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Haushaltsfinanzierungsgesetz

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes (Stand 16.08.2023)

Verantwortliches Ressort:
Finanzen
Veröffentlichung vom:
24.08.2023
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 15-25, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Erwerbslose, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzes ist es, die im Bundeshaushalt 2024 und im Finanzplan bis 2027 festgelegten Änderungen umzusetzen, die zu einer Entlastung des Bundeshaushaltes und der Rückkehr zur finanziellen Normalität beitragen sollen.1 Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Zuständigkeitsverschiebungen, die das zweite und dritte Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB III) betreffen.

Die Änderungen hinsichtlich des SGB II und SGB III sollen gem. Art. 10 Abs. 2 Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 01. Januar 2025 in Krafttreten.

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass künftig kein Anspruch mehr auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem ersten Abschnitt des Dritten Kapiteln des SGB II für unter 25-Jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte besteht (§ 5 Abs. 4 SGB II). Künftig sollen diese jungen Menschen Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III erhalten (§ 22 Abs. 4 S. 5 SGB III). Die Zuständigkeitsverschiebung könnte zur Aufhebung von bisherigen Doppelstrukturen führen und zur Gleichbehandlung aller junger Menschen beitragen, die Leistungen der Arbeitsförderung erhalten.
  • Da der Übergang in das Erwerbsleben für die betroffenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen häufig eine besondere Herausforderung darstellt, bedürfen sie jedoch einer bedarfsgerechten Unterstützung. Denn die Betroffenen sind häufig vielfältigen Problemlagen ausgesetzt und benötigen etwa Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen oder um in das Arbeitsleben einzumünden. Die Änderung kann auch neue Doppelzuständigkeiten für junge Menschen schaffen und dazu führen, dass ihnen nicht mehr dasselbe Leistungsspektrum zur Verfügung steht, wie bisher.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge erwerbsfähige Menschen von 15 bis 25 Jahren2, die bisher Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II erhalten bzw. für diese grundsätzlich leistungsberechtigt sind. Im April 2023 bezogen diese Leistungen ca. 705.000 junge Menschen bis 25 Jahre.3

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit

Jugendrelevante Auswirkungen

Zuständigkeitsverschiebung für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vom SGB II zum SGB III

§ 5 Abs. 4 SGB II; § 22 Abs. 4 S. 5 SGB III

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig kein Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II mehr für erwerbsfähige Leistungsberechtigte besteht, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vgl. § 5 Abs. 4 SGB II. Mit der geplanten Teilherausnahme aus dem Leistungssystem des SGB II soll zeitgleich, durch die Erweiterung des Rückausnahmetatbestandes, eine Aufnahme von unter 25-Jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Leistungssystem des SGB III erfolgen, § 22 Abs. 4 S. 5 SGB III. Damit sollen künftig erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, alle Leistungen nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB III zur aktiven Arbeitsförderung erhalten können, vgl. § 22 Abs. 4 S. 5 SGB III.4

Durch die Gesetzesänderung erfolgt ein Wechsel der Betreuung von unter 25-Jährigen, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beziehen oder leistungsberechtigt sind, von den Jobcentern hin zur Bundesagentur für Arbeit. Dadurch könnten sich Auswirkungen hinsichtlich der bedarfsgerechten Unterstützung im Zugang zu Leistungen der Arbeitsförderung für die betroffenen jungen Menschen ergeben. Durch diese Zuständigkeitsverlagerung soll die „Doppelspurigkeit in der Ausbildungs- und Arbeitsförderung junger Menschen“5 aufgehoben werden. Mit der geplanten Änderung wird dieselbe Anlaufstelle für Leistungen der Integration in Ausbildung oder Arbeit für alle jungen Menschen, unabhängig von ihrer eigenen finanziellen Situation oder der ihrer Eltern, geschaffen. Dies könnte zur Gleichbehandlung von jungen Menschen beitragen.

Allerdings stellt der Übergang in das Erwerbsleben für die Betroffenen häufig eine besondere Herausforderung dar. Junge Menschen, die leistungsberechtigt nach SGB II sind, sind häufig vielfältigen Problemlagen ausgesetzt und befinden sich in einer schwierigen Lebenssituation. Wenn sie beispielsweise von familiären Problemen, finanzieller Not oder Wohnungslosigkeit betroffen sind, erschwert dies, in den Kontakt mit Behörden zu treten.6 Sie sind daher in besonderem Maße auf passgenaue und aktive Unterstützung angewiesen, um den Übergang in den Arbeitsmarkt zu bewältigen. Mit der Gesetzesänderung erfolgt allerdings eine Aufspaltung der aktiven Arbeitsförderung bei der Arbeitsagentur für Arbeit und der passiven Leistungen, (Bürgergeld/SGB II sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe) die bei den Jobcentern neue Doppelzuständigkeiten schaffen. Für die betroffenen jungen Menschen könnte die Auseinandersetzung mit mehreren unterschiedlichen Behörden daher die Leistungswahrnehmung erschweren und erhöhten Aufwand erzeugen. Denn die Jobcenter greifen für den Übergang in den Arbeitsmarkt auf langfristig gewachsene Strukturen zurück. Sie verfolgen einen regionalisierten Ansatz und arbeiten vermehrt in einem Netzwerk mit lokalen Partnern zusammen, während die Agenturen für Arbeit bundesweit standardisierte Instrumente der Arbeitsförderung nutzen.7 Beispielsweise kooperieren die Jobcenter mit Angeboten in kommunaler Zuständigkeit wie der Schuldner- und Suchtberatung, um durch die Bewältigung verschiedener Problemlagen die nachhaltige Arbeitsmarktintegration zu befördern.8 Sie begleiten junge Menschen aktiv mit den Mitteln der sozialen Arbeit. Durch eine niedrigere Kontaktdichte der Bundesagenturen für Arbeit könnten weniger Jugendliche von diesen Leistungen erreicht werden.9

Die derzeitige Kombination aus Förder- und Geldleistungen im SGB II für junge Menschen aufzulösen könnte die Erreichbarkeit von jungen Menschen in komplexen Lebenssituationen beeinträchtigen. Die spezifischen Instrumente für die individuellen, besondere Bedarfe junger Menschen, die das SGB II vorsieht, existieren im SGB III nicht. Dazu gehört die Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher (§ 16h SGB II), durch welche diese beispielsweise an ihren Treffpunkten aufgesucht werden konnten und motiviert wurden, einen Antrag auf SGB-II-Leistungen zu stellen. Dies könnte sich insbesondere auf die Bildungs- und Lebenschancen von wohnungslosen jungen Menschen oder jungen Menschen, die die Schule abgebrochen haben, negativ auswirken, da sie mit diesen aufsuchenden Angeboten besser erreicht werden konnten.10 Der erst mit der Bürgergeld-Reform eingeführte Bonus in Höhe von 75 Euro für Jugendliche, die an solchen Maßnahmen teilnehmen (§ 16j SGB II), sollte einen Anreiz bieten, sozialpädagogische Angebote zu Ende zu führen und somit Wege aus der Arbeitslosigkeit heraus aufgezeigt zu bekommen.11 Diese Leistung, die die finanziellen Möglichkeiten junger Menschen erweitert, könnte mit der Gesetzänderung nicht mehr bezogen werden. Auch zu der neu eingeführten ganzheitlichen Betreuung zur Heranführung an eine oder Begleitung während einer Ausbildung (§ 16k SGB II) hätten die Jugendlichen keinen Zugang mehr.

Anmerkungen und Hinweise

Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird derzeit geprüft, ob und inwieweit die weiteren Leistungen des SGB II in das SGB III übernommen werden können und in einem noch zu erarbeitenden Fachgesetz die notwendigen Regelungen hierfür geschaffen werden.12 Abhängig von der konkreten Ausgestaltung könnte dies die beschriebenen Auswirkungen abmindern, da sodann jungen Menschen ein ähnliches Leistungsspektrum angeboten werden würde, wie derzeit im SGB II.

Mit der geplanten Zuständigkeitsverschiebung würden die derzeitigen Kosten für Leistungen der Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II vom Bundeshaushalt hin zur beitragsfinanzierten Arbeitslosenversicherung verlagert werden. Angesichts der aktuellen organisatorischen, personellen und finanziellen Belastungen sowie der zunehmenden Anzahl an Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit13 könnte aus dieser Zuständigkeitsverschiebung ein Nachteil für Jugendliche daraus erwachsen, dass fortan weniger Mittel für entsprechende Leistungen zur Verfügung stehen könnten.

  1. „Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes“, 16. August 2023, 11.
  2. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.
  3. „Grundsicherung“ (Nürnberg: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, April 2023), https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Grundsicherung/Grundsicherung-Nav.html#grusi_vi_anchor_ueberblick (zuletzt aufgerufen am 23.08.2023).
  4. „Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes“, 15.
  5. „Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes“, 11.
  6. Felix Reinhardt, Susanne Green, und Karen Nitschke, „Die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach §16h SGB II: Erfahrungen aus Sachsen-Anhalt“, f-bb-Working Paper (Nürnberg: Forschungsinstitut Betriebliche Bildung, 2021), 5.
  7. Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit, „Stellungnahme zum Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes“ (Berlin, 11. August 2023).
  8. Paritätischer Gesamtverband, „Zuständigkeitsverlagerung für unter 25- Jährige vom SGB II ins SGB III und Kürzung des Eingliederungstitels im SGB II“ (Berlin, 10. August 2023), https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/zustaendigkeitsverlagerung-fuer-unter-25-jaehrige-vom-sgb-ii-ins-sgb-iii-und-kuerzung-des-eingliederungstitels-im-sgb-ii/ (zuletzt aufgerufen am 23.08.2023).
  9. Deutscher Landkreistag, „Referentenentwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes“ (Berlin, 11. August 2023), 2.
  10. „Einbeziehung schwer zu erreichender junger Menschen in die Grundsicherung – eine Erfolgsgeschichte?“ (Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 29. Oktober 2020), https://www.iab-forum.de/einbeziehung-schwer-zu-erreichender-junger-menschen-in-die-grundsicherung-eine-erfolgsgeschichte/ (zuletzt aufgerufen am 23.08.2023).
  11. „Jugend-Check zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)“ (Kompetenzzentrum Jugend-Check, 2022), 3, https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/buergergeld-gesetz/ (zuletzt aufgerufen am 23.08.2023).
  12. BT-Drucksache 20/7751, „Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Juli 2023 eingegangenen Antworten der Bundesregierung“ (Berlin, 12. Juli 2023), 73f.
  13. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, „Kostenverlagerungen zu Lasten der Beitragsgemeinschaft sind keine Kosteneinsparungen: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes“ (Berlin, 11. August 2023), 1.

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