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Änderungen Minijobs

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Stand: 01.02.2022)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
07.02.2022
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 18-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Berufstätige, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Zweiten Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den jeweils geltenden Mindestlohn angepasst werden, sodass Menschen in einem Minijob ihre Arbeitszeit aufgrund einer Mindestlohnerhöhung nicht reduzieren oder anpassen müssen, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein.1 Zudem soll die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns stärker kontrolliert werden.2 Das Gesetz soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 13 Abs. 1 Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs soll so angepasst werden, dass sie jeweils einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV). Bei einer geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro, würde die neue Geringfügigkeitsgrenze 520 Euro pro Monat betragen. Minijobs können für junge Menschen neben Schule, Ausbildung und Studium eine wichtige Einkommensquelle als Zuverdienst darstellen. Sie können durch die Anpassung von Mindestlohnerhöhungen profitieren, ohne aus der geringfügigen Beschäftigung zu fallen.
  • Die elektronische und manipulationssichere Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung (§ 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG), kann jungen Menschen Sicherheit geben, den Mindestlohn zu erhalten und nicht etwa unbezahlte Überstunden ausüben zu müssen. Gerade junge Menschen können zu Beginn ihres Berufslebens Scheu haben, Missstände anzusprechen.
  • Die Abrechnung über das Arbeitsentgelt soll zukünftig auch die Information über die Höhe des für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Mindestlohns enthalten (§ 108 Abs. 1 S. 2 GewO). Dies könnte jungen Menschen helfen, die eventuell weniger informiert über ihre Rechte als Beschäftigte sind bzw. die gültige Mindestlohngrenze nicht kennen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen 18 und 27 Jahren, die geringfügig beschäftigt in einem sogenannten Mini-Job sind. Im dritten Quartal 2021 gab es in Deutschland im gewerblichen Bereich 1.107.408 Minijobber bis 25 Jahre, was 17,7 Prozent der Beschäftigten in diesem Bereich entspricht. Nimmt man auch die Altersgruppe der bis 30-Jährigen hinzu, waren es 1.594.179 Beschäftigte mit Minijobs im gewerblichen Bereich.3 Im Vergleich dazu betrug die Anzahl der unter 25-Jährigen Minijobber in Privathaushalten im dritten Quartal 2021 nur 3,1 Prozent, was 8.782 Personen entspricht.4

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Digitales

Jugendrelevante Auswirkungen

Regelungen zu geringfügiger Beschäftigung (Minijob)

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), § 17 Abs. 1 S. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 108 Abs. 1 S. 2 Gewerbeordnung (GewO)

Die Geringfügigkeitsgrenze bei sogenannten Minijobs soll so angepasst werden, dass sie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a SGB IV. In Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde5, soll die neue Geringfügigkeitsgrenze dann 520 Euro pro Monat betragen. Damit soll die Geringfügigkeitsgrenze zukünftig nicht mehr auf einen statischen Wert festgelegt, sondern soll dynamisch ausgestaltet werden.6 Zudem soll für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV durch den Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet und für zwei Jahre aufbewahrt werden, vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG.

Die Abrechnung über das Arbeitsentgelt soll zukünftig auch die Information über die Höhe des für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG enthalten, vgl. § 108 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GewO.

Junge Menschen in einem Minijob können von der Gesetzesänderung dahingehend profitieren, dass sie nach der geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro pro Stunde, von einem höheren Gehalt profitieren können und weiterhin geringfügig beschäftigt sein können ohne ihre Stunden reduzieren zu müssen.7 Dies würde zudem auch für zukünftige Erhöhungen des Mindestlohns gelten, solange die wöchentliche Arbeitszeit i.d.R. 10 Stunden nicht überschreitet. Rund ein Fünftel der Minijobber im gewerblichen Bereich sind unter 25 Jahre, wodurch davon auszugehen ist, dass Minijobs für junge Menschen etwa als Verdienstmöglichkeit neben Schule, Ausbildung oder Studium eine wichtige Einkommensquelle darstellen. Solange der Minijob für junge Menschen nur ein Nebenerwerb z.B. neben dem Studium ist, kann es für sie von Bedeutung sein, weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein, um nicht Steuern oder Sozialabgaben zahlen zu müssen. Die negativen Effekte geringfügiger Beschäftigung, wie etwa fehlender Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kündigungsschutz,8 können für junge Menschen, solange der Minijob nur ein Hinzuverdienst und nicht die Lebensgrundlage ist, weniger relevant sein: So ist etwa die Krankenversicherung für Studierende bis zum 25. Lebensjahr in den meisten Fällen durch die Eltern abgedeckt und die Notwendigkeit in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen in dieser Lebensphase weniger relevant. Durch die dynamisch ausgestaltete Geringfügigkeitsgrenze können junge Menschen so von Mindestlohnerhöhungen profitieren und weiterhin in einem Minijob arbeiten. Dies kann ihnen in Studium oder Ausbildung helfen, gestiegene Lebenshaltungskosten ausgleichen zu können. Dazu zählen etwa hohe Mieten, vor allem in Universitätsstädten oder Ballungszentren, als auch gestiegene Verbraucherpreise.9 Für junge Menschen könnten darüber hinaus die modifizierten Verpflichtungen des Arbeitgebers, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit unmittelbar elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen wichtig sein, da somit die Umgehung des gesetzlichen Mindestlohns erschwert wird.10 Junge Menschen, die in beruflichen Belangen weniger erfahren sind, könnte es schwerer fallen, gegen eine falsche Abrechnung oder unbezahlte Überstunden gegenüber ihrem Arbeitgeber vorzugehen, da sie ggf. Scheu haben, diese direkt darauf anzusprechen. Die Neuregelung der unmittelbaren elektronischen Aufzeichnung kann ihnen dadurch mehr Rechtssicherheit geben.

Da die Geringfügigkeitsgrenze sich zukünftig dynamisch zum Mindestlohn erhöhen soll, kann es für betroffene junge Menschen hilfreich sein, wenn ihre Abrechnung auch Angaben zum jeweils gültigen Mindestlohn enthält. Denn gerade junge Menschen könnten zu Beginn ihres Berufslebens eventuell weniger informiert über ihre Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sein bzw. nicht die gültige Mindestlohngrenze kennen oder um eine Erhöhung dieser wissen.

Anmerkungen und Hinweise

Die beschriebenen Effekte für junge Menschen sind vor dem Hintergrund zu betrachten, dass Minijobs hier vor allem in Bezug auf einen Zuverdienst, etwa neben Schule, Ausbildung oder Studium, und nicht zum Schaffen einer Lebensgrundlage beschrieben werden. Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze könnte auch zu einer Ausweitung von Minijobs führen, wenn diese z.B. in Verbindung mit einem höheren Mindestlohn attraktiver werden oder Beschäftigungsverhältnisse von einem Midi-Job in einen Minijob umgewandelt werden. Die daraus resultierenden Effekte sind weniger altersspezifisch zu sehen, weshalb sie hier nicht explizit aufgeführt werden, obgleich junge Menschen auch von diesen betroffen sein können.

Zwar können die negativen Effekte geringfügiger Beschäftigung, wie die fehlende soziale Absicherung, z.B. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, für junge Menschen weniger relevant sein, wenn der Minijob nur als Zuverdienst während Schule, Studium oder Ausbildung fungiert. Gerade die Covid-19-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass es vor allem Menschen in geringfügiger Beschäftigung waren, die während der Schließung oder den Einschränkungen in Gastronomie und Handel ihre Arbeit verloren haben und gleichzeitig keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten.11  In dieser Situation konnten auch betroffene junge Menschen den für sie wichtigen Zuverdienst nicht erwirtschaften und durch die Einschränkungen auch nicht so leicht eine alternative Beschäftigung finden.

  1. Vgl. „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 1. Februar 2022, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 1.
  3. Vgl. Minijob-Zentrale, „3. Quartalsbericht 2021“, 2021, 3, 6, https://www.minijob-zentrale.de/DE/02_fuer_journalisten/02_berichte_trendreporte/quartalsberichte_archiv/2021/3_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=1, eigene Berechnungen, letzter Abruf am: 02.02.2022.
  4. Vgl. Minijob-Zentrale, 4,9, eigene Berechnung.
  5. Der Jugend-Check zum Mindestlohnerhöhungsgesetz ist hier abrufbar: https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/mindestlohnerhoehungsgesetz/
  6. Vgl. „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 22.
  7. Vgl. „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 15.
  8. Vgl. Eric Seils, „Arbeitsmarkt im Wandel: Ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung“ (WSI, März 2021), https://www.wsi.de/de/aiwa-sonderauswertungen-23823-ausschliesslich-geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung-maerz-2021-37386.htm, letzter Abruf am 03.02.2022.
  9. Bundesministerium des Inneren, für Heimat und Bau, „Wohngeld- und Mietenbericht 2018“ (Berlin, 2019), 38, Tab. 3; Vgl. Silke Tober, „IMK Inflationsmonitor Haushaltsspezifische Teuerungsraten: Wie stark unterscheidet sich die Belastung durch Inflation?“ (Institution für Makroökonomie und Konjunkturforschung, Januar 2022), 2.
  10. Vgl. „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 15; Vgl. Prognos AG, „Gesamtbericht zur Evaluation des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 23 Mindestlohngesetz“, Forschungsbericht (BMAS, Dezember 2020), 140.
  11. Vgl. Thomas Denzel, „Minijobber sind große Pandemie-Verlierer“, 30. Juni 2021, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/konjunktur/minijobber-in-der-krise-101.html, letzter Abruf: 02.02.2022.

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