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Wohngeldstärkungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz - WoGStärkG) (Stand: 21.01.2019)

Verantwortliches Ressort:
Inneres, Bau und Heimat
Veröffentlichung vom:
14.03.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, urbane Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Auszubildende, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Das Wohngeldstärkungsgesetz hat das Ziel, dass wieder mehr Personen Wohngeld empfangen können. Die festgestellte Abnahme der empfangsberechtigten Haushalte beruht u.a. auf dem Anstieg von Einkommen, welcher jedoch nur dem Ausgleich der Verbraucherpreisentwicklung dient, dabei aber zu einer Minderung oder dem gänzlichen Verlust des Anspruches auf Wohngeld führt.1 Weiterhin soll die Höhe der Leistung an die aktuellen Entwicklungen des Wohnungsmarktes, die zu fortlaufend steigenden Mieten führen,2 angepasst werden.
    Zur Umsetzung der Zielsetzung sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung der Parameter der Berechnungsformel des Wohngeldes vor. Dies betrifft die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das monatliche Haushaltseinkommen sowie die monatliche Miete, vgl. Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 19 Abs. 1 WoGG.3
    In einem zweiten Schritt soll durch Änderung des § 12 Abs. 1 und 5 WoGG eine neue Mietenstufe VII eingeführt werden, die besonders hohe Mietpreise in Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreisen (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) gezielter abfedern soll.4 Die einzuführende Mietenstufe VII greift bei einer Abweichung der Miete von 35 Prozent und höher vom bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter), vgl. § 12 Abs. 5 WoGG.5 Die Wohngeldleistungen liegen in dieser Mietenstufe um etwa 10 Prozent höher als die Leistungen gemäß Stufe VI.6 Aufgrund dieser Anpassung erhöht sich beispielsweise der maximale Mietbetrag für einen Zweipersonenhaushalt in einer Region, die mehr als 35 Prozent über dem bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter) liegt, um 134 Euro von 633 Euro auf 767 Euro, vgl. § 12 Abs. 1 WoGG.7
    Zudem werden die Miethöchstbeträge an regional unterschiedliche Mietentwicklungen angepasst, vgl. § 12 Abs. 1 WoGG.8 So steigt beispielsweise der Höchstbetrag des Wohngeldes für einen Zweipersonenhaushalt in der Mietenstufe VI von 633 Euro auf 697 Euro.9 Dies entspricht einer Steigerung von etwa 10 Prozent. Die durchschnittliche Steigerung der Miethöchstsätze beträgt 9,13 Prozent.10
    Durch § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WoGG wird die momentan bereits geltende Rechtslage, nach der Auszubildende von der Wohngeldberechtigung ausgeschlossen sind, wenn sie Grundsicherung nach § 27 Abs. 3 des Zweiten Sozialgesetzbuch als Zuschuss erhalten, klargestellt.
    Um sicherzustellen, dass alle Wohngeldbeziehenden zeitnah von der Neuregelung profitieren, werden von Amts wegen neue Bescheide erlassen, ohne dass dafür ein Antrag erforderlich ist, § 42b Abs. 1 WoGG. Zudem soll nach Inkrafttreten des Gesetzes der vormals bewilligte Betrag des Wohngeldes ausgezahlt werden, auch wenn sich bei der Neuberechnung des Wohngeldes ein niedrigerer Betrag ergeben sollte, vgl. § 42b Abs. 1 S. 3 WoGG.11

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die bereits Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen oder dies künftig beantragen wollen. Weitere Betroffene sind Minderjährige, deren Eltern in den Regelungsbereich des WoGG fallen.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit
  • Erwartete Auswirkungen

    Durch die Anpassungen des Wohngeldes können wieder mehr junge Menschen Wohngeld erhalten. Letzteres kann der Höhe nach, je nach Region, künftig großzügiger bemessen ausfallen.
    Nach der letzten Erhöhung bzw. Anpassung des Wohngeldes zum 1. Januar 2016 stieg die Zahl der Wohngeldhaushalte zunächst an.23 Im Jahr 2017 war die Zahl der Empfängerhaushalte bereits rückläufig und sank im bundesdeutschen Schnitt um 6,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.24 Zudem hat die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes aufgrund von Anstiegen bei den Miet- und Verbraucherpreisen abgenommen,25 was dazu führt, dass es immer schwieriger wird, Wohnraum zu finden oder ihn zu finanzieren.26 Insbesondere in Großstädten, die ein größeres Beschäftigungs- und Infrastrukturangebot bieten,27 sind die Mieten im Vergleich zum ländlichen Raum deutlich stärker gestiegen.28
    Die Anpassung des Wohngeldes kann nunmehr insbesondere jungen Menschen die Möglichkeit geben, einen Wohnraum zu mieten, den sie ohne diesen Zuschuss nicht hätten beziehen können. Denn diese Gruppe zeichnet sich durch eine besondere Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarktorientierung aus. Dies führt sie häufig in angebotsreichere aber teurere Großstädte, die ein attraktives Umfeld für Ausbildung oder Studium bieten. Befinden sich junge Menschen dann zum Beispiel in einer Ausbildung mit niedrigem Einkommen und sind nicht berufsausbildungsbeihilfeberechtigt oder ist das Studium dem Grunde nach nicht förderungsfähig im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), besteht die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen, vgl. § 20 Abs. 20 WoGG. Durch diesen Zuschuss könnten Einschränkungen in der Wahl des Ausbildungs- oder Studienortes aufgrund der örtlichen Mietpreise vermieden werden. Auch kann durch das Wohngeld der Wegfall einer vormals bestehenden Förderung nach Leistungen des BAföG aufgefangen werden. Hierzu kann es kommen, wenn Studierende z.B. die Förderhöchstdauer überschreiten. Insgesamt werden mithin sowohl die Zugangs- als auch die Bildungsbedingungen sowie das individuelles Recht auf Wohnsitzfreiheit, welches vom Menschenrecht auf Wohnen abgeleitet wird, gestärkt.29
    Die Anpassung der Parameterwerte und die Erhöhung der Höchstmietsätze können zu materiellen Verbesserungen führen, die auch junge Menschen, die in Familien mit Wohngeldbezug leben, entlasten können. Insbesondere Familien in denen Kinder und Jugendliche aufwachsen, können durch den Bezug von Wohngeld vor einem Bezug von ALG II-Leistungen bewahrt werden, der von Familien als stigmatisierend wahrgenommen werden kann.30 Die breitere finanzielle Unterstützung könnte zudem zu einer selbstbestimmteren Lebensweise beitragen. Dies, weil Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld ihre finanziellen Mittel zum Beispiel für die Teilnahme an Freizeitaktivitäten anstatt zur Zahlung der Miete verwenden können. Zudem verringert sich durch den Bezug von Wohngeld die Armutsrisikoquote der Empfängerhaushalte,31 da sie weniger Einkommen für ihre Miete aufbringen müssen.
    Erhalten Wohngeldberechtigte Leistungen in einem höheren Umfang, könnte sich dies förderlich auf ihre sozialen Beziehungen zu Freunden und Familie auswirken. Denn oftmals befinden sich diese im näheren, ggf. von steigenden Mieten betroffenem, Wohnumfeld.
    Die materiellen Auswirkungen der Erhöhung sollten jedoch nicht überschätzt werden. Denn die Miethöchstsätze steigen im Schnitt um 9,13 Prozent32 im Vergleich zur letzten Erhöhung im Jahr 2016. Dem gegenüber erhöhten sich jedoch die Bruttokaltmieten von Wohngeldhaushalten durchschnittlich um 9,89 Prozent.33

  • Anmerkungen und Hinweise

    Aufgrund der dargestellten Auswirkungen und der Bedeutung des Wohngeldes für bestimmte Gruppen junger Menschen kann eine jährliche Überprüfung der Höhe der Leistungen oder das Vorsehen einer gesetzlichen Regelung, die das Wohngeld entsprechend jährlich anhebt, sinnvoll sein. Hierdurch könnte das Wohngeld an das sich stetig ändernde Preis- und Mietniveau schneller angepasst werden. Die derzeit in einem Rhythmus von zwei Jahren stattfindende Überprüfung und gegebenenfalls zeitnah vorzunehmende Anpassung, vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 WoGG, könnte hingegen zur Folge haben, dass hierdurch das Wohngeld hinter den stetig steigenden Mieten45 zurückbleibt, was ein Erschwernis des Haltens oder Findens von Wohnraum darstellen könnte.
    Selbiges gilt für die Finanzierung von beispielsweise aus Ausbildungsgründen benötigtem Wohnraum in Gebieten der neuen Mietenstufe VII. Denn zwar beträgt die durchschnittliche Erhöhung der Miethöchstsätze durch die Neuzuordnung von der ehemaligen Mietenstufe VI in die neue Mietenstufe VII, für die hauptsächlich im Großraum München gelegenen Gemeinden und Kreise, etwa 21,18 Prozent.46 Da benanntes Gebiet im Jahr 2015 rund 74 Prozent über dem bundesdeutschen Mietenspiegel lag,47 bleibt abzuwarten, inwiefern die Erhöhung dort tatsächlich zu signifikanten Entlastungen in der Bildungsmetropole48 führen kann.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (WoGStärkG)“, 21. Januar 2019, 1 f.
  2. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Preise. Verbraucherpreisindizes für Deutschland- Eilbericht -“, Fachserie 17 Reihe 7, 16. Januar 2019, 9.
  3. Vgl. „WoGStärkG“, 2, 9 f.
  4. Vgl. „WoGStärkG“, 2.
  5. Vgl. „WoGStärkG“, 7.
  6. Vgl. „WoGStärkG“, 62.
  7. Vgl. „WoGStärkG“, 6.
  8. Vgl. „WoGStärkG“, 2.
  9. Vgl. „WoGStärkG“, 6 f.
  10. Eigene Berechnung, Datengrundlage: vgl. „WoGStärkG“, 61.
  11. Vgl. „WoGStärkG“, 8 f.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (WoGStärkG)“, 21. Januar 2019, 1 f.
  13. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Preise. Verbraucherpreisindizes für Deutschland- Eilbericht -“, Fachserie 17 Reihe 7, 16. Januar 2019, 9.
  14. Vgl. „WoGStärkG“, 2, 9 f.
  15. Vgl. „WoGStärkG“, 2.
  16. Vgl. „WoGStärkG“, 7.
  17. Vgl. „WoGStärkG“, 62.
  18. Vgl. „WoGStärkG“, 6.
  19. Vgl. „WoGStärkG“, 2.
  20. Vgl. „WoGStärkG“, 6 f.
  21. Eigene Berechnung, Datengrundlage: vgl. „WoGStärkG“, 61.
  22. Vgl. „WoGStärkG“, 8 f.
  23. Vgl. Institut für Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen, „Empfängerhaushalte von Wohngeld 1991 – 2017“, 2019, 1, http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Sozialstaat/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIII45.pdf.
  24. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Rund 592 000 Haushalte bezogen am Jahresende 2017 Wohngeld. Pressemitteilung Nr. 328 vom 04.09.2018“, 4. September 2018, https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/09/PD18_328_223.html;jsessionid=FECB7A0A7FFFF5C586037FCE588CFB37.InternetLive2.
  25. Statistisches Bundesamt, „Verbraucherpreisindex: Deutschland, Jahre, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (COICOP 2-4-Steller Hierarchie), Jahre 2010 – 2018“, 11. Februar 2019.
  26. Vgl. Nina Oettgen und Ernst Degener, „Die Wohngeldreform 2016 in den Städten und Regionen“, BBSR-Analysen Kompakt (Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Juli 2018), 18.
  27. Vgl. Guido Spars und Michael Voigtländer, „Divergierende Wohnungsmärkte in Deutschland“, Wirtschaftsdienst, 2015, 208.
  28. Vgl. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, „Wohnungsmieten steigen weiter. Schere zwischen Stadt und Land geht auseinander“, 18. August 2017, https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Service/Medien/2017/2017-wohnungsmieten-steigen.html.
  29. Vgl. Michael Krennerich, „Ein Recht auf (menschenwürdiges) Wohnen?“, Aus Politik und Zeitgeschichte (Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 18. Juni 2018), 10.
  30. Vgl. Holger Bonin u. a., „Evaluation zentraler ehe- und familienbezogener Leistungen in Deutschland“ (Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, 20. Mai 2013), ix; Vgl. Michael Galuske und Tim Rietzke, „Aktivierung und Ausgrenzung – Aktivierender Sozialstaat, Hartz-Reformen und die Folgen für Soziale Arbeit und Jugendberufshilfe“, in Anhorn, Roland; Bettinger, Frank; Schmidt-Semisch, Henning und Stehr, Johannes (Hrsg.): Sozialer Ausschluss und Soziale Arbeit. Positionsbestimmungen einer kritischen Theorie und Praxis Sozialer Arbeit, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage (Wiesbaden, 2008), 406–8.
  31. Vgl. Michael Böhmer u. a., „Endbericht. Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland“ (Prognos AG, 2014), 171.
  32. Vgl. „WoGStärkG“, 61 f.
  33. Statistisches Bundesamt, „Haushalte mit Wohngeld, Durchschnittliche monatliche Miete, Durchschnittliches Wohngeld, Durchschnittliche Wohnfläche: Deutschland, Stichtag, Wohngeldart, Mietenstufe, Wohnfläche. Ergebnisse 22311-0006 – 31.12.2015 bis 31.12.2017“, GENESIS-Online Datenbank (Bonn, 19. Februar 2019).
  34. Vgl. Institut für Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen, „Empfängerhaushalte von Wohngeld 1991 – 2017“, 2019, 1, http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Sozialstaat/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIII45.pdf.
  35. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Rund 592 000 Haushalte bezogen am Jahresende 2017 Wohngeld. Pressemitteilung Nr. 328 vom 04.09.2018“, 4. September 2018, https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/09/PD18_328_223.html;jsessionid=FECB7A0A7FFFF5C586037FCE588CFB37.InternetLive2.
  36. Statistisches Bundesamt, „Verbraucherpreisindex: Deutschland, Jahre, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (COICOP 2-4-Steller Hierarchie), Jahre 2010 – 2018“, 11. Februar 2019.
  37. Vgl. Nina Oettgen und Ernst Degener, „Die Wohngeldreform 2016 in den Städten und Regionen“, BBSR-Analysen Kompakt (Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Juli 2018), 18.
  38. Vgl. Guido Spars und Michael Voigtländer, „Divergierende Wohnungsmärkte in Deutschland“, Wirtschaftsdienst, 2015, 208.
  39. Vgl. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, „Wohnungsmieten steigen weiter. Schere zwischen Stadt und Land geht auseinander“, 18. August 2017, https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Service/Medien/2017/2017-wohnungsmieten-steigen.html.
  40. Vgl. Michael Krennerich, „Ein Recht auf (menschenwürdiges) Wohnen?“, Aus Politik und Zeitgeschichte (Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 18. Juni 2018), 10.
  41. Vgl. Holger Bonin u. a., „Evaluation zentraler ehe- und familienbezogener Leistungen in Deutschland“ (Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, 20. Mai 2013), ix; Vgl. Michael Galuske und Tim Rietzke, „Aktivierung und Ausgrenzung – Aktivierender Sozialstaat, Hartz-Reformen und die Folgen für Soziale Arbeit und Jugendberufshilfe“, in Anhorn, Roland; Bettinger, Frank; Schmidt-Semisch, Henning und Stehr, Johannes (Hrsg.): Sozialer Ausschluss und Soziale Arbeit. Positionsbestimmungen einer kritischen Theorie und Praxis Sozialer Arbeit, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage (Wiesbaden, 2008), 406–8.
  42. Vgl. Michael Böhmer u. a., „Endbericht. Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland“ (Prognos AG, 2014), 171.
  43. Vgl. „WoGStärkG“, 61 f.
  44. Statistisches Bundesamt, „Haushalte mit Wohngeld, Durchschnittliche monatliche Miete, Durchschnittliches Wohngeld, Durchschnittliche Wohnfläche: Deutschland, Stichtag, Wohngeldart, Mietenstufe, Wohnfläche. Ergebnisse 22311-0006 – 31.12.2015 bis 31.12.2017“, GENESIS-Online Datenbank (Bonn, 19. Februar 2019).
  45. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Preise. Verbraucherpreisindizes für Deutschland- Eilbericht -“, 9.
  46. Eigene Berechnung, Datengrundlage: vgl. „WoGStärkG“, 6 f.
  47. Vgl. Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, „Bericht zur Wohnungssituation in München 2014 – 2015“, Perspektive München | Analyse, September 2016, 79.
  48. Vgl. Bayerisches Landesamt für Statistik, „Vorläufige Ergebnisse aus der Studierendenstatistik für das Wintersemester 2018/19“, 14. Februar 2019, https://www.statistik.bayern.de/medien/statistik/bildungsoziales/0202_vorl%C3%A4ufiges_ergebnis_ws2018_19.pdf, abgerufen am 13.03.2019; Bayerisches Landesamt für Statistik, „Auszubildende und neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Bayern 2017 nach Regierungsbezirken, kreisfreien Städten und Landkreisen“, o. J., https://www.statistik.bayern.de/medien/statistik/bildungsoziales/04_auszubildende_und_neu_abgeschlossene_ausbildungsvertr%C3%A4ge.reg.bezirke.2017.pdf, abgerufen am 13.03.2019
  49. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Preise. Verbraucherpreisindizes für Deutschland- Eilbericht -“, 9.
  50. Eigene Berechnung, Datengrundlage: vgl. „WoGStärkG“, 6 f.
  51. Vgl. Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, „Bericht zur Wohnungssituation in München 2014 – 2015“, Perspektive München | Analyse, September 2016, 79.
  52. Vgl. Bayerisches Landesamt für Statistik, „Vorläufige Ergebnisse aus der Studierendenstatistik für das Wintersemester 2018/19“, 14. Februar 2019, https://www.statistik.bayern.de/medien/statistik/bildungsoziales/0202_vorl%C3%A4ufiges_ergebnis_ws2018_19.pdf, abgerufen am 13.03.2019; Bayerisches Landesamt für Statistik, „Auszubildende und neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Bayern 2017 nach Regierungsbezirken, kreisfreien Städten und Landkreisen“, o. J., https://www.statistik.bayern.de/medien/statistik/bildungsoziales/04_auszubildende_und_neu_abgeschlossene_ausbildungsvertr%C3%A4ge.reg.bezirke.2017.pdf, abgerufen am 13.03.2019

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