. 1 S. 4, Abs. 2, Abs. 4 S. 3, 16f Abs. 3 S. 4, 17 Abs. 3 S. 1 AufenthG

Mit dem Gesetz sollen Regelungen über die Erwerbstätigkeit für verschiedene Formen der Aufenthaltserlaubnis angepasst werden.

Der zulässige Umfang einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium soll sich für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums gem. § 16b AufenthG erhöhen. War bisher eine Erwerbstätigkeit von 120 Tagen pro Jahr erlaubt, soll nunmehr eine Erwerbstätigkeit von bis zu 140 Tagen im Jahr zulässig sein, vgl. § 16b Abs. 3 S. 1 AufenthG. Neben der Anpassung des Umfangs der erlaubten Beschäftigung soll auch die für inländische Studierende bereits geltende Werkstudenten-Regelung übernommen werden.5 Den Inhaberinnen und Inhabern soll durch die Regelung eine Wahlfreiheit eröffnet werden, in welcher Form sie die Beschäftigung ausüben möchten, vgl. § 16b Abs. 3 S. 3 und 4 AufenthG.

Zudem soll es Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen künftig möglich sein, in einem höheren Stundenumfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Umfang der erlaubten Nebenbeschäftigung soll von zehn auf 20 Stunden pro Woche angehoben werden, vgl. §§ 16d Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 3 AufenthG. Daneben soll die Einschränkung über die Art der erlaubten Nebenbeschäftigung in § 16d Abs. 2 AufenthG wegfallen.

Zusätzlich soll zukünftig bei einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16f Abs. 1 Var. 1 AufenthG zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs sowie bei einer Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes gem. § 17 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG die Beschäftigung in einem Umfang von zwanzig Stunden pro Woche erlaubt sein, vgl. § 16f Abs. 3 S. 4, 17 Abs. 3 S. 1 AufenthG.6

Durch die erweiterten Möglichkeiten einer Aufnahme von Erwerbsarbeit für ausländische Studierende können sich für die betroffenen jungen Menschen verschiedene Auswirkungen ergeben. In erster Linie ermöglicht eine Erwerbsarbeit im höheren Umfang ein höheres Einkommen und somit mehr finanzielle Absicherung im täglichen Leben. Dazu zählen neben den in Universitätsstädten häufig hohen Mieten auch gestiegene Kosten für Lebensmittel und Heizkosten. Junge Menschen aus Drittstaaten, die alleine zum Studium nach Deutschland gekommen sind, können dabei ggf. nicht auf familiäre Netzwerke zurückgreifen, die sie finanziell unterstützen können. Durch die Werkstudenten-Regelung und die Anhebung des Arbeitszeitkontingentes kann eine größere Bandbreite von Nebenjobs angenommen werden, auch solche, die erst ab einem bestimmten Stundenumfang angeboten werden. Dazu gehören z.B. Werkstudenten-Jobs in den Semesterferien, die über einem bestimmten Zeitraum in Vollzeit aufgenommen werden. Hiermit einhergehend können durch ein Mehr von Nebentätigkeiten auch wertvolle Kontakte geknüpft und Berufserfahrungen gesammelt werden, die ggf. bei weiterem Verbleib im Deutschland auch für die Jobsuche nach Abschluss des Studiums von Vorteil sein können. Jedoch sollten diese Effekte nicht überschätzt werden, da sich der mögliche Arbeitsumfang für Studierende um höchstens 20 Tage pro Jahr erhöht, was den Zuverdienst und die Erfahrungswerte nicht übermäßig steigern dürfte.

Des Weiteren können die Verdopplung des möglichen Beschäftigungsumfangs sowie die Öffnung bei der Arbeitsplatzwahl für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen eine Erleichterung bei der Jobsuche in Deutschland darstellen. Denn für sie ist es nun möglich, eine Nebenbeschäftigung anzunehmen, die nicht im Bereich ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation liegt. Dadurch können insbesondere junge Menschen, die noch wenig Erfahrung in ihrem erlernten Beruf haben bzw. die noch nicht sicher sind, ob sie diesen Beruf auch langfristig ausüben wollen, auch andere Berufsfelder kennenlernen. Zudem kann die Erwerbsaufnahme deutlich vereinfacht werden, da es für sie geringere Einschränkungen bei der der Wahl des Nebenjobs gibt. So können diese jungen Menschen die Zeit, bis ihr Anerkennungsverfahren abgeschlossen ist, mit der Ausübung eines anderen Nebenerwerbs überbrücken. Dadurch können sie ein Einkommen erwirtschaften, was ihnen helfen kann, schneller in Deutschland Fuß zu fassen.

Auch die Aufhebung eines Erwerbstätigkeitsverbotes für Teilnehmende eines Sprachkurses, kann die eben genannten finanziellen Auswirkungen mit sich bringen. Darüber hinaus könnte sich die Aufnahme einer sprachkursbegleitenden Erwerbsarbeit weiterhin förderlich auf die Aneignung von Deutschkenntnissen auswirken, insbesondere wenn die Arbeitssprache Deutsch ist und mit Kolleginnen und Kollegen auf Deutsch kommuniziert wird. Somit könnte auch hierüber eine Integration befördert werde, da Sprachkenntnisse allgemein „als wichtigste Kompetenz für Immigrantinnen angesehen werden“.7

Vereinfachte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

§§ 18a S. 1, 2, 18b S. 1, 2, ; § 20 Abs. 2 S. 2 AufenthG

Mit der Gesetzesänderung soll die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gem. §§ 18a, b AufenthG erleichtert werden.8

Zudem soll die Begrenzung der Art der Beschäftigung entfallen, so dass die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung nicht-reglementierter Berufe befähigt. Letztlich soll durch die Anpassung der Rechtsvorschrift als Soll-Vorschrift verdeutlicht werden, dass eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel erfolgt, vgl. §§ 18a S. 1, 18b S. 1 AufenthG.9

In Zukunft soll darüber hinaus ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis bestehen, soweit die Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung oder zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Abschnitt 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes) beantragt wird, vgl. §§ 18a S. 2, 18b S. 2 AufenthG. Ferner soll mit der Neustrukturierung des § 20 AufenthG die Erteilungsdauer für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AufenthG vereinheitlicht und für alle Fallgruppen auf 18 Monate angeglichen werden, vgl. § 20 Abs. 2 S. 2 AufenthG.10 Dies betrifft die Aufenthaltstitel der §§ 16a, 16b, 16c, 16d, 18d, 18f AufenthG, vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AufenthG. Bei diesen Aufenthaltstiteln handelt es sich unter anderem um die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der qualifizierten Berufsausbildung und des Studiums (§ 16a, b AufenthG).

Die geplante Soll-Vorschrift zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung kann jungen Menschen den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen bzw. erleichtern. Ebenso kann der geplante Rechtsanspruch zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u.a. für ausländische Absolventinnen und Absolventen einer deutschen Berufsqualifizierung für die Betroffenen zu einer schnelleren Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung führen. Der Rechtsanspruch kann dafür sorgen, dass eine ggf. bestehende Ungewissheit über den weiteren Verbleib in Deutschland zügiger ausgeräumt wird. Durch den geplanten Entfall einer Begrenzung der Art der Beschäftigung können den jungen Bewerberinnen und Bewerbern künftig mehr Möglichkeiten zur Berufsausübung offen stehen. Vor allem für jüngere Menschen, für die eine in Deutschland erworbene Berufsqualifikation zumeist den ersten Abschluss zur Ausübung einer Erwerbsarbeit darstellt, ist die zügige Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Sinne der Sicherung des Lebensunterhalts und der Integration von zentraler Bedeutung. Dies ist insbesondere relevant, da rund ein Drittel aller Studierenden aus Drittstaaten auch langfristig – für zehn Jahre oder länger – in Deutschland bleibt.11

Die Vereinheitlichung und Verlängerung der Erteilungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse zur Arbeitsplatzsuche kann den betroffenen Absolventinnen und Absolventen etwas Druck bei der Planung ihres weiteren Aufenthalts in Deutschland nehmen. Sie können sich so gezielter auf gewünschte Stellenausschreibungen bewerben und so ggf. eine langfristige Bleibeperspektive in Deutschland erhalten. Nichtsdestotrotz könnte jedoch auch die geplante Verlängerung nicht ausreichend sein, um tatsächlich einen Job zu finden, der den Qualifikationen und Vorstellungen der jungen Absolventinnen und Absolventen gerecht wird.

Mögliche Durchlässigkeit zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken

§§ 16a Abs. 1 S. 2, 16b Abs. 4 S. 1, 17 Abs. 3 S. 2 AufenthG

Zukünftig soll auch während der Berufsausbildung oder vor Abschluss des Studiums ein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis möglich sein, soweit die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltstitel erfüllt, vgl. §§ 16a Abs. 1 S. 2, 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG. Nicht möglich soll die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 19c Abs. 1 AufenhtG12 sein, vgl. §§ 16a Abs. 1 S. 2, 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG.

Eine weitere Neuregelung soll zudem den Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 17 AufenthG, d.h. zum Zwecke der Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes, zu einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 19c Abs. 2 AufenthG zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung ermöglichen, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann, vgl. § 17 Abs. 3 S. 2, 19c Abs. 2 AufenthG.

Die Beseitigung bestehender Zweckwechselverbote zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken erhöht für die betroffenen jungen Menschen die Flexibilität ihres Aufenthalts und damit auch ihre Bleibemöglichkeiten. Das kann junge Menschen betreffen, die z.B. ihr aufgenommenes Studium oder ihr Ausbildungsvorhaben nicht fortsetzen wollen, wenn dieses nicht ihren Vorstellungen und Erwartungen entspricht. Sie haben dann die Möglichkeit, z.B. eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, wodurch sich für sie auch andere Bleibeperspektiven jenseits der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis eröffnen können. Diese neue Bleibeperspektive kann jungen Menschen ermögliche, in Deutschland und ihrem sozialen Umfeld zu verbleiben.

Anmerkungen und Hinweise

Abschließend sei zum Thema der Nebenbeschäftigung erwähnt, dass auch weiterhin das Verbot zum Ausüben einer Nebenbeschäftigung für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland, die in Deutschlandland einen befristeten Schüleraustausch absolvieren, bestehen bleibt, vgl. § 16f Abs. 3 S. 4 AufenthG.13 Dies kann für die betroffenen jungen Menschen mit finanziellen Einschränkungen einhergehen.

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“, 29. März 2023, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“, 2.
  3. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Ein Drittel der internationalen Studierenden bleibt langfristig in Deutschland“, Pressemitteilung Nr. 435 vom 12. Oktober 2022, 2022, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/10/PD22_435_12.html (Zuletzt aufgerufen am: 16.01.2023).
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“, 96.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“, 87.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“, 96.
  7. Julia Campos, „Durch Spracherwerb zur Erwerbsarbeit? Eine empirische Fallstudie zur Bedeutung von Sprache im Kontext der Arbeitsmarktqualifizierung“ (Band 47, LMU München, 2020), 44, https://edoc.ub.uni-muenchen.de/27818/1/Campos_Julia.pdf (Zuletzt aufgerufen am: 16.01.2023).
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“, 71.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“, 71.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“, 109.
  11. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Ein Drittel der internationalen Studierenden bleibt langfristig in Deutschland“.
  12. § 19c Abs. 1 AufenhtG: Einem Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“, 96.

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