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Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) (Stand 11.10.2023)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Veröffentlichung vom:
16.10.2023
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 16-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Schülerinnen und Schüler, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres soll das Angebot, einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) zu leisten, „erweitert und vereinfacht werden“.1 Dazu soll es jungen Freiwilligendienstleistenden künftig ermöglicht werden, auch ohne den Nachweis eines „berechtigten Interesses“2 ihren Freiwilligendienst in Teilzeit zu absolvieren. Zudem soll die Obergrenze des Taschengeldes, das junge Menschen während ihres Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienstes beziehen, angehoben werden.

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Künftig soll es unter bestimmten Voraussetzungen allen jungen Freiwilligendienstleistenden unter 27 Jahren möglich sein, ihren Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit zu absolvieren ohne ein berechtigtes Interesse hierfür nachweisen zu müssen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) JFDG, § 2 Nr. 2 b) BFDG). Diese Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit im Freiwilligendienst (FWD) kann es jungen Freiwilligen ermöglichen, ihre Zeit flexibler zu gestalten und neben dem FWD noch weiteren Interessen bzw. Verpflichtungen nachzugehen. Für Personengruppen, die bisher ihr berechtigtes Interesse nachweisen mussten, wird durch den Wegfall der Nachweispflicht der Zugang zum FWD in Teilzeit vereinfacht. Letztlich erweitert sich der Kreis potentieller Interessenten von Freiwilligen um jene jungen Menschen, die aufgrund der bisherigen Notwendigkeit des Nachweises eines „berechtigten Interesses“ vom Ausüben eines FWD abgesehen haben, da nunmehr diese Hürde entfällt.
  • Künftig soll die Obergrenze eines möglichen angemessenen, monatlichen Taschengeldes von 6 auf 8 Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JFDG, § 2 Nr. 4 a) BFDG). Für das Jahr 2023 würde dies eine Anhebung des Maximalbetrags für das Taschengeld von 483 Euro auf 584 Euro monatlich bedeuten. Hierdurch können sich zum einen finanzielle Entlastungen für die Freiwilligendienstleistenden ergeben. Zum anderen könnte diese mögliche Erhöhung des Taschengeldes auch dazu führen, dass sich mehr junge Menschen das Ausüben eines FWD leisten können. Auch die Wertschätzung der Arbeit der Freiwilligen könnte hiermit gesteigert werden.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Das Gesetzesvorhaben hat auf junge Menschen im Alter von unter 27 Jahren Auswirkungen, die einen Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienst künftig absolvieren möchten und diesen Dienst aus unterschiedlichen Gründen in Teilzeit ableisten möchten.

Jugendfreiwilligendienste ermöglichen jungen Menschen im Alter bis unter 27 Jahren die Möglichkeit, im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) oder des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD) sich nach der Schulzeit zu orientieren und dabei gesellschaftliches Engagement auszuüben.3 Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) hingegen richtet sich an Personen jeden Alters, die sich außerhalb ihres Berufes oder Schule für das Gemeinwohl engagieren möchten.4 Dennoch wird auch der BFD maßgeblich von unter-27-Jährigen absolviert: Im September 2023 waren rund 79 Prozent der Bundesfreiwilligendienstleistenden unter 27 Jahre alt.5

Allgemein sind unter den Freiwilligendienstleistenden mehr Frauen vertreten als Männer.6 Im Jahrgang 2020/2021 waren etwa im FSJ Frauen mit einem Anteil von 65 Prozent deutlich häufiger vertreten als Männer.7 Selbiges gilt für den BFD, im Rahmen dessen sich mit Stand September 2023 16.557 Frauen unter 27 Jahren im Vergleich zu 10.063 Männern derselben Altersgruppe engagierten.8

Hinsichtlich des Bildungsabschlusses engagieren sich junge Menschen mit hohem Bildungsabschluss häufiger in Freiwilligendiensten als Menschen mit mittlerem oder niedrigem Abschluss.9

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit, Politik/Gesellschaft

Jugendrelevante Auswirkungen

Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit im Freiwilligendienst

§§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 S. 5 JFDG, §§ 2 Nr. 2, 4 Abs. 3 S. 2 BFDG

Bisher war das Absolvieren des Freiwilligendienstes in Teilzeit nur Personen unter 27 Jahren gestattet, die hierfür ein berechtigtes Interesse, z.B. Fürsorgepflichten, Betreuungspflichten oder vergleichbar schwerwiegende Gründe10 nachweisen konnten.11

Künftig soll es allen jungen Freiwilligendienstleistenden unter 27 Jahren möglich sein, ihren Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit zu absolvieren.12 Hierfür soll nunmehr auch die Nachweispflicht für diejenigen Freiwilligen, die bisher ihr berechtigtes Interesse an einem Teilzeitdienst nachweisen mussten, entfallen.13 Voraussetzung hierfür soll zum einen sein, dass die Dienstzeit täglich bzw. wöchentlich reduziert wird; die wöchentliche Stundenzahl jedoch mehr als 20 beträgt, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JFDG, § 2 Nr. 2 BFDG.14 Zu dieser Dienstzeit sollen auch weiterhin die verpflichtenden Seminarzeiten gehören, die Anzahl der wahrzunehmenden Seminartage unterscheidet sich nicht zwischen der Durchführung des Freiwilligendienstes in Teil- oder Vollzeit.15 Dabei sollen durch die Teilzeitregelung jedoch künftig dann Überstunden entstehen, wenn eine Seminarzeit auf einen in der Regel dienstfreien Tag fällt, dann soll dieselbe Anzahl an dienstfreien Tagen gewährt werden, die der Anzahl an Seminartagen entspricht, vgl. § 5 Abs. 2 S. 7 JFDG, § 4 Abs. 3 S. 3 BFDG.

Die Erweiterung von Teilzeitmöglichkeiten im Freiwilligendienst auf nunmehr alle Personengruppen kann den hiervon betroffenen jungen Menschen mehr zeitliche Kapazitäten und Flexibilität für Aktivitäten außerhalb ihres Freiwilligendienstes eröffnen. War dies bisher u.a. für familiäre Verpflichtungen (z.B. Pflege von Angehörigen, Kinderbetreuung) oder Bildungs- bzw. Qualifizierungsangebote zugelassen,16 könnten Freiwillige in Teilzeit künftig auch mehr Zeit unter anderem für gesellschaftliches oder politisches Engagement, Sport oder informelle Bildungsbestrebungen haben. Diese zusätzlichen Aktivitäten können neben dem Freiwilligendienst wertvolle Erfahrungen sein, die für die persönliche wie berufliche Entwicklung der jungen Menschen von Bedeutung sein können. Insbesondere für junge Menschen in der Orientierungsphase kann dies eine Chance für ein selbstbestimmtes Nachgehen und Entwickeln von Interessen bedeuten.

Zudem kann die Erweiterung von Teilzeitmöglichkeiten im Freiwilligendienst auch den Kreis derer, die sich hierfür interessieren, vergrößern. Personen, denen bisher aufgrund eines mangelnden „berechtigten Interesses“ die Teilzeitoption nicht möglich war, für die eine solche Option jedoch entscheidend war, könnten nun künftig das Absolvieren eines Freiwilligendienstes in Erwägung ziehen. Da der Freiwilligendienst insbesondere auch ein Bildungsdienst ist,17 kann sich dies fördernd auf die Bildung und erste Erfahrungen mit dem Konzept des lebenslangen Lernens auswirken. 

Der Wegfall der Nachweispflicht für z.B. pflegende Angehörige oder junge Eltern, die künftig ihr berechtigtes Interesse an einem Freiwilligendienst in Teilzeit nicht mehr belegen müssen, kann für sie den Zugang zum Freiwilligendienst vereinfachen, indem eine bürokratische Hürde abgebaut wird. Auch hierdurch könnte sich der Kreis der am FWD Interessierten bzw. Teilnehmenden vergrößern und damit mehr jungen Menschen einen einfacheren Zugang zu diesem Bildungsdienst geben, was sich nachhaltig auf spätere berufliche Möglichkeiten auswirken könnte. Auch könnten junge Menschen hierdurch breiter für gesellschaftliche Belange sensibilisiert und ihre Gemeinwohlorientierung nachhaltig gestärkt werden, was sich wiederum im Erwerb sozialer Kompetenzen ausdrücken kann. Ausdruck findet eine solche Gemeinwohlorientierung beispielsweise darin, dass Personen, die einen Freiwilligendienst absolviert haben, sich im Vergleich zu Personengruppen, die keinen Freiwilligendienst geleistet haben, nachweislich auch in ihrem späteren Leben häufiger freiwillig engagieren.18

Des Weiteren können Freiwilligendienstleistende auch wenn sie in Teilzeit arbeiten an Seminaren teilnehmen. Dies kann sich förderlich auf ihre Bildungschancen auswirken. Zugleich entstehen bei Teilnahme an solchen Fortbildungsmaßnahmen an einem dienstfreien Tag hierfür Überstunden, was junge Menschen dazu befähigt, Bildungsangebote wahrzunehmen und dennoch anderen bestehenden Verpflichtungen bzw. Interessen dann im Rahmen der Ausgleichszeit nachzukommen.

Erhöhung der Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld

§ 2 Abs. 1 S. 2; Abs. 1 Nr. 4c JFDG § 2 Nr. 4 S. 2 und Nr. 4c BFDG

Freiwillige, die einen Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienst ableisten, erhalten in dieser Zeit ein „angemessenes Taschengeld“,19 dessen konkrete Höhe von den Trägern und Einsatzstellen im Rahmen der Vorgaben des JFDG bzw. des BFGD definiert wird.20 Diese beiden Gesetze legen eine bundesweit einheitliche Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld fest, die dynamisch an die in der allgemeinen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt ist. Dieser prozentuale Anteil an der Beitragsbemessungsgrenze soll künftig von derzeit 6 Prozent auf 8 Prozent angehoben werden, vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 JFDG, § 2 Nr. 4 S. 2 BFDG. Anhand der derzeitigen Beitragsbemessungsgrenze (2023) würde dies einer Anhebung der Obergrenze eines möglichen angemessenen, monatlichen Taschengeldes von 438 Euro auf 584 Euro bedeuten.21

Desweitern soll für das Absolvieren des Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienstes auch ein Mobilitätszuschlag ausgezahlt werden können, welcher neben das Taschengeld tritt und nicht auf dieses angerechnet wird.22 Der Mobilitätszuschlag darf jedoch nicht mehr als 15 Prozent des angemessenen ausgezahlten Taschengeldes übersteigen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4c JFDG, § 2 Nr. 4c BFDG. Die Auszahlung eines Mobilitätszuschlages wurde bisher in der Praxis bereits gewährt, ohne dass dieser explizit in den Vorschriften vorgesehen war, es handelt sich soweit um eine klarstellende Regelung.23

Durch die Anhebung der Taschengeldobergrenze wird es den Trägern eines Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienstes ermöglicht, ihren Freiwilligendienstleistenden ein höheres Taschengeld auszuzahlen. Dadurch können die Freiwilligen, deren Träger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, künftig mehr Geld zur Verfügung haben. Dies könnte auch einen Beitrag dazu leisten, dass junge Menschen mehr „Anerkennung und Wertschätzung“ im Rahmen ihres freiwilligen Engagements erfahren.24 Zudem könnte es ihnen Zugang zu kostenpflichtigen Freizeit- und Bildungsangeboten ermöglichen, was ihre persönliche Entwicklung ebenso wie ihre Beteiligungsmöglichkeiten stärken kann.

Insbesondere junge Menschen, die auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, könnten durch die Erhöhung des Taschengeldes nun erstmals in die Lage versetzt werden, sich die Teilnahme an diesem überhaupt leisten zu können. Dies kann bspw. junge Menschen aus einkommensschwachen Haushalten betreffen.

Die klarstellende Regelung, dass Freiwilligendienstleistende auch Mobilitätszuschläge erhalten dürfen, die nicht auf die Taschengeldobergrenze angerechnet werden sollen, kann vor allem auch für junge Freiwillige in ländlichen Regionen mit längeren Anfahrtswegen den Zugang zum Freiwilligendienst erleichtern. Aber auch Menschen in der Stadt kann mit Zuschüssen zu Fahrkarten oder Fahrradverwendung der Zugang zum FWD erleichtert werden.

Anmerkungen und Hinweise

Bereits bei der Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in Freiwilligendiensten für Menschen mit einem berechtigten Interesse im Jahr 2018 wurden im dazu verfassten Jugend-Check25 Anmerkungen und Hinweise gegeben, die auch im Rahmen der nunmehr geplanten Gesetzesänderung relevant sind.

Da die Mindeststundenzahl mehr als 20 Wochenstunden beträgt, kann der Platz theoretisch nicht auf zwei Freiwillige aufgeteilt werden. Daher müsste die bisherige Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze für die Freiwilligendienste erhöht werden, um insgesamt die gleichen Stundenkapazitäten aufrechtzuerhalten. Jedoch weisen die geplanten Kürzungen bei den Bundesfreiwilligendiensten26 darauf hin, dass die tatsächlich verfügbaren quantitativen Einsatzzeiten zurückgehen werden. Damit könnten jungen Menschen jährlich bis zu 35.000 Plätze weniger zur Verfügung stehen.27 Dabei bleibt fraglich, ob die Einsatzstellen die verfügbaren Plätze an junge Menschen vergeben (können), die ihren Freiwilligendienst in Teilzeit absolvieren wollen, wenn die Mindeststundenzahl über 20 Wochenstunden liegen muss. 

Zudem könnte erwogen werden, ob auch ein Teilzeitdienst von 20 oder weniger Stunden angeboten werden kann, um noch mehr jungen Menschen den Zugang hierzu zu ermöglichen. Insbesondere auch für junge Menschen mit z.B. gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder für Personen, bei denen sich mehrere private Interessen kumulieren, z.B. Fürsorgeverantwortung und Teilnahme an einem Integrationskurs, könnte eine geringere Stundenzahl den Zugang zum Freiwilligendienst ermöglichen.

Da die Änderung nunmehr eine Möglichkeit bietet, den Freiwilligendienst entweder in Vollzeit oder in Teilzeit zu absolvieren, nicht jedoch explizit einen möglichen Wechsel zwischen beiden Modellen vorsieht, stellt sich die Frage, inwiefern der Gesetzentwurf auch auf temporäre Notwendigkeiten von Teilzeitbedarfen innerhalb eines Freiwilligendienstes reagieren kann, wenn eine Person während ihres Freiwilligendienstes die Stunden z.B. aufgrund gesundheitlicher Befinden einschränken müsste und ob dies mittels einer Anpassung der privatrechtlichen ausgestalteten Vereinbarung zwischen Freiwilligen und Dienstelle sowie ggf. des Trägers aufgefangen werden kann.

Da der Gesetzentwurf zwar die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung vorsieht, nicht aber einen Rechtsanspruch hierfür bereithält,28 bleibt abzuwarten, wie sich dies auf die tatsächliche Realisierbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung in der Praxis auswirkt. Es stellt sich zudem die Frage, wie durch den Verzicht auf den Nachweis eines berechtigten Interesses Träger und Einsatzstellen künftig entscheiden – falls der Wunsch nach Teilzeit von mehreren potenziellen Freiwilligen geäußert wird – wer den Freiwilligendienst in Teilzeit absolvieren kann. Personen mit „berechtigtem Interesse“, z.B. mit Fürsorgeverantwortung oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, könnten nach dieser Neuregelung theoretisch nicht prioritär behandelt werden.

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 11. Oktober 2023, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 1.
  3. Vgl. https://www.jugendfreiwilligendienste.de (zuletzt aufgerufen am 13.10.2023).
  4. Vgl. www.bundesfreiwilligendienst.de/bundesfreiwilligendienst.html (zuletzt aufgerufen am 13.10.2023).
  5. Vgl. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, „Bundesfreiwillige im Dienst (nach Alter und Geschlecht) – Stand: 01.09.2023“, 2023, https://www.bundesfreiwilligendienst.de/fileadmin/de.bundesfreiwilligendienst/content.de/Service_Menue_Kopf/Presse/Statistiken/BFD_Statistik_09_2023.pdf (zuletzt aufgerufen am 13.10.2023).
  6. Vgl. Claudia Vogel und Julia Simonson, „Freiwilligendienste als eine Form des freiwilligen Engagements“, in Freiwilliges Engagement in Deutschland: der Deutsche Freiwilligensurvey 2014, hg. von Julia Simonson u. a. (Wiesbaden: Springer VS, 2017), 179.
  7. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Freiwilliges Soziales Jahr“, 2022, Daten abrufbar unter: https://www.daten.bmfsfj.de/daten/daten/freiwilliges-soziales-jahr–137090 (zuletzt aufgerufen am 13.10.2023).
  8. Vgl. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, „Bundesfreiwillige im Dienst (nach Alter und Geschlecht) – Stand: 01.09.2023“.
  9. Vgl. Vogel und Simonson, „Freiwilligendienste als eine Form des freiwilligen Engagements“, 187.
  10. Vgl. BR-Drs. 3/19, S. 4 zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 JFDG a.F. und § 2 Abs. 1 Nr. 2 BFDG a.F.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 10.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 10.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 15.
  14. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 15, 17.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 16.
  16. Vgl. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, „Der Bundesfreiwilligendienst von A bis Z“, 2021, „Einsatzzeit“, https://www.bundesfreiwilligendienst.de/bundesfreiwilligendienst/a-bis-z.html#c1113 (zuletzt aufgerufen am 13.10.2023).
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 13.
  18. Vogel und Simonson, „Freiwilligendienste als eine Form des freiwilligen Engagements“, 191.
  19. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 11.
  20. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 11.
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 16.
  22. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 11.
  23. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 11.
  24. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 18.
  25. Vgl. Kompetenzzentrum Jugend-Check, „Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG)“, 3. Dezember 2018, https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/freiwilligendienst-in-teilzeit/ (zuletzt aufgerufen am 13.10.2023).
  26. Vgl. Deutscher Bundestag, „Kritik an geplanten Kürzungen bei den Freiwilligendiensten“, 18. September 2023, https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-966342 (zuletzt aufgerufen am 16.10.2023).
  27. Vgl. Bundesarbeitskreis Freiwilliges Soziales Jahr, „Breite Kritik an den Kürzungsplänen im Bundeshaushalt 2024“, 12. Oktober 2023, https://bak-fsj.de/2023/10/breite-kritik-an-den-kuerzungsplaenen-im-bundeshaushalt-2024/ (zuletzt aufgerufen am: 16.10.2023).
  28. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)“, 2.

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