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Modernisierung des Passwesens

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens (Stand: 09.02.2023)

Verantwortliches Ressort:
Inneres und Heimat
Veröffentlichung vom:
21.02.2023
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 14-16, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetzentwurf soll die Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vorangetrieben werden. Ziel ist die Anpassung des geltenden Rechts an den voranschreitenden technologischen Fortschritt.1 Insbesondere die Nutzung des elektronischen Identifikationsnachweises (eID) soll modernisiert und vereinfacht werden. Zusammenhängend mit diesen Änderungen soll auch der Anwendungsbereich dieser Funktion ausgeweitet werden. Die für den Jugend-Check relevanten Änderungen sollen sukzessive bis zum 01. November 2024 in Kraft treten.2

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Mit der Gesetzesänderung soll eine Absenkung des Mindestalters für die Nutzung des eID auf 14 Jahre vorgenommen werden (§ 10 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 PAuswG). Dies könnte es Jugendlichen künftig ermöglichen, einfacher online am Computer oder über das Smartphone ihre Identität nachzuweisen. Somit kann Jugendlichen bereits ab 14 Jahren ein Zugang zu Online-Dienstleistungen, welche einen Identitätsnachweis benötigen, gewährt werden.
  • Die Absenkung könnte die ersten Schritte von Jugendlichen in der Arbeitswelt erleichtern, denn Lohnabrechnungen werden heute zunehmend online bereitgestellt. Steht Jugendlichen ab 14 Jahren bereits die Funktion des eID offen, wird ihnen eine zusätzliche Möglichkeit zur Nutzung entsprechender Portale ermöglicht, wenn diese den eID zum Abruf von Lohnabrechnungen anbieten.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und Normadressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen zwischen 14 und 16 Jahren mit deutscher Staatsangehörigkeit, die einen Personalausweis haben und bisher aufgrund ihres Alters nicht von der Nutzung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises gebrauch machen durften. Auch sind junge Deutsche betroffen, die 14 aber noch nicht 16 Jahre alt sind und nach der Beantragung des Personalausweises nun direkt die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nutzen können. Weitere Betroffene sind junge Menschen, die bereits 14 aber noch nicht 16 Jahre alt und im Besitz eines elektronischen Aufenthaltstitels oder einer eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sind oder diese beantragen wollen.

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Digitales, Politik/Gesellschaft

Jugendrelevante Auswirkungen

Ermöglichung des elektronischen Identitätsnachweises für 14- bis 16-Jährige

§§ 10 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 PAuswG, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 eIDKG, § 17 PAuswG, § 78 Abs. 5 S. 2 AufenthG

Mit der Gesetzesänderung soll eine Absenkung des Mindestalters für die Nutzungsmöglichkeit des elektronischen Identifikationsnachweises auf 14 Jahre vorgenommen werden, vgl. § 10 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 Passausweisgesetz (PAuswG). Bisher war die Nutzung der eID-Funktion an ein Mindestalter von 16 Jahren gekoppelt. Auch die Vorschrift über die Voraussetzungen der Antragsstellung bei  einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis soll entsprechend an die neue Altersgrenze von 14 Jahren angepasst werden, vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eIDKG).

Die Absenkung des Mindestalters für die Nutzung des elektronischen Identifikationsnachweises soll über den Verweis in § 78 Abs. 5 S. 2 AufenthG auch für die Erteilung von elektronischen Aufenthaltstiteln gelten, vgl. § 78 Abs. 5 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenhG) i. V. m. § 10 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 PAuswG.

Die Absenkung des Mindestalters für die Nutzungsmöglichkeit des elektronischen Identifikationsnachweises auf 14 Jahre könnte es Jugendlichen künftig ermöglichen, einfacher online am Computer oder über das Smartphone ihre Identität nachzuweisen. Somit kann Jugendlichen bereits ab 14 Jahren ein Zugang zu Onlinedienstleistungen, welche einem Identitätsnachweis benötigen, gewährt werden. Schon für Jugendliche unter 16 Jahren ist die Nutzung digitaler Endgeräte selbstverständlich. So besitzen in der Altersgruppe der 14- bis 15-Jährigen bereits 95 Prozent der Jugendlichen ein eigenes Handy oder Smartphone, zudem besitzen 71 Prozent einen eigenen Computer oder Laptop.3

Bisher kann der eID vor allem für digitale Verwaltungsakte genutzt werden, die überwiegend für volljährige Personen von Interesse sind.4 Einzelne Dienstleistungen, wie die Beantragung eines Führungszeugnisses, könnten allerdings auch für Jugendliche ab 14 Jahren, z.B. zur Vorlage im Rahmen eines Praktikums, von Belang sein. Die Beantragung dieser könnte durch die Absenkung des Mindestalters zur Nutzung des eID für Jugendliche erstmals online möglich sein. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren könnten dann eigenständig online mit den Behörden in Kontakt treten. Dies könnte ihre Verselbstständigung stärken. Sie müssten zudem nicht mehr persönlich bei der zuständigen Stelle vorstellig werden und könnten sich so Weg- und Wartezeiten sparen.5 Dies kann insbesondere für Jugendliche, die nicht unmittelbar in der Nähe ihrer zuständigen Behörden wohnen und deren Behörde mit den öffentlichen Nahverkehrsmitteln nicht gut zu erreichen ist, eine Erleichterung der Antragstellung sein. Auch die digitale Eröffnung eines Bankkontos könnte so auch für Jugendliche gemeinsam mit ihren Eltern ermöglicht werden.6

Perspektivisch sind weitere Nutzungsmöglichkeiten des eID geplant.7 So könnten Jugendliche z.B. einen Bibliotheksausweis online beantragen und müssten sich nicht mehr vor Ort ausweisen, sondern könnten den Ausweis direkt zugeschickt bekommen.8 Die Absenkung des Mindestalters zur Nutzung des eID könnte auch die ersten Schritte von Jugendlichen in der Arbeitswelt erleichtern. Bereits für kleinere Nebenjobs wie Zeitung austragen bekommen junge Menschen eine Lohnabrechnung. Lohnabrechnungen werden heute zunehmend online bereitgestellt.9 Wenn Jugendliche ab 14 Jahren bereits die Funktion des eID offensteht, wird ihnen eine zusätzliche Möglichkeit zur Nutzung entsprechender Portale ermöglicht, wenn diese den eID zum Abruf von Lohnabrechnungen anbieten.

Anmerkungen und Hinweise

Bisher gibt es keine Daten zum Nutzungsverhalten des eID von 16 bis 18-Jährigen. Die Großzahl der bereits bestehenden Anwendungen des elektronischen Identitätsnachweises sind vorrangig für volljährige Personen interessant, sowie beispielsweise der Abschluss von Versicherungen und die Beantragung von Sozialleistungen. Die Absenkung des Mindestalters für die Nutzungsmöglichkeit des elektronischen Identifikationsnachweises auf 14 Jahre könnte daher vor allem den Weg für zukünftige Anwendungen der digitalen Identifikation für junge Menschen ebnen, z.B. in den Bereichen Bildung10 und Freizeit.

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens“, 9. Februar 2023, 1f.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens“, 23.
  3. Vgl. Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest, „JIM-Studie 2022. Jugend, Information, Medien“ (Stuttgart, 2022), 9.
  4. So können mithilfe der eID z.B. ein Fahrzeug oder Wohnsitz angemeldet werden. Vgl. Bundesministerium des Innern und Heimat, „Anwendungen“, Personalausweisportal, o. J., https://www.personalausweisportal.de/SiteGlobals/Forms/Webs/PA/suche/anwendungensuche-formular.html#facets-14626018 (zuletzt aufgerufen am: 15.02.2023).
  5. Denn ein Gang zum Amt beläuft sich zuweilen auf durchschnittlich 148 Minuten, wobei lediglich 25 Minuten auf den eigentlichen Zweck des Behördenbesuchs entfallen. Vgl. Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe, „Digitalisierung. Corona-Pandemie bringt die öffentliche Verwaltung von null auf digital“, 26. Oktober 2020, https://www.jugendhilfeportal.de/fokus/coronavirus/artikel/corona-pandemie-bringt-die-oeffentliche-verwaltung-von-null-auf-digital/ (zuletzt aufgerufen am: 15.02.2023); siehe auch den Jugend-Check zum elektronischen Identitätsnachweis: https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/elektronischer-identitaetsnachweis/#easy-footnote-bottom-8-3519 (zuletzt aufgerufen am: 15.02.2023).
  6. Für die Eröffnung eines Kontos für Jugendliche müssen junge Menschen und ihre Eltern sich bisher vor Ort ausweisen, vgl. z.B. Informationen zum Schülerkonto der Sparkassen: Sparkasse, „Schülerkonto“, o. J., https://www.sparkasse.de/unsere-loesungen/privatkunden/rund-ums-konto/schuelerkonto.html (zuletzt aufgerufen am: 15.02.2023).
  7. Vgl. Stiftung Warentest, „Online-Ausweis­funk­tion. So nutzen Sie den digitalen Ausweis“, 2. Februar 2022, https://www.test.de/Elektronischer-Personalausweis-Online-Ausweisfunktion-ID-4170336-0/ (zuletzt aufgerufen am: 15.02.2023).
  8. Vgl. „Das Umsetzungsprojekt Betreuungs- und Kulturangebote“, Freie Hansestadt Bremen, o. J., https://www.finanzen.bremen.de/digitalisierung/ozg-themenfeld-familie-kind/ozg-umsetzungsprojekte/kultur-und-betreuung-100429 (zuletzt aufgerufen am: 15.02.2023).
  9. So bekommen heute allein über das Portal „Arbeitnehmer online“ der DATEV über eine Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Lohn- oder Gehaltsabrechnung in digitaler Form. Vgl. DATEV, „Eine Million Arbeitnehmer mit rein digitaler Lohnabrechnung“, 9. Oktober 2019, https://www.datev.de/web/de/m/presse/pressemeldungen/meldungen-2019/eine-million-arbeitnehmer-mit-rein-digitaler-lohnabrechnung/ (zuletzt aufgerufen am: 15.02.2023).
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens“, 58.

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